Zum Inhalt springen

raik

Mitglied
  • Gesamte Inhalte

    7
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von raik

  1. Selbstanzeige greift hier in dem Fall warscheinlich nicht mehr, da das Finanzamt bereits "Ermittlungen" aufgenommen hat.
  2. Das Problem hatte ich auch schon. Das ist bei der Eingabe in Cointracking leider etwas unintuitiv umgesetzt. Wenn du den Trade in Cointracking eingibst: Kauf: Anzahl: 1.00 Währung: GBT Verkauf: Anzahl: 0.00 Währung: EUR --> Darunter ist ein kleiner Button "Asset Wert Anpassen" Kaufwert in EUR: 0.00 Ob der Verkaufswert auch auf 0.00 gesetzt werden muss weiß ich nicht mehr. Wichtig ist allerdings, dass du alle Werte als Dezimalzahl einträgst und den . (Punkt) als Trennzeichen verwendest.
  3. Unterstützt Cointracking aktuell (oder ist es geplant) die im BMF Schreiben Randnummer 61 angesprochene Durchschnittsmethode? "[...] gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. No-vember 1993, X R 49/90, BStBl II 1994 S. 591) [...]" Es gibt die AVCO Methode in Cointracking die zumindest so ähnlich aussieht, aber dort wird keine Haltezeit berücksichtigt. Ich bin mir auch gar nicht sicher, inwieweit sich die Durchschnittsmethode überhaupt sinnvoll auf Krypto-Trading anwenden lässt, aber vllt. sind die Kollegen von Cointracking da ja schon irgendwie weiter und haben sich das Thema mal angeschaut?
  4. Ja da hast du vollkommen recht, das ist total dämlich, aber dem Finanzamt ist das anscheinend egal Die wollen ab 2017 mit FiFo neu berechnet haben. Ich würde jetzt bei der Neuberechnung mit FiFo alle Trades von Anfang an also auch vor 2017 mit FiFo berechnen, das macht Cointracking ja default mäßig so, dann müsste es für 2017 ff. passen.
  5. Ja, das ist echt super blöd, dass solche grundlegenden Steuerfragen nicht in einer Art Sammelklage geklärt werden können und jeder einzelne den zeitlichen und finanziellen Aufwand / Riskio eingehen muss, um alleine zu klagen. Ich denke wenn das Thema bis zum BFH geht, wird ein Urteil von dort auch für alle Finanzämter gelten. Aber wenn es vorher natürlich einen Vergleich o.ä. gibt, hat sonst niemand anderes etwas davon. Hatte das FA bei dir die Steuerbescheide unter "Vorbehalt der Nachprüfung" oder "vorläufig" erlassen? Ansonsten könntest du tatsächlich Glück haben, dass deine älteren Bescheide nicht mehr zu deinen ungusten verschlimmert werden können. Ich denke möglichst lange hinauszögern ist nicht verkehrt. Die Steuererklärung von 2016 ist tatsächlich safe, da hier das FA weder ein Vorbehalt noch eine Vorläufigkeit mit reingenommen hat. Dort ist LiFo also komplett akzeptiert und kann auch nicht mehr geändert werden, nach meinem Verständnis. Das Thema Verjährung / Verfristung werde ich mir tatsächlich nochmal zusammen mit meinem Steuerberater im Detail anschauen. Leider ist das Steuerrecht in Deutschland dermaßen kompliziert und mit sovielen Ausnahmen versehen, dass es für einen "Laien", der kein Steuerrecht studiert hat, nicht nachvollziehbar ist, welcher Paragraph jetzt wirklich zur Anwendung kommt und ob es nicht doch noch irgendwo anders eine Ausnahme gibt. 2017 könnte tatsächlich Verfristet sein, aber sicher bin ich mir da nicht. Festsetzungsfrist dürfte durch die Anlaufhemmung Ende 2018 begonnen haben. Wäre also theoretisch Ende 2022 abgelaufen. Durch die Vorläufigkeit gibt es allerdings eine Ablaufhemmung vom einem Jahr (bei § 165 Abs 1 Satz 1 AO), bzw. zwei Jahren (bei §165 Abs 1 Satz 2 AO), nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO) Die Beseitigung der Ungewissheit müsste das BMF Schreiben vom Mai 20222 gewesen ein. Daher könnte die Festsetzungsfrist im Mai 2023 abgelaufen sein. Aber nur bei Vorläufigkeit nach §165 Abs. 1 Satz 1. Leider hat das FA das nicht eindeutig definiert, ob sich die Vorläufigkeit für die privaten Veräußerungsgeschäfte jetzt auf Satz 1 oder Satz 2 beziehen. Wobei Satz 2 nach meinem Verständnis hier nicht zur Anwendung kommt. Ich werde das alles mal mit meinem Steuerberater diskutieren.
  6. Wie heißt es so schön... Hinterher ist man immer schlauer Es gab damals genügend Meinungen, das aufgrund der fehlenden Gesetzesregelungen ein Wahlrecht zwischen FiFo und LiFo besteht. Die Finanzämter konnten zu dieser Zeit auch keine Auskünfte erteilen wie hier richtig zu verfahren ist. Daher habe ich mit für LiFo entschieden und mein Trading darauf ausgerichtet. Aber jetzt ist es wie es ist. War auch alles ohne Wallet Trennung, da die Coins direkt auf der Börse lagen und gehandelt wurden. Klar mit Wallet Trennung und mit dem heutigen Wissen habe ich mein Trading natürlich auch ganz anders aufgebaut. Aber vor 7 Jahren sah das noch anders aus. Die Steuererklärungen wurden seit Anfang an zusammen mit einem Steuerberater durchgeführt. Mir stellt sich jetzt nur die Frage, wie man mit der Situation am besten umgeht. Ich werde nicht drum rumkommen die Steuererklärungen mit dem FiFo Verfahren zu ändern und dann ggf. gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Fraglich ist, in wieweit sich der Klageweg lohnt, wenn der Einspruch abgelehnt wird. Daher die Frage in die Runde, ob dahingehend schon jemand Erfahrungen gemacht hat oder von laufenden Verfahren berichten kann. @Serpens66 Hast du in dieser Richtung Erfahrungen?
  7. Hi Zusammen, ich hab jetzt bei mir genau diesen Fall. Ich habe meine Steuererklärungen für die letzten Jahre immer mit dem LiFo Verfahren gemacht, da es in meinem Trading Verhalten deutlich günstiger war als das FiFo Verfahren und es damals 2016 ff. noch keine klaren Regelungen dazu gab und mein Trading bis 2021 (bis zum ersten Entwurf des BMF Schreibens) auch darauf ausgelegt war, dass das LiFo-Verfahren vollkommen legitim ist. Das Finanzamt hatte die Erklärungen soweit auch immer akzeptiert, allerdings unter Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt wollte dann letztes Jahr die Methode auf FiFo geändert haben, hat allerdings einem Einspruch stattgegeben und weiterhin LiFo akzeptiert und gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung auf allen Steuerbescheiden aufgehoben. Damit dachte ich, dass die Steuerbescheide final sind und nicht mehr geändert werden können. Leider hatte ich übersehen, dass das FA eine teilweise Vorläufigkeit in Bezug auf die privaten Veräußerungsgeschäfte mit aufgenommen hat. Jetzt will das FA aufgrund des BMF-Schreibens alle Steuererklärungen rückwirkend mit dem FiFo-Verfahren neu berechnet haben. Das würde bei mir zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, da bei FiFo und meinem Trading Verhalten theoretische Gewinne entstanden sind, die in der Praxis nie realisiert wurden und Verluste theoretisch rausfallen die allerdings praktisch wirklich entstanden sind. Hat von euch noch jemand das gleiche Problem? Weiß jemand, ob es in Bezug auf FiFo vs. LiFo bereits laufende Klagen bzw. Gerichtsprozesse oder eventuell sogar schon Urteile gibt? Ich konnte dazu bisher nicht finden.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.