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Rechtlichen Einordnung, ICO/Token/Kryptowährungen


c0in

Empfohlene Beiträge

Aufsichtsrechtliche Einordnung von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) zugrunde liegenden Token bzw. Kryptowährungen.


https://www.btc-echo.de/bafin-rechtliche-einordnung-von-icos-und-kryptowaehrungen/
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt sind von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze (gilt für alle Kryptowährungen)

Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f – Dienstleistungen gegen Entgelt – Umtausch der virtuellen Währung ‚Bitcoin‘ in konventionelle Währungen – Befreiung“

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.      Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170305&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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@Drayton @all 
Hier geht es nicht um steuerlich Aspekte, sondern um die
Aufsichtsrechtliche Einordnung.
:)

 

Zitat

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesanstalt_für_Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Hauptaufgabe ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland.

 

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