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roemer

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  1. Man liest ja immer, dass man sich am besten ein Cold Wallet, nehmen wir mal den Ledger Nano s oder x, direkt beim Hersteller kauft. Wo aber liegt genau das Risiko, wenn ich diesen bei Ebay-Kleinanzeigen kaufe und von einer (nach meiner Einschätzung vertrauenswürdigen Person) selbst abhole. Was könnte daran denn so manipuliert sein, dass ich meine Bitcoin verliere? Kann das jemand technisch erklären?
  2. Ich würde sagen, der vergleich ist noch viel zu gut, denn beim Mining mit einem Mac Pro wirst Du im Leben nicht 20% der Stromkosten rein holen :-))))
  3. Sehr lustige Aufstellung :-))) Danke auch, dass Du immer den Zahler dazu genannt hast :-)))))
  4. Exakt so ist es, es werden bei Zeiträume zusammenaddiert und müssen bei Bitcoin nach § 23 I Nr. 2 EStG in der Summe über 12 Monate betragen. Auch noch wichtig: Soweit der Beschenkte nicht verwandt mit dem Schenker ist, kommen ab 20.000,- Euro Bitcoinwert ganz erhebliche Schenkungssteuern ins Spiel. Die Progression startet bei 30%! Bemessungsgrundlage ist der Kurs der Bitcoin am Tag der Erfüllung der Schenkung, da wegen 518 I BGB der Vollzug der Schenkung fast immer mit der Abgabe des Schenkungsversprechens zsuammen fällt. Ich kenne einen Fall, der 140K in Bitcoin verschenkt hat und diesen Punkt nicht beachtet hat, was am Ende schmerzhaft wurde, da die Bank Verdachtsanzeige nach § 43 GwG gestellt hat.
  5. Ich würde mal gerne die Diskussion aufmachen, was die sehr unterschiedlichen Regelungen der Gelderstattung von Shops bei der Bezahlung mit Bitcoin angeht. Aus meiner Beobachtung gibt es drei Gruppen von Shops, was die Erstattung angeht, wenn Du Ware nach 10 Tagen zurück schickst. Eine erstattet Dir Bitcoin in genau der Höhe, den Du auch bezahlt hast. Gut für Dich, wenn der Kurs mittlerweile abgestürzt ist. Die Zweite erstattet immer nur Euro und zwar den Eurobetrag, den Deine Bitcoin am Tag des Kaufes wert waren. Ich kenne bisher nur einen Shop, der das macht. Die dritte erstattet entweder Bitcoinm poder Euro nach eigener Wahl des Shops, was ich Grenzwertig finde. Eine weitere (die ich absurd finde) erstattetBitcoin nach dem Kurs am Tag der Rücksendung, auch irgendwie schräg. Viele Shops akzeptieren zwar Bitcoin, haben aber gar keine Regelung in den AGB dazu. Was sind Eure Erfahrungen dazu?
  6. Über die schnachige Ute aus Wuppertal lacht Du genau so lange, bis Du nach einer BP Deinen ersten Schätzbescheid über eine astronomische Summe bekommt und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf alle unter Deinem Namen geführten Bankkonten. Ohne Dich irgendwie zu kennen, kann ich Dir auf die Stirn zusagen, dass Du noch von jeder Erfahrung befreit bist, was die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung in streitigen Sachverhalten angeht. Lach Du nur, es wird Dir noch rechtzeitig vergehen.
  7. Es gibt zwei Meinungen, die vertreten werden: Die einen sagen, es sei ein Fall von § 23 I Nr. 2, Satz 4 EStG, der da lautet: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;" Eine andere Gruppe wendet diesen S. 4 zumindest nicht auf die Fälle an, in denen nur eine Leihgebühr verdient wird und nimmt insoweit eine Teleologische Restriktion, da der Tatbestand erstmal erfüllt ist. Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck bei der Einführung von Satz 4. Meine Erfahrung ist, dass die Mehrheit der Finanzbeamten zur ersten Gruppe gehören. Ich rate daher jedem, der die 12-Monatsfrist aus Nr. 2, Satz 1 in Anspruch nehmen möchte, keine entgeltliche Verleihe vorzunehmen und keine Zinsen zu verdienen.
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