Ja, das ist echt super blöd, dass solche grundlegenden Steuerfragen nicht in einer Art Sammelklage geklärt werden können und jeder einzelne den zeitlichen und finanziellen Aufwand / Riskio eingehen muss, um alleine zu klagen. Ich denke wenn das Thema bis zum BFH geht, wird ein Urteil von dort auch für alle Finanzämter gelten. Aber wenn es vorher natürlich einen Vergleich o.ä. gibt, hat sonst niemand anderes etwas davon.
Hatte das FA bei dir die Steuerbescheide unter "Vorbehalt der Nachprüfung" oder "vorläufig" erlassen? Ansonsten könntest du tatsächlich Glück haben, dass deine älteren Bescheide nicht mehr zu deinen ungusten verschlimmert werden können.
Ich denke möglichst lange hinauszögern ist nicht verkehrt.
Die Steuererklärung von 2016 ist tatsächlich safe, da hier das FA weder ein Vorbehalt noch eine Vorläufigkeit mit reingenommen hat. Dort ist LiFo also komplett akzeptiert und kann auch nicht mehr geändert werden, nach meinem Verständnis.
Das Thema Verjährung / Verfristung werde ich mir tatsächlich nochmal zusammen mit meinem Steuerberater im Detail anschauen. Leider ist das Steuerrecht in Deutschland dermaßen kompliziert und mit sovielen Ausnahmen versehen, dass es für einen "Laien", der kein Steuerrecht studiert hat, nicht nachvollziehbar ist, welcher Paragraph jetzt wirklich zur Anwendung kommt und ob es nicht doch noch irgendwo anders eine Ausnahme gibt.
2017 könnte tatsächlich Verfristet sein, aber sicher bin ich mir da nicht. Festsetzungsfrist dürfte durch die Anlaufhemmung Ende 2018 begonnen haben. Wäre also theoretisch Ende 2022 abgelaufen. Durch die Vorläufigkeit gibt es allerdings eine Ablaufhemmung vom einem Jahr (bei § 165 Abs 1 Satz 1 AO), bzw. zwei Jahren (bei §165 Abs 1 Satz 2 AO), nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO) Die Beseitigung der Ungewissheit müsste das BMF Schreiben vom Mai 20222 gewesen ein. Daher könnte die Festsetzungsfrist im Mai 2023 abgelaufen sein. Aber nur bei Vorläufigkeit nach §165 Abs. 1 Satz 1. Leider hat das FA das nicht eindeutig definiert, ob sich die Vorläufigkeit für die privaten Veräußerungsgeschäfte jetzt auf Satz 1 oder Satz 2 beziehen. Wobei Satz 2 nach meinem Verständnis hier nicht zur Anwendung kommt.
Ich werde das alles mal mit meinem Steuerberater diskutieren.