hkama Geschrieben 12. April 2021 Teilen Geschrieben 12. April 2021 Hallo, ich beziehe KAL-Rente (Knappschaftsausgleichsleistung). Ich habe eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR. Das macht mir Kopfzerbrechen. Nebenbei fotografiere und zeichne ich gerne Grafiken. Einige Fotos und Grafiken habe ich bei Adobe Stock hochgeladen. Dafür brauche ich keine Gewerbe, da es sich ausschliesslich um meine eigene Werke handelt. Damit verdiene ich durchschnittlich ca. 250,-- EUR im Monat. Das macht ca. 3.000 EUR im Jahr. Diese Hobbybeschäftigung habe ich bei meiner Rententräger vorab mitgeteilt! Jetzt habe ich etwas in Bitcoin und Altcoins investiert. Einige davon verkauft. Haltedauer ca. 6 Monate. Dabei ist ein Gewinn von ca. 4.000 EUR entstanden. Meine Frage ist: gefährden diese Kryptogewinne meine KAL-Rente? Gelten die Gewinne/Einnahmen von Bitcoin als vergleichbares Einkommen im Sinne .... meiner Rente? Auszüge aus dem Merkblatt/mein Rentenbescheid: "........Hinzuverdienstgrenze bei Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) Bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb entfällt der Anspruch auf die KAL unmittelbar, unabhängig von der Höhe des erzielten Entgelts. Außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes darf neben dem Bezug der KAL eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werden, soweit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR eingehalten wird. Dieser kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der kalenderjährliche Hinzuverdienst gegenübergestellt. Sobald der Hinzuverdienst diese Grenze überschreitet, entfällt der Anspruch auf die KAL in vollem Umfang. Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbsständige Tätigkeit ausüben oder wenn Ihr Einkommen über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze liegt. Einkommen sind: - Brutto-Arbeitsentgeld, - Arbeitseinkommen das ist der steuerrechtliche Gewinn, wie er sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, auch wenn eine Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird; - vergleichbares Einkommen das sind zum Beispiel Entschädigungen für Abgeordnete.... ........" vielen Dank für die Antworten im Voraus!!! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
wwurst Geschrieben 12. April 2021 Teilen Geschrieben 12. April 2021 Die deutschen Finanzämter behandeln nicht gewerbliche Crypto-Gewinne als "Einkünfte aus gelegentlichen privaten Veräußerungsgeschäften". Anlage SO. Wenn sich das nicht hinter den "........" in deiner Liste versteckt, dann ist's wohl ok. Aber wie deine Knappschaft diese Einkunftsart behandelt erfährst du nur sicher, wenn du dort anfragst. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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