TopsyKrett Geschrieben 3. Dezember 2017 Teilen Geschrieben 3. Dezember 2017 Guten Morgen, Erstmal euch allen herzlichen Glückwunsch zu euren Gewinnen, in diesem Forum wird wohl keiner sein der noch nicht irgendwie mehr hat als vorher, also freut euch Jetzt ans Eingemachte, die Steuern... Anlage SO usw... alles klar Nur eine Frage habe ich: Kann ich das Bewertungsverfahren(LIFO/FIFO) von Jahr zu Jahr wechseln? Sprich: für 2015 FIFO, 2016 LIFO, 2017 FIFO,... ...oder muss ich bei dem bleiben, mit dem ich angefangen habe? MfG Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 3. Dezember 2017 Teilen Geschrieben 3. Dezember 2017 Da rate ich zuerst Kontakt mit Deinem Finanzbeamten zufzunehmen indem Du einen konkreten Vorschlag machst wie Du es gern haettest und die Zahlen dazu packst um von diesem dann die Zustimmung zu erhalten es genau so einzureichen. (so mache ich das) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TopsyKrett Geschrieben 3. Dezember 2017 Autor Teilen Geschrieben 3. Dezember 2017 Es ist Wochenende und mache das gerade... die Antwort hilft nicht. Kennt sich hier jemand aus? Was sagt das Gesetz? (die Meinung eines Beamten kümmert mich recht wenig, bei Kohle zählt nur das Gesetz) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 3. Dezember 2017 Teilen Geschrieben 3. Dezember 2017 Ja, ok ... das Gesetz ist eindeutig: ”3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.” Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html Also musst Du FIFO anwenden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TopsyKrett Geschrieben 3. Dezember 2017 Autor Teilen Geschrieben 3. Dezember 2017 Ist es nicht: Zitat Der Bestimmung der Haltedauer kommt wegen der Jahresfrist eine große Bedeutung zu. Bei Fremdwährungsgeschäften macht der Gesetzgeber hier strikte Vorgaben und verlangt die FIFO-Methode (first in – first out) anzuwenden. Diese Vorschrift findet jedoch auf Bitcoin-Geschäfte keine Anwendung, da hier gerade keine Fremdwährung vorliegt (s.o). Es steht dem Steuerpflichtigen somit wohl frei, ein Verbrauchsfolgeverfahren seiner Wahl anzuwenden. Er kann somit auch das LIFO-Verfahren (last in – first out) wählen. Außerdem wäre auch die Beurteilung nach der Durchschnittsmethode denkbar. Welches Verfahren steuerlich am günstigsten ist, muss anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Hier kommt es nicht nur auf die Haltedauer sondern auch auf die zwischen An- und Verkauf eingetretenen Kursschwankungen an. Hat sich der Steuerpflichtige allerdings für ein Verfahren entschieden, so muss er es grundsätzlich beibehalten. https://www.aschinger.net/kanzlei-news/ertragsteuerliche-behandlung-von-bitcoins-und-anderen-kryptowaehrungen.html 01.09.2017 Jetzt steht da "grundsätzlich"... Was heisst das? Der/dem Aschinger habe ich schon ne Mail geschrieben, die Antwort werde ich natürlich hier wiedergeben. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Mt.Knox Geschrieben 7. Dezember 2017 Teilen Geschrieben 7. Dezember 2017 (bearbeitet) Am 3.12.2017 um 17:24 schrieb TopsyKrett: Ist es nicht: https://www.aschinger.net/kanzlei-news/ertragsteuerliche-behandlung-von-bitcoins-und-anderen-kryptowaehrungen.html 01.09.2017 Jetzt steht da "grundsätzlich"... Was heisst das? Der/dem Aschinger habe ich schon ne Mail geschrieben, die Antwort werde ich natürlich hier wiedergeben. Danke für den Link, da das Thema für mich auch gerade höchst relevant ist. Praktisch alle Steuerberater mit denen ich zu tun hatte, oder die etwas dazu geschrieben haben, teilen diese Rechtsauffassung (Wahlfreiheit). (Siehe auch: http://erathgeber.de/fileadmin/Downloads/mandanteninformationsbrief-01-09-2017.pdf ). Mir ist zwar auch bekannt, dass viele FAs wohl inzwischen beschlossen haben, auf FIFO zu bestehen, (weil es für sie i.d.R. besser ist, nehme ich an), aber das stellt m.E. noch keine geltende Rechtslage aufgrund einer Rechtssprechung dar (da ja noch nicht existiert.) Ich denke, es lohnt sich, da dranzubleiben und evtl. auch den Rechtsweg zu beschreiten, alleine um für juristische Klarheit zu sorgen. Bei mir macht LIFO/FIFO finanziell jedenfalls einen gewaltigen Unterschied. Und dass die Regeln für Fremdwährungsgeschäfte nicht anwendbar sind, lässt sich aufgrund der Bafin-Qualifizierung auch gut argumentieren. Bearbeitet 7. Dezember 2017 von Mt.Knox Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TopsyKrett Geschrieben 7. Dezember 2017 Autor Teilen Geschrieben 7. Dezember 2017 vor 8 Stunden schrieb Mt.Knox: Danke für den Link, da das Thema für mich auch gerade höchst relevant ist. Praktisch alle Steuerberater mit denen ich zu tun hatte, oder die etwas dazu geschrieben haben, teilen diese Rechtsauffassung (Wahlfreiheit). (Siehe auch: http://erathgeber.de/fileadmin/Downloads/mandanteninformationsbrief-01-09-2017.pdf ). Mir ist zwar auch bekannt, dass viele FAs wohl inzwischen beschlossen haben, auf FIFO zu bestehen, (weil es für sie i.d.R. besser ist, nehme ich an), aber das stellt m.E. noch keine geltende Rechtslage aufgrund einer Rechtssprechung dar (da ja noch nicht existiert.) Ich denke, es lohnt sich, da dranzubleiben und evtl. auch den Rechtsweg zu beschreiten, alleine um für juristische Klarheit zu sorgen. Bei mir macht LIFO/FIFO finanziell jedenfalls einen gewaltigen Unterschied. Und dass die Regeln für Fremdwährungsgeschäfte nicht anwendbar sind, lässt sich aufgrund der Bafin-Qualifizierung auch gut argumentieren. Ganz wichtig ist halt das du aus deinen Coins keine Kapitalanlage machst. Sobald du die Coins für % irgendwie anlegst musst du FIFO nehmen. Wenn du Coins tauschst, ist es einfach nur ein Warengut. Bei Kapitalanlagen tritt die Steuerfreiheit übrigens erst nach 10 Jahren ein, bei Gütern nach 1 Jahr. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TopsyKrett Geschrieben 7. Dezember 2017 Autor Teilen Geschrieben 7. Dezember 2017 Die Kanzlei hat mir leider nicht geantwortet Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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