@ap7fxm Darf man mal fragen was aus dem Verfahren geworden ist ?
Kryptos werden handelsrechtlich ja als immaterielle Wirtschaftsgüter eingestuft und stellen somit wie Miet und Pacht eine Dienstleistung dar.
Man erwirbt oder veräußert ja nur das Recht der Weitergabe eine Transaktion signieren zu können.
Da Dienstleistung ergibt sich eine klagbare Geldforderung erst nach Erfüllung der Leistung.
Vorher hat man nur Schuld an oder Forderung auf eine Dienstleistung (PRAP / ARAP).
Das hier der Ablauf mit Bitcoin.de als Treuhänder so organisiert ist das Vorkasse gefordert ist, liegt ja an der Irreversibilität der Transaktionen.
Ob das zeitlich begrenzte reservieren der Coins über Bitcoin.de als Mittelsmann nun schon als Erfüllung zu werten ist und der Käufer somit im Annahmeverzug ist könnte hier die spannende Frage sein.
Leider bildet der Geschäftsprozeß bei Bitcoin.de die Anforderungen der AGB nur unzureichend ab.
@Christoph Bergmann
Wäre es nicht sinnvoll das umzustellen auf:
1. Der Käufer bekommt die reservierten Coins auf seinen Account übertragen (Erfüllung der Dienstleistung)
2. Die Coins bleiben beim Käufer aber solange für Wiederverkauf bzw. Auszahlung gesperrt, bis der Verkäufer den Zahlungseingang bestätigt.
3. zahlt der Käufer nicht innerhalb der Fristenregelung und kann keine Überweisung belegen, wird er angemahnt mit Fristsetzung.
4. wird immer noch nicht bezahlt, werden die Coins auf den Verkäufer-Account Rückübertragen.
5. Der Verkäufer hat nun die Wahl vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung zurückzutreten oder kann auf die weitere Erfüllung bestehen mit einem definierten Schadensersatzanspruch (Kurs bei Abschluß - Kurs zum Zeitpunkt der Rückübertragung) * Anzahl.
Das würden den Prozeß sauber abbilden und den Erwerber motivieren den Betrag möglichst zeitig zu überweisen um a) über die Coins verfügen zu können und b) bei fallenden Kursen nicht in ein ansteigendes Schadensersatzrisiko zu laufen
MfG Thomas