Es gibt zwei Meinungen, die vertreten werden:
Die einen sagen, es sei ein Fall von § 23 I Nr. 2, Satz 4 EStG, der da lautet: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;"
Eine andere Gruppe wendet diesen S. 4 zumindest nicht auf die Fälle an, in denen nur eine Leihgebühr verdient wird und nimmt insoweit eine Teleologische Restriktion, da der Tatbestand erstmal erfüllt ist. Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck bei der Einführung von Satz 4.
Meine Erfahrung ist, dass die Mehrheit der Finanzbeamten zur ersten Gruppe gehören. Ich rate daher jedem, der die 12-Monatsfrist aus Nr. 2, Satz 1 in Anspruch nehmen möchte, keine entgeltliche Verleihe vorzunehmen und keine Zinsen zu verdienen.