Zum Inhalt springen

Grillo12

Mitglied
  • Gesamte Inhalte

    28
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Reputation in der Community

9 Neutral

Letzte Besucher des Profils

Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.

  1. @TomsArtDas habe ich schon immer geschrieben, die Verkäufer können hier eben nicht mittels gerichtlichen Mahnbescheid "easy" Kohle machen. Nach einem Widerspruch, sollte eine Klage als unzulässig abgewiesen werden, da der Kaufpreis von einer Gegenleistung abhängig ist und diese noch nicht erbracht wurde. Die Vorleistungspflicht ergibt sich daraus, dass derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag die Leistung beansprucht, doch seine erst einmal erbracht haben muss. Wer also unbedingt das Geld haben will, der soll doch erst einmal die Bitcoins an den Käufer übertragen, dann kann er natürlich auch den Kaufpreis mittels gerichtlichen Mahnbescheid geltend machen. Andersherum gilt natürlich das gleiche, wer unbedingt die Bitcoins haben will, der soll zuvor erst einmal bezahlen. Die Vollstreckung der eingeklagten Bitcoins dürfte dann wieder das Problem sein... Das gerichtliche Mahnverfahren geht für den Käufer nicht. Diese Zug-um-Zug-Klagen machen keinen Sinn. Der Aufwand ist viel zu hoch, dazu das zwischenzeitliche Preisrisiko zum eigenen Nachteil. Schadensersatz wäre die richtige Option, nur der dürfte in der Regel zu gering sein, als dass sich der Aufwand der gerichtlichen Geltendmachung lohnen würde.
  2. Ich hatte schon mal vor längerer Zeit geschrieben, viel Spaß mit einem Zug-Zug-Urteil... Es muss über den Gerichtsvollzieher oder die Hinterlegungsstelle beim zuständigen Amtsgericht laufen, irgendein Treuhänder wird da nicht reichen. Wer solche Klagen führen will, muss es halt selbst lernen...
  3. @TomsArt auch in den AGB von bitcoin.de steht immer nur etwas von Kaufvertrag, nichts von Dienstleistungsvertrag. Der entscheidende Unterschied zwischen einem Kauf- und einem Dienstleistungsvertrag ist nicht nur, dass die Dienstleistung erst erbracht und dann bezahlt werden muss, sondern auch, dass kein Erfolg geschuldet ist (z.B. beim ärztlichen Behandlungsvertrag). Der Vertrag mit einem Stromanbieter ist rechtlich genauso als Kaufvertrag zu werten, wie der Kauf von virtuellen Gegenständen in Online-Spielen (Pay to win) oder eben der Erwerb von Bitcoins.
  4. Steuerecht ist nicht Zivilrecht. Gegenstand eines Kaufvertrags kann auch ein Recht sein (§ 453 BGB). Bei Software, Musik und Filmen ist der Download in der Regel als "Zug um Zug" Geschäft und Kaufvertrag ausgestaltet. Es wird der Download angeboten, dann zahlt man den z.B. mit paypal und kann dann herunterladen, im Geschäft kauft man ebenfalls den Datenträger mit der Software und bezahlt den an der Kasse, wie bei einem normalen Kauf. Ich denke, Inhalt des Vetrags ist der Erwerb des Rechts über den Bitcoin unbeschränkt verfügen zu dürfen und nicht die Dienstleistung "Übertragung des Bitcoins", dann könnte man den Kauf eines Goldbarren auch als Dienstleistung "Übertragung des Goldbarrens" bezeichnen. Dem Käufer geht es um den Erwerb dieses immateriellen Vermögenswertes und nicht um dessen Übertragung. Es liegt noch nicht einmal ein gemischter Vertrag vor, da der Käufer frei über den Bitcoin verfügen kann (anders etwa bei zeitlich begrenzten oder nicht übertragbaren Softwarelizenzen). Der Hauptfehler des bitcoin.de-Prinzips ist, dass nicht beide Seiten gleich behandelt werden. Sicherheit muss nur der Verkäufer der Bitcoins vorab erbringen, nicht aber der Käufer vorab das Geld hinterlegen. Es ist eben kein echter Marktplatz wie bei ebay - wo keine Partei vorab etwas bei ebay hinterlegen muss.
  5. Vermutlich wird das Verfahren von bitcoin.de nicht anders ausgestaltet, weil sie in die rechtlichen Probleme nicht involviert sein wollen, z.B. die Frage eines Widerrufsrechts oder diese Anfechtungssachen, z.B. wegen Irrtums. In der derzeitigen Konstellation ist nur das Klageverfahren auf "Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Übertragung der Bitcoins" oder Klage auf Schadensersatz möglich, was vernünftigerweise niemand tun wird. OK, manche versuchen es doch, die Ergebnisse stehen noch aus.
  6. @Tomsart - woraus soll sich denn ergeben, dass auf die Übertragung von Bitcoins Dienstleistungsrecht anzuwenden sei und eine Vorleistungspflicht für den Verkäufer bestehen soll? Das erscheint mir arg zweifelhaft. Außerdem sind Pacht und Miete jeweils eigene Vertragstypen. Bei der Miete über Wohnraum muss der Mieter bereits am Anfang des Monats für den gesamten Monat zahlen und nicht erst nach Ablauf des Monats. Wenn die bei bitcoin.de vom Verkäufer hinterlegten Bitcoins vom Käufer nicht abgenommen werden, weil er nicht zahlen will oder kann, wird man einen Annahmeverzug des Käufers wohl nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können.
  7. Es geht schon um die Frage, ob wegen Irrtums anfechtbar oder nicht. Die Argumentation, man sei an den Kaufvertrag auf jeden Fall gebunden, ist keinesfalls klar. Hier eine BGH-Entscheidung zu einem falsch eingestellten Angebot bei ebay: https://www.versandhandelsrecht.de/2011/05/werbung/bgh-falscher-preis-bei-ebay-oder-im-shop/ Es müsste ja dann ebenso gelten, der Verkäufer hat einen Fehler gemacht, hat er eben Pech gehabt. So einfach ist es eben nicht. An der Börse sind Misstrades mit Abweichungen +/- 20 % vom Kurswert durch Fehleingaben selbstverständlich anfechtbar. Ebenso Fehleingaben beim Volumen (Stückzahl) - dieser Fehler ist aber schwerer nachweisbar. PS: Flashcrashs sind natürlich keine Misstrades, da haben sich die Kurse dahin entwickelt, weil bewusst große Volumina in kurzer Zeit in den Markt gekommen sind. Flashcrahs wurden auch schon rückabgewickelt, weil das hohe Volumen auf einem Misstrade beruhte. Ein Trader ist auf der Tastatur eingeschlafen und hatte dadurch ständig die 1 gedrückt und eine riesige Verkaufsorder erzeugt. Bitcoin.de ist keine Börse, sondern ein Marktplatz. Trotz Zeitdrucks muss man dort jede Eingabe genau auf Plausibilität prüfen, besonders wenn die Daten vom System schon eingetragen werden. Ich vermute mal, dass systemseitig dieses Kaufangebot angezeigt/vorgeschlagen wurde, weil es das "höchste" war, mit dem der Verkäufer das hohe Volumen von 5,81 Bitcoins an einen einzigen Käufer insgesamt verkaufen konnte, also ohne splitten. Solche Rechtsstreitigkeiten sind keine gute Werbung für bitcoin.de und total überflüssig. Hier sollte man sich was einfallen lassen, um die Marktteilnehmer besser davor zu schützen, dass diese für sie nachteilige marktferne Aufträge überhaupt einstellen können. Die 20 % - Grenze vom Marktwert (analog dem Börsenhandel) erscheint da sinnvoll. Solche Aufträge sollten nur durch Abhaken einer besonderen Warnung einstellbar sein, so dass sichtbar ist, dass dies ausdrücklich so gewollt ist.
  8. Da muss man halt zum Anwalt gehen, soll der sich drum kümmern. PS: An einer normalen Kryptobörse gäbe es solche Rechtsstreitigkeiten überhaupt nicht. Durch diesen Eingabefehler wäre dem Verkäufer kein Schaden entstanden. Dort wäre die fehlerhaft mit einem marktfernen Preis limitierte Order immer zum aktuellen Marktpreis (Bestpreisprinzip) ausgeführt worden. Man hätte den aktuell besten Preis bekommen, lediglich unlimitierte Orders wären vorrangig bedient worden. Durch dieses "Marktplatzprinzip" bei bitcoin.de wird immer direkt zu diesem Handelspreis ausgeführt, jeder Eingabefehler führt dadurch direkt zum Schaden. Leider wird dies von manchen Leuten ausgenutzt, um "Schnäppchen" zu machen.
  9. Natürlich können in einem schriftlichen Vertrag genauso Schreibfehler vorkommen, da wird mal eine Null weggelassen, statt der vereinbarten 100000,- € steht dann 10000,- €. Natürlich ist niemand an solche Fehler gebunden.
  10. So etwas gibt es auch beim Börsen- u. außerbörslichen Handel, hier z.B. https://www.focus.de/finanzen/boerse/kurioser-prozess-dieser-mann-hat-ueber-nacht-163-millionen-euro-verdient-aber-seine-bank-zahlt-nicht_id_7313775.html Bei dem Prozess geht es nicht um die Frage, ob anfechtbar oder nicht, sondern nur um die Einhaltung der Fristen, bzw. ob der Trader einen Fehler der Bank bewusst ausgenutzt hat. Das endgültige Urteil steht wohl noch aus.
  11. Art. 6 k VerbrRRL sagt eindeutig: "in Fällen, in denen gemäß Artikel 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt, oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert"
  12. Anonymer Handel, Sofortabwicklung, das Best-Preis-Prinzip beim Matching und meist günstigere Gebühren sind klare Vorteile einer Börse gegenüber einem Marktplatz.
  13. aus der EU-Verbraucherrichtlinie u. BGH-Rspr. Derzeit ist beim EUGH der berüchtigte "Matratzen-Fall" anhängig, da geht es u.a. darum, ob eine allg. Belehrung mit Wiedergabe des Gesetzestextes, z.B. § 312 g BGB, ausreichend ist oder auf das konkret gekaufte Produkt - die Matratze -bezogen sein muss. Die Vorstellung, dass meine "neue" Matratze bereits vorher von 3 Leuten jeweils 14 Tage lang probebenutzt wurde, ist auch nicht gerade toll. Natürlich erst aus der eingeschweißten Folie geholt und dann probebenutzt.
  14. § 312 g BGB könnte anwendbar sein, ändert aber nichts daran, dass der Käufer vor dem Kauf vom gewerblichen Verkäufer deutlich auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss (so z.B. beim Online-Goldhändler). "Lustig" wird es eher werden, wenn ein Zivilrichter gewerblich (im Sinne des Widerrufsrechts nicht des Steuerrechts) auf diesem Marktplatz analog dem ebay-Marktplatz bewertet. Bei ebay steht z.B. "Sie gelten als gewerblicher Verkäufer, wenn Sie planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt bei eBay anbieten." Bei ebay steht auch, was typische Anzeichen für gewerblichen Handel sind, kann jeder nachschauen. Dies ist keine Rechtsberatung. Es gilt wie immer, vor Gericht und auf hoher See...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.