Hallo zusammen,
mich interessiert der Fall, wenn man in der Steuererklärung private Veräußerungsgeschäfte angeben muss, bei denen Kryptowährungen bzw. Tokens nicht direkt in EUR oder USD gekauft wurden, sondern zuerst eine weitere Kryptowährung getauscht werden musste. Beispiel
Die Person möchte 5000 HBAR erwerben. An dem verwendeten Handelsplatz kann USDT gegen HBAR getauscht werden, nicht gedoch EUR gegen HBAR.
Die Person tauscht zuerst 1000 EUR gegen 1200 USDT und dann fünf Sekunden später manuell diese 1200 USDT gegen 5000 HBAR.
(Gebühren und Nebenkosten für dieses Beispiel der Einfachheit halber gleich Null gesetzt.) BMF-Schreiben Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token (17.06.2021)
Punkt 42:
einer virtuellen Währung ... USDT Einheiten einer anderen virtuellen Währung ... HBAR Veräußerungserlös der hingegebenen Einheiten = Marktkurs von HBAR
Da, die Veräußerung der USDT unterjährig ist, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Vorgang ist also in der Steuererklärung anzugeben.
Meine Frage: Wenn die Person nun den Marktkurs von HBAR zum Zeitpunkt der Transaktion annimmt, mal die 5000 Einheiten, dann komme man nicht sicher auf 1000 EUR. Das liegt u.a. an diesen Gründen:
Markkurs auf coinmarketcap ermittelt, dort ein Mittel von vielen Börsen
5 Minuten Zeitstempelabstände bei historischen Kursdaten
Marktkurs am Tauschtag (s. Text des BMF-Schreibens) nicht eindeutig einsehbar
Order ggf. volumenbedingt als mehrere kleinere Transaktionen in zeitlichem Abstand am Handelsplatz aufgesplittet
Sind diese Näherungen akzeptabel, denn es ergibt sich in der Steuererklärung vielleicht ein kleiner Verlust, der günstig für die Person ist, z.B. Veräußerungserlös = 990 EUR statt der offensichtlichen 1000 EUR.