Guten Abend,
habe eine kleine Frage zum gerichtlichen Mahnverfahren. Ich hänge beim Punkt "Allgemeine Angaben zum Antrag" fest.
Dort stehen die beiden Möglichkeiten zur Auswahl:
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Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist.
- Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt.
Auch in der Hilfeerklärung steht: "Das Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn die geforderte Zahlung keine Leistung des Antragstellers mehr voraussetzt, [...]"
Welches der beiden muss dort ausgewählt werden? Mein Anspruch zur Erfüllung des Kaufvertrages, hängt nämlich von meiner Gegenleistung im nachhinein die Btc zu liefern, ab.
Breff