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Ab wann beginnt die Haltefrist wenn man seine Coins claimed


Millionaire

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Ich habe an einem IDO teilgenommen und Coins gekauft.

Die Coins werden monatlich mit 10% vom Gesamtbetrag zum claimen freigegeben, d.h. ich kann ab heute jeden Monat nur 10% meiner gekauften Coins auf meine Wallet übertragen.

Ab wann beginnt die Haltefrist meiner gekauften Coins?
Ist das seit gestern, als ich die Coins gekauft habe?
Oder beginnt die Haltefrist erst wenn ich auf der Webseite aufs Knöpchen drücke und die Coins claime und sie damit in meine Meta Mask transferiere?

Folgende Überlegung:
Ich habe gestern einen Preis x für die Coins bezahlt.

Wenn die Haltefrist und damit der Besitz erst ab dem Datum gilt, an dem ich die Coins claime dann könnte ich darauf spekulieren, dass der Preis steigt.
Wenn ich also spekuliere, dass der Preis ein halbes Jahr steigt, dann würde ich die Coins erst in einem halben Jahr claimen zu einem Preis y.
Dann wäre steuerlich nur die Differenz ab dem Preis y zu versteuern und nicht ab Preis x an dem ich die Coins vor einem halben Jahr gekauft habe.
Denn wenn ich die Coins sofort claime müsste ich in einem halben Jahr die Preissteigerung die seitdem gilt versteuern und das wäre viel mehr, falls der Kurs steigt.

Long Story short:
Ab wann beginnt die Haltefrist bzw. ab wann muss ich einen Kursanstieg versteuern?
Ab dem Kauf gestern oder ab dem Zeitpunkt, wo ich die Coins von der Webseite in meine Meta Mask übertrage?

Danke 

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Grundsätzlich gilt für Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Kaufvertrags/Rechnung. Bei Immobilien gibt es eine Ausnahme, nämlich mit Eintragung ins Grundbuch durch den Notar, d.h. Datum zur Unterschrift des Notars.

Gibt es keinen Kaufvertrag gilt üblicherweise Beginn = Übergang "Besitz, Nutzen und Lasten" und "Übergang von Sachgütern: Grundsätzlich ist der Übergang der Verfügungsgewalt maßgebend".

Gibt es keinen Kaufvertrag, beginnt die Frist in deinem Fall mit dem erhalt der Coins auf deiner Wallet. So mein Leienverständnis was mir aus der Berufsschule hängengeblieben ist.

Frag ggf. am besten einen Steuerberater um sicherzugehen bzgl. der Haltefrist nach §23 EStG bei Sachgütern.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/wirtschaftsgutvermoegensgegenstandschuld-14-positives-aktives-wirtschaftsgut-vermoegensgegenstand-und-aktivierungsfaehigkeit-zurechenbarkeit-zum-bilanzvermoegen_idesk_PI20354_HI1157406.html

Bearbeitet von xar444
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vor einer Stunde schrieb Millionaire:

Ab dem Kauf gestern oder ab dem Zeitpunkt, wo ich die Coins von der Webseite in meine Meta Mask übertrage?

Ab Kaufzeitpunkt, denn da war der Eigentumsübergang.

Das Übertragen ist lediglich ein Transfer und bezeichnet den Besitzübergang.

 

Edit: Falsch ... es gilt der Übergang "Nutzen und Lasten", also der "Besitzübergang"

Bearbeitet von Jokin
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vor 4 Minuten schrieb Jokin:

Ab Kaufzeitpunkt, denn da war der Eigentumsübergang.

Das Übertragen ist lediglich ein Transfer und bezeichnet den Besitzübergang.

Muss man hier nicht zum Steuerrecht unterscheiden? Ist das nicht lediglich die zivilrechtliche Auffassung? Oder ist es im dem Fall das selbe? Bin ehrlich interessiert, kein Vorwurf.

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vor 8 Minuten schrieb xar444:

Muss man hier nicht zum Steuerrecht unterscheiden? Ist das nicht lediglich die zivilrechtliche Auffassung? Oder ist es im dem Fall das selbe? Bin ehrlich interessiert, kein Vorwurf.

Du hast recht. Danke für deine aufmerksame Nachfrage - und nee, ich bin da nicht so mit "Vorwurf" und so - wenn ich falsch liege, dann muss ich das auch gesagt bekommen.

Ich lag falsch.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/so_ermitteln_sie_die_afa.pdf

... in dem Beispiel beginnt die steuerliche Abschreibung zum 1. Juli (Besitzübergang) und nicht im Oktober mit dem Grundbucheintrag.

vor 23 Minuten schrieb xar444:

Gibt es keinen Kaufvertrag, beginnt die Frist in deinem Fall mit dem erhalt der Coins auf deiner Wallet. So mein Leienverständnis was mir aus der Berufsschule hängengeblieben ist.

So sehe ich das nun auch.

 

Bearbeitet von Jokin
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vor 13 Stunden schrieb Jokin:

[...] Ich lag falsch.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/so_ermitteln_sie_die_afa.pdf

... in dem Beispiel beginnt die steuerliche Abschreibung zum 1. Juli (Besitzübergang) und nicht im Oktober mit dem Grundbucheintrag. [...]

Sollte man sich da wirklich am Immobilien-Recht orientieren?

Ich persönlich verbuche ICOs / Presales / Private Sales / Crowdloans aktuell zu dem Zeitpunkt, an dem ich meine Leistung erbringe (= bezahle). Denn ich orientiere mich an:
"Der Kaufvertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme und bedarf keiner Schriftform". Das Projekt bietet mir an die Token zu kaufen und ich nehme mit meiner Asset-Tx das Angebot an. 

Der Verlag des wissenschaftlichen Institutes der Steuerberater schreibt dazu in Merkblatt 2 / 2018:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Beispiel: A partizipiert am Ethereum-lCO
Im Juli 2014 investiert A einen Bitcoin im Wert von 550 € und erwirbt damit das Recht auf Erhalt von 2.000 Ether.
Im Juli 2015 geht die Ethereum-Blockchain online und A kann frei über die Ether in seiner Wallet verfügen. Im August 2015 verkauft er alle Ether für insgesamt 2.000 €.
Ergebnis: Die Spekulationsfrist ist abgelaufen, der Gewinn ist steuerfrei.

Wobei es zu dem Merkblatt inzwischen eine aktuellere Revision gibt, diese liegt mir allerdings nicht vor.

 

Bearbeitet von Matchbox
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vor 14 Stunden schrieb Millionaire:

[...]
Dann wäre steuerlich nur die Differenz ab dem Preis y zu versteuern und nicht ab Preis x an dem ich die Coins vor einem halben Jahr gekauft habe.[...]

Dem kann ich nicht folgen. Zu versteuern ist meiner Meinung nach die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis, unabhängig davon wie die Diskussion ausgeht ab wann denn die Haltefrist beginnt.

Ich verstehe deinen Ansatz so:
Du kaufst COIN für 1€ an Zeitpunkt X
Zu Zeitpunkt Y kannst du COIN claimen bzw. COIN wird an dich ausgeschüttet. COIN ist zu dem Zeitpunkt dann 5€ wert.
Du verkaufst COIN an Zeitpunkt Z für 10€ und versteuerst dann nur die Kursentwicklung von 5€ zu 10€?

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vor 1 Minute schrieb Matchbox:

Sollte man sich da wirklich am Immobilien-Recht orientieren?

In vielen Fällen sollte man das tun, denn wenn man sich konsequent daran orientiert, dann kann einem das Finanzamt keine Steuerhinterziehung vorwerfen - als Privatmann hat man da gewisse Freiheiten.

Dein Merkblatt ist genauso richtig, da gilt diese Aussage ganz genauso:

In vielen Fällen sollte man das tun, denn wenn man sich konsequent daran orientiert, dann kann einem das Finanzamt keine Steuerhinterziehung vorwerfen - als Privatmann hat man da gewisse Freiheiten.

Sowohl das Merkblatt als auch die Anlehnung an die Immobilienversteuerung ist "nicht falsch" weil beide Anwendungen nicht gegen das Gesetz verstoßen. 

Es ist bisher lediglich festgelegt worden, dass Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes auf Kryptowährungen anzuwenden ist. Und da steht es nicht konkret drin.

Beim Lending ist auch die Rede von einer Haltefristverlängerung auf 10 Jahre, das kommt ursprünglich aus der Immobilienwelt, da wollte man diese kurzfristigen Spekulationen unterbinden.

Grundsätzlich verhalte ich mich so, dass BEIDE Interpretationen bei mir eine Steuerfreiheit ergeben, das mache ich im Lending indem ich Coins, die ich aus dem Lending nehme nun tatsächlich erst nach zehn Jahren steuerfrei veräußere.

Bezogen auf der hier angesprochene Problem mit einem ICO würde ich auf jeden Fall ein Jahr "nach Erhalt in meiner Wallet" warten bis ich die Coins verkaufen würde - damit stellt sich auch nicht mehr die Frage nach dem Anschaffungspreis.

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