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Grillo12

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  1. Auf "Zug-um-Zug-Leistung" klagen geht natürlich. Man sollte sich dann natürlich fragen, wie man dieses Urteil gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner vollstreckt. Eigentlich sollte Schadensersatz die richtige Option sein, nur dürfte der in den meisten Fällen zu gering sein. Ansonsten würde doch nichts dagegen sprechen, diesen im Mahnverfahren geltend zu machen.
  2. Hallo Leute, bei Zug-um-Zug-Leistungen ist das gerichtliche Mahnverfahren gerade nicht zulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), d.h. bei Kaufverträgen muss die Gegenleistung bereits erbracht worden sein, also der typische Fall: die Ware wurde geliefert und der Käufer zahlt nicht. Man hat auch keinen Anspruch auf den Kaufpreis und darf gleichzeitig die Ware behalten, bestenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtabnahme. Es wäre dann mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nur die Geltendmachung von Schadensersatz möglich. Ist keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern lediglich die Darstellung der allgemeinen Rechtslage im Kaufrecht. Gruß Grillo
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