c0in Geschrieben 20. Februar 2018 Teilen Geschrieben 20. Februar 2018 (bearbeitet) Aufsichtsrechtliche Einordnung von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) zugrunde liegenden Token bzw. Kryptowährungen. https://www.btc-echo.de/bafin-rechtliche-einordnung-von-icos-und-kryptowaehrungen/https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Bearbeitet 20. Februar 2018 von c0in 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Drayton Geschrieben 20. Februar 2018 Teilen Geschrieben 20. Februar 2018 Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt sind von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze (gilt für alle Kryptowährungen) Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f – Dienstleistungen gegen Entgelt – Umtausch der virtuellen Währung ‚Bitcoin‘ in konventionelle Währungen – Befreiung“ Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. 2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze im Sinne dieser Bestimmung darstellen. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170305&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
paul57 Geschrieben 21. Februar 2018 Teilen Geschrieben 21. Februar 2018 ich habe in meinen Rechnungen beim Kauf noch nie MwSt ausgewiesen gehabt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
c0in Geschrieben 21. Februar 2018 Autor Teilen Geschrieben 21. Februar 2018 (bearbeitet) @Drayton @all Hier geht es nicht um steuerlich Aspekte, sondern um die Aufsichtsrechtliche Einordnung. Zitat https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesanstalt_für_Finanzdienstleistungsaufsicht Die Hauptaufgabe ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland. Bearbeitet 21. Februar 2018 von c0in Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
c0in Geschrieben 22. Februar 2018 Autor Teilen Geschrieben 22. Februar 2018 BaFin publiziert Leitlinien zum Umgang mit ICOshttps://bitcoinblog.de/2018/02/22/bafin-publiziert-leitlinien-zum-umgang-mit-icos/ Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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