txbcoinforumde Posted January 20, 2018 Share Posted January 20, 2018 Hallo zusammen, es ist ja bekannt, dass man Spekulationsgewinne nur mit Spekulationsverlusten („Private Veräußerungsgeschäfte“) verrechnen darf, also innerhalb dieser Einkommensart. Ich hatte VOR der Einführung der Abgeltungssteuer, mit der ja die „Verlusttöpfe“ eingeführt wurden, mit Optionsscheinhandel Verluste gemacht, die bis heute vorgetragen wurden. Da beides Private Veräußerungsgeschäfte sind, sollte das verrechenbar sein. Oder kommt das Finanzamt auf die Idee, hier nochmal „Subklassen“ einzuführen und Verrechnung zu verbieten? Bitte keine Vermutungen, am liebsten jemand, der das auch schon hatte Danke!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
hasilein Posted January 20, 2018 Share Posted January 20, 2018 Ich werde es in diesem Jahr für 2017 genauso so machen. Die Altverluste waren bei mir der einzige Grund in 2017 schon Gewinne vor Ablauf der Spekulationsfrist mitzunehmen. Eine Differenzierung gibt es nicht (nur bei Immobilien die Spekulationsfrist von 10 Jahren gegenüber einem Jahr bei allem anderen). 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
txbcoinforumde Posted January 21, 2018 Author Share Posted January 21, 2018 D. h. bei dir sind die Altverluste auch aus anderer privaten Spekulationsgeschäften entstanden, nicht aus Bitcoin (was ja vor Ende 2017 schon fast unmöglich war;)? Aber, vermutlich ist die 2017er-Erklärung deine erste mit diesem Fall, d.h. du hast noch keine Bestätigung durch einen Steuerbescheid, dass das Finanzamt hier nicht doch noch versucht zu tricksen (also zu argumentieren, dass BTC nur mit BTC und Optionsscheine nur mit Optionsscheinen verrechnet werden dürfen innerhalb §23)? Danke! Link to comment Share on other sites More sharing options...
hasilein Posted January 21, 2018 Share Posted January 21, 2018 Korrekt, es sind Altverluste aus Aktien und Optionsscheinen aus der Zeit vor 2009. Diese durften ja nur bis einschließlich 2013 mit Gewinnen aus ansonsten abgeltungssteuerpflichtigen Verkäufen verrechnet werden. Den Rest habe ich nun 2017 "verbraucht". Ich wüsste nicht, wie das Finanzamt bei der aktuellen Einstufung von Kryptowährungen da "tricksen" will. Aber es ist richtig, dass ich natürlich noch keinen Steuerbescheid für 2017 habe und sagen kann, wie es gelaufen ist. Da aber bei privaten Veräußerungsgeschäften Fremdwähungen, Edelmetalle, Antiquitäten, Kunstwerke etc. in einen Topf geschmissen werden, sehe ich da keine Probleme. Eine Differenzierung sieht das Gesetz nicht vor. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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