rob111 Posted July 31, 2021 Share Posted July 31, 2021 Hallo, wie ist eure Einschätzung zu dem Thema Gewerblichkeit beim Staking mit Cardano nach dem Empfehlungsschreiben vom BMF? Lassen die Ausführungen darauf schließen, dass durch bloße Teilnahme an einem Staking Pool eine Gewerbeanmeldungspflicht entsteht? Hier einige interessante Passagen:"Der Steuerpflichtige nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, indem er den Netzwerkteilnehmern seine Rechnerleistung für die Verifikation der Transaktionsdaten und deren Aufnahme in einen neu zu erstellenden Block der Blockchain zur Verfügung stellt. Dass das Entgelt von der erfolgreichen Erstellung des Blocks abhängt, steht einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen. 28 Beim Mining wird - unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für Hardware und Strom - widerlegbar vermutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Bei hohen Kosten für die Anschaffung von Hardware und oder hohen Energiekosten für den Betrieb der Hardware ist jedoch die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das Mining muss auf Dauer gesehen dazu geeignet sein, aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen (vgl. H 15.3 (Totalgewinn) EStH 2019)." "Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn sich mehrere Miner in einem Mining-Pool zusammenschließen und anteilig ihren Beitrag an der Gesamtrechnerleistung erbringen. Werden in einem Mining-Pool Einheiten einer virtuellen Währung erzeugt, werden diese entsprechend eines festgelegten Schlüssels auf die beteiligten Miner verteilt. Der Betreiber des Mining-Pools übernimmt lediglich eine koordinierende Rolle. Die Miner tragen gemeinschaftlich das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit. Je nach vertraglicher Gestaltung des Einzelfalls kann ein Mining-Pool eine Mitunternehmerschaft darstellen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Annahme einer Mitunternehmerschaft (vgl. H 15.8 (1) (Allgemeines) EStR 2012). Eine Mitunternehmerschaft liegt nicht vor, wenn dem Betreiber des Mining-Pools vom einzelnen Miner lediglich Rechnerleistung gegen Entgelt im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird." Wie geht ihr hier vor? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Philbert Posted July 31, 2021 Share Posted July 31, 2021 vor 7 Stunden schrieb rob111: Hallo, wie ist eure Einschätzung zu dem Thema Gewerblichkeit beim Staking mit Cardano nach dem Empfehlungsschreiben vom BMF? Lassen die Ausführungen darauf schließen, dass durch bloße Teilnahme an einem Staking Pool eine Gewerbeanmeldungspflicht entsteht? Hier einige interessante Passagen:"Der Steuerpflichtige nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, indem er den Netzwerkteilnehmern seine Rechnerleistung für die Verifikation der Transaktionsdaten und deren Aufnahme in einen neu zu erstellenden Block der Blockchain zur Verfügung stellt. Dass das Entgelt von der erfolgreichen Erstellung des Blocks abhängt, steht einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen. 28 Beim Mining wird - unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für Hardware und Strom - widerlegbar vermutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Bei hohen Kosten für die Anschaffung von Hardware und oder hohen Energiekosten für den Betrieb der Hardware ist jedoch die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das Mining muss auf Dauer gesehen dazu geeignet sein, aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen (vgl. H 15.3 (Totalgewinn) EStH 2019)." "Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn sich mehrere Miner in einem Mining-Pool zusammenschließen und anteilig ihren Beitrag an der Gesamtrechnerleistung erbringen. Werden in einem Mining-Pool Einheiten einer virtuellen Währung erzeugt, werden diese entsprechend eines festgelegten Schlüssels auf die beteiligten Miner verteilt. Der Betreiber des Mining-Pools übernimmt lediglich eine koordinierende Rolle. Die Miner tragen gemeinschaftlich das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit. Je nach vertraglicher Gestaltung des Einzelfalls kann ein Mining-Pool eine Mitunternehmerschaft darstellen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Annahme einer Mitunternehmerschaft (vgl. H 15.8 (1) (Allgemeines) EStR 2012). Eine Mitunternehmerschaft liegt nicht vor, wenn dem Betreiber des Mining-Pools vom einzelnen Miner lediglich Rechnerleistung gegen Entgelt im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird." Wie geht ihr hier vor? Staking ist nicht gewerblich und wird es auch durch den Entwurf nicht. Nur bei Mining mit Hardware Einsatz ist vorgesehen, dass das generell erstmal als gewerblich eingeordnet werden wird. Aber auch da kann man je nach Situation dagegen argumentieren und drum rumkommen. Das steht auch so im Entwurf. Ein wesentlicher Punkt ist die Höhe der Investitionen in die Hardware. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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