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Drayton

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Beiträge von Drayton

  1. Am 11.1.2022 um 18:29 schrieb JanaAusKassel:

     

    gab hier im forum mal nen freak der hat mit nem dr seitenweise dieses thema betextet inkl realer beispiele. die vola ist selbst bei pennystocks bzw crypto nicht ausreichend so dass die c-a bereits nach wenigen käufen den chart raufkauft.

     

    denke dran ;) warum investiert man? weil man denkt dass der zukünftige kurs höher ist als der heutige.

    Ja, der dr hatte immer von einem Einmalinvest in Pennystocks getextet und die Beispiele sind in real aufgegangen. ;)

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  2. Denkt nur daran, dass ihr eigentlich bei LiteBit vorerst nicht traden dürft. Daher: Coins auf eine andere Börse oder Wallet verschieben. Und die Invoices runterladen für den Nachweis beim Finanzamt! 

    EDIT @Heineken: nur meine Meinung, aber wenn es jetzt für einen Familien-Kombi reicht, obwohl die Kurse gerade im Keller sind; vielleicht liegen lassen bis zum nächsten Hoch und dann reicht es zusätzlich für den passenden Anhänger und das Familien-Segelboot.  ;)

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  3. WINHELLER berät LiteBit bei BaFin-Erlaubnisverfahren für Kryptoverwahrgeschäft

    WINHELLER begleitet die deutsche Gesellschaft der niederländischen Kryptowährungsbörse im BaFin-Lizenzverfahren sowohl für den Eigenhandel als auch für das Kryptoverwahrgeschäft. Damit stellt die LiteBit Deutschland GmbH die Weichen für einen rechtssicheren Eintritt in den deutschen Markt. 

    https://www.winheller.com/news/pressemitteilungen/detail/litebit-bafin-erlaubnis-kryptoverwahrgeschaeft.html

    Hoffe das wird dieses Jahr noch was. 

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  4. Am 8.1.2022 um 12:34 schrieb The0mars:

    SHIBA oder DOGE

    Shiba na ja, weiß ich nicht. Aber DOGE definitiv. Jeder der was anderes sagt, sagt es nur weil er sich über die entgangenen Gewinne ärgert oder die Augen vor tatsächlichen Zahlen verschließt oder einfach nur Angst hat, dass dann nicht mehr genug Kapital vorhanden sein wird um seinen favorisierten Coin in die Höhe zu bringen, weil derjenige vielleicht bei zu hohen Kursen und mit zu viel Erwartungen eingestiegen ist.   ;)

    Doge ist Kult, ohne Doge macht Krypto nur halb so viel Spaß! :D

    So, Shitstorm los, ik freu mir! :wub:

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  5. vor 4 Minuten schrieb Jokin:

    Damit hast du vollkommen recht.

    Dem Fragesteller ist bei seiner Fragestellung erstmal egal ob es nun eine "rechtsgrundlose Bereicherung" handelt oder nicht. Dazu hast du eine Meinung und ich habe eine Meinung. Nur unsere "Meinungen" helfen dem Fragesteller nicht. Und das "Auslegen des Falls" mögen bitte die Juristen machen, nicht wir.

     

    :blink: Meinungen?  Es handelt sich entweder um ein gesetzliches Schuldverhältnis oder ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis.

    Zur rechtsgrundlosen Bereicherung vergleiche hierzu: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html (§ 812 BGB Herausgabeanspruch).

    Aus meiner Sicht ist das tatsächlich absolut simpel, so wie @alica es von Anfang an geschrieben hat. Die ganzen "Sonderfälle" die hier sonst aufgeführt wurden erschließen sich mir absolut nicht.

  6. vor 4 Minuten schrieb fox42:

    Ich habe nur das kleine Problem damit, dass mir das die Möglichkeit gibt, Gott und die Welt zu verklagen - und in die Insolvenz zu treiben. Einfach an alle möglichen Adressen irgendeinen wertlosen Token senden. - Am besten noch einen eigenen, der nach Erhalt eingefroren ist, wenn man nicht für $1000 beim Entwickler (👋) eine Lizenz o.ä. kauft. Dann verklage ich alle Empfänger auf Herausgabe, die dann alle schön die Lizenz von mir erwerben müssen. Zudem müssen diese Empfänger Arbeit in die Sache stecken.

    Gerade bei der Mechanik von Crypto Transaktionen finde ich das schwierig. Es ist zu einfach, Werte in einen anderen Namen zu bringen. Beispiel: Hier auf meinem Schreibtisch habe ich eine Briefmarke in einer Schachtel eingeschlossen. Nur Leute mit dem Namen Drayton können die öffnen. War ein Fehler. ups. Ich verlange, dass sofort ein Drayton hier hinkommt und die Schachtel für mich öffnet.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn der Empfänger einfach über das Gut verfügen kann. Bsp falsche IBAN: Eine Rücküberweisung kann man jedem zumuten und ggf. einfach über sein Kreditinstitut organisieren lassen. Die Saldotheorie passt da sehr gut zu.

    :blink: Sorry, hab absolut nix verstanden.  

    Hier geht es doch um einen möglich Fall der ungerechtfertigten Bereicherung? Einfach was auf ein Falsches Konto geschickt? Und es ist doch klar geregelt, dass der Empfänger der falschen Zahlung keinen Nachteil erleiden darf er aber es zurückzahlen muss, sofern keine Ausnahme eintritt. Welche Ausnahme könnte den Kraken hier aufführen? 

  7. vor 1 Minute schrieb Jokin:

    Ich denke nicht, dass wir hier im Forum die Arbeit kompetenter Juristen erledigen sollten.

    Absolut. :D Ich meinte nur, weil du mit den Theorien einen speziellen Unterfall aufgenommen hast, den ich aber nach den Angaben des Fragestellers gar nicht herauslesen kann.

  8. vor 7 Stunden schrieb Jokin:

    Du vertrittst die Sichtweise, dass ich mich durch diese BTCP u rechtmäßig bereichere wenn ich nicht herausgebe, damit scheinst du der Zweikondiktionentheorie zu folgen.

    Ich hingegen betrachte das nach der Saldotheorie

    In dem Fall muss gar nicht ausgelegt werden. Die Theorien spielen hier überhaupt keine Rolle. Hier gab es doch keiner Vertragsverhältnisse  oder? Der hat doch einfach aufs falsche Konto geschickt? Oder hab ich was überlesen? 

  9. vor 11 Stunden schrieb Ritchie72:

    Ob sie die Coins nun bewegen oder nicht ist egal.

    Sie haben sie im Besitz, aber es ist nicht ihr Eigentum.

    Genau das ist der Punkt: Man hat was, was einem nicht gehört. Deswegen muss man es wieder hergeben. ;)

  10. vor 6 Stunden schrieb Jokin:

    Alleine das Verfügen über den PrivateKey zu einer Adresse macht noch lange keinen Rechtsanspruch aus.

    Jokin, nicht schon wieder querlesen :rolleyes:

    Ich hab auf eine Frage/Aussage zur Überweisung unter Verwendung einer falschen IBAN geantwortet. Das hat mit Rechtsansprüchen bei PrivateKeys nix zu tun. In meiner Antwort auf die Frage ist der Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet (ungerechtfertigte Bereicherung). Aber auch da gibt es Ausnahmen. Der Empfänger könnte glaubhaft machen, dass er den Geldeingang nicht mitbekommen hat und das Geld bereits ausgegeben hat. Na dann, viel Spaß ;)

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  11. vor 6 Stunden schrieb Latest:

    Wenn du den Reward nicht für Staking verwendest, hast du deinen steuerfreien Erlös regelmäßig und zuverlässig mit einem Jahr Versatz.

    Bei Zufluss musst du den Reward aber versteuern. Bei der Veräußerung nach mehr als einem Jahr sind mögliche Gewinne steuerfrei.

    Dein Stake also 10 Jahre gebunden, Reward steuerpflichtig und dann noch ein Jahr extra warten um mögliche Gewinne mitzunehmen, aber was ist wenn die Kurse nicht mitspielen!? Sieht mir nicht nach einem guten Deal aus. Müsste man vielleicht im Einzelfall ausrechen, was beim Staken tatsächlich rumkommt. 

  12. vor einer Stunde schrieb Jokin:

    Ähm, ja - sorry. Da hatte ich quer gelesen.

    Ja, das passiert oft im Forum. Weil man schlichtweg mit vielen schreibt und dann die Zusammenhänge der einzelnen Antworten nicht ganz klar werden.

    Lies dann aber bitte auch nochmal meine Beiträge zum BVerfG, der Notwendigkeit einer Gesetzesänderung und der Tatsache, dass ich mehrmals die jahrzehntelang bestehenden Regelungen zu Wirtschaftsgütern erwähnt hatte und gar nicht davon ausgehe, dass es überhaupt zu einer Gesetzesänderung kommt, der BMF-Entwurf gar nicht das Gesetz ändern kann und daher ein Rückgriff auf den Vertrauensschutz gar nicht notwendig ist. Steht alles in meinen Beiträgen.

    Gleichzeitig kann ich wirklich nur empfehlen sich die Entscheidung des BVerfG und die entsprechenden Kommentare dazu durchzulesen, was dieser Vertrauensschutz bedeutet und welche "Kraft" so eine Entscheidung des BVerfG hat und auch mal so nebenbei: es ist kein "Urteil", sondern ein Beschluss. Die Rechtsmethodik und das Verständnis dafür helfen immer weiter. So auch im Fall der "Feststellung zum Zeitpunkt der Veräußerung" durch das Finanzamt einerseits (wo wir eindeutig einer Meinung sind) aber auch zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen andererseits. Das sind nämlich zwei unterschiedliche Sachen.

    vor 1 Stunde schrieb Jokin:

    Einigen wir uns auf "unentschieden"? 😇

    Wenn du das möchtest. Ok. Für mich ist das aber hier kein "Kampf" wo es um Sieg oder Niederlage geht. Höchstens ein Wettstreit der Argumente. Wobei für mich hauptsächlich ein interessanter Meinungsaustausch sowie kontroverse und spannende Diskussionen im Vordergrund stehen. Der Ausgang ist mir dabei egal. 

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  13. vor 12 Minuten schrieb Jokin:

    Hä?

    Klar weiß ich das.

    Wie kommst du darauf, dass ich das nicht wissen würde?

    Bitte lass doch einfach das Eröffnen von Nebenkriegsschauplätzen sein.

    Sei mir bitte auch nicht böse, dass ich derartige persönlichen Angriffe und gelogenen Unterstellungen downvote.

    Ja, jetzt weißt du es, aber vor drei Tagen noch nicht ;)

     

    Am 5.1.2022 um 19:23 schrieb Drayton: "Bei Immobilien beträgt die Frist 10 Jahre. Ist diese Frist - wie die 1-Jahres-Frist bei Krypto - abgelaufen, ist die Immobilie steuerfrei und ich kann die Immobilie dann vermieten und dennoch jederzeit steuerfrei verkaufen. "

    Jokin schrieb: "Gemäß §23 EStG nicht."

    https://coinforum.de/topic/28500-müssen-staking-rewards-doppelt-besteuert-werden/?do=findComment&comment=676969

     

    Und es sollte kein persönlicher Angriff sein. Wir fachsimpeln hier nur. :wub:

  14. vor 12 Stunden schrieb Jokin:

    Auch diese Entscheidung bezieht sich auf den Umstand der GesetzesÄNDERUNG.

    Es geht dabei darum, dass das NEUE Gesetz nicht auf den ALTEN Bestand angewendet werden darf.

    Da dieses Gesetz (§23 EStG) seit über zehn Jahren unverändert ist, hör doch jetzt BITTE endlich auf auf dem BVerG-Urteil herumzureiten.

    Das ist hier DEFINITIV NICHT anwendbar.

    Es bleibt also dabei: Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung wird festgestellt ob etwas steuerrelevant ist oder nicht. Und diese Ermittlung muss mit dem BVerG-Urteil im Einklang stehen, es muss also die Gesetzesfassung angewendet werden, die zum Zeitpunkt der Anschaffung gültig war damit der Vertrauensschutz gewahrt bleibt.

    PS: Dieses Urteil bestätigt übrigens die Sichtweise, dass die Steuerrelevanz erst zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird, ansonsten hätte es überhaupt keinen Grund zur Klage gegeben.

    :blink: Jokin, liest du denn das was ich schreibe?  Lies doch bitte nochmal! Ich hab doch mehrmals geschrieben, dass es gar keine Änderung gab und diese Entscheidung erst bei einer Änderung Anwendung findet! Und uns diese Entscheidung vor einer rückwirkenden Fristverlängerung schützt. Und wie oft hab ich geschrieben, dass die Regelungen zu Wirtschaftsgütern seit Jahrzehnten gelten!? 

    Und was den Zeitpunkt der Veräußerung angeht, lies doch da auch bitte was ich da geschrieben hab.

    Und um es einfacher zu finden hier zwei Beispiele :

    https://coinforum.de/topic/28500-müssen-staking-rewards-doppelt-besteuert-werden/?do=findComment&comment=677386

    https://coinforum.de/topic/28500-müssen-staking-rewards-doppelt-besteuert-werden/?do=findComment&comment=677601

     

    Ich mag was du hier im Forum schreibst. Aber Jokin ehrlich, im Recht bist du kein Experte. Du willst BVerfG-Entscheidungen zur Spekulationsfrist im Zusammenhang mit Immobilien interpretieren, sagst anderen, dass sie es falsch interpretieren würden, wusstest aber selbst nicht einmal, dass die Spekulationsfrist bei Immobilien 10 Jahre beträgt und im § 23 geregelt ist. :rolleyes: 

    Und bitte nicht böse sein, dass ich dir ein Down gegeben habe. Aber das was du da schreibst ist schlichtweg falsch. Und das möchte ich zumindest damit andeuten.

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  15. vor 27 Minuten schrieb Ritchie72:

    Das lese ich aber so da nicht heraus. Oder welches Urteil meinst du?

    Man soll nur einen bereits erreichten Wertzuwachs nicht nachträglich besteuern.

    Das könnte dann wieder so etwas geben wie damals mit den frei gestellten fiktiven Gewinnen bei den Fonds.

    Einfach nur Irrsinn was sich der Gesetzgeber und die Rechtsverdreher immer so ausdenken.  :(

    Na ja, ich lese den Vertrauensschutz hinsichtlich einer Spekulationssteuer da deutlich heraus. Steht wörtlich drin und wird entsprechend begründet.

    Hier die Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/bvg10-064.html 

    Aber ja, was sich der Gesetzgeber noch einfallen lassen kann, wir können da leider nur abwarten. Letztlich wird die neue Regelung dann auch irgendwann beim BVerfG landen, falls es diese geben sollte. Ich gehe aber nicht davon aus. Krypto als Wirtschaftsgut zu klassifizieren war die einfachste und aus meiner Sicht logische Entscheidung.

    Die Hauptproblematik sehe ich nur darin, dass sich die meisten Teilnehmer am Kryptomarkt nie wirklich mit den geltenden Regelungen beschäftigt haben und die Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung nie mit der Technik, die hinter Krypto steckt. Da prallen jetzt zwei Welten aufeinander die gar keine Ahnung voneinander haben, aber irgendwie doch zusammenkommen müssen. 

  16. vor 6 Stunden schrieb fox42:

    Da geht's doch aber auch ausdrücklich um eine Gesetzesänderung, oder nicht? Gibt es auch ein Urteil, das sich nicht auf eine Änderung bezieht?

    Es geht um den Vertrauensschutz. Und der kommt ja nur bei einer Änderung zur Anwendung. Und ich hab es gepostet, weil einige meinten, dass es eine rückwirkende Änderung von 1 Jahr auf 10 Jahresfrist geben wird. Das BVerfG hat sowas aber ausgeschlossen. Ich gehe ja selbst gar nicht davon aus, dass es eine Gesetzesänderung geben wird. :D Und aus dem BMF-Entwurf kann ich auch keine Änderung herauslesen.

    Was ich eigentlich damit aufzeigen wollte: Es gibt keine Änderung und niemand plant eine Änderung und falls es doch eine Änderung von 1 Jahr auf 10 Jahre Frist gäbe, dann NICHT rückwirkend, weil es eben den Vertrauensschutz gibt und das BVerfG da zur Spekulationsfrist bereits entschieden hat. 

    • Like 1
  17. vor 4 Stunden schrieb Jokin:

    Verlinkst du das Urteil bitte? (ich finde es nicht)

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/bvg10-064.html

    Ist eine andere Entscheidung, als du gefunden hast.

    Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt aber gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird.

  18. vor 2 Stunden schrieb Jokin:

    Oder so machen wie ich es vorgeschlagen habe: Grundsätzlich das Problem vermeiden und einen Coin, der ins Staking soll erst verkaufen und somit den zweifelsfreien steuerfreien Gewinn eintüten. Danach den Coin erneut kaufen und ins Staking stecken.

    Na ja, dann hast du aber den neu gekauften Coin tatsächlich 10 Jahre steuerlich gebunden. 10 Jahre lang keine Gewinne steuerfrei mitnehmen zu können - da lohnt es sich doch eher auf das Staking zu verzichten oder?

  19. vor 1 Stunde schrieb Jokin:

    Nochmal: Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung wird geprüft ob die Voraussetzungen für Steuerfreiheit oder nicht gegeben sind. 

    Ja und nein. :D Denn hier geht es um eine gesetzlich geregelte Frist einerseits und um die Feststellung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt andererseits. Du musst zwischen beiden unterscheiden.

    Ja: weil das Gesetz nicht regelt was steuerfrei ist, sondern nur das was der Steuer unterliegt. Deswegen wird die Steuerschuld oder die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgesetzt/festgestellt. 

    Nein: weil es um eine gesetzlich geregelte Frist geht die zum Zeitpunkt der Veräußerung  - aber auch schon zum Zeitpunkt der Anschaffung und dazwischen - gilt. Steuerliche Regelungen werden per Gesetz geregelt. Das Finanzamt kann also nur entsprechend des Gesetzes festsetzen/feststellen. Theoretisch bedürfte es also nicht einmal der Feststellung zum Zeitpunkt der Veräußerung. 

    vor 1 Stunde schrieb Jokin:

    Das ist falsch.

    "Vertrauensschutz" gilt bei Gesetzesänderungen und nicht bei der Interpretation der bestehenden Gesetze. Das mag dem Einzelnen nicht gefallen, aber wenn die Auslegung einer Grauzone durch das BMF eindeutig definiert ist, dann ist das "persönliches Pech" für all diejenigen, die das Gesetz bis dahin zu ihren Gunsten auslegten.

    Auch hier ja und nein. :D Denn auch hier musst du zwischen zwei Sachen unterscheiden.

    1. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz gilt immer! Der Vertrauensschutz gilt. Und ein durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter gültiger Grundsatz kann nicht durch den BMF-Entwurf aufgehoben werden. Nicht einmal durch den BFH. Es gibt verfassungsrechtliche Schranken, aber das spielt hier keine Rolle und eine "Vorlesung" in Verfassungsrecht würde hier den Rahmen sprengen. 

    2. Es bedürfte hier einer Änderung der gesetzlichen Regelungen, damit der vom BVerfG bestätigte verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Spekulationsfrist Anwendung findet. Da aber weder der BMF-Entwurf, noch sonst jemand eine Änderung vorgenommen hat, braucht es den "Rückgriff" auf den Vertrauensschutz hier nicht. Im Übrigen dürfte der BMF-Entwurf gar nicht das Gesetz ändern, das darf nur der Gesetzgeber (Stichpunkt Gewaltenteilung).

     

    Und um die Diskussion hier auch mal wieder zu beenden: Ich diskutiere hier nicht über eine neue Regelung für Kryptos. Diese gibt es noch gar nicht und wird es vielleicht auch nicht geben. Denn im Augenblick unterliegen die Kryptos der bereits geltenden Regelungen für Wirtschaftsgüter, weil sie als Wirtschaftsgut angesehen werden (so jedenfalls die Rechtsprechung der Finanzgerichte).

    Und bei den Wirtschaftsgütern sind die Regelungen seit Jahrzehnten geregelt. Das einzige Problem hier bzw. sonst auf dem Kryptomarkt ist, dass kaum einer die Regelungen zu Wirtschaftsgütern kannte und kaum einer die Endscheidungen der Finanzgerichte hinsichtlich einer Klassifizierung von Kryptos als Wirtschaftsgüter mitbekommen hat. Als es dann logischerweise eine Verfahrensanweisung für die Finanzämter durch den BMF-Entwurf gab, war der "Aufschrei" groß und ein gefundenes Fressen für Kryptomedien und Steuerberater. 

     

    Und auch hier wie immer und wie bei allen meinen Posts: Ich tausche gerne meine Meinung mit anderen Meinungen aus. Und auch wenn es um juristische Sachverhalte geht, das ist keine Rechts- oder Steuerberatung, sondern nur ein Meinungsaustausch.

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  20. vor 13 Minuten schrieb Jokin:

    Aha, hab's gefunden:

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-035.html

    "Rückwirkende Einführung einer Regelung"

    Das ist genau diese Abgrenzung: Eine Gesetzes-ÄNDERUNG muss zum Bestandschutz führen.

     

    Bei der Diskussion um 10 Jahre von Coins, die erst im 3. Jahr im Staking waren handelt es sich aber um ein BESTEHENDES Gesetz. Da gibt es keinen "Vertrauensschutz" durch eine Gesetzes-ÄNDERUNG.

     

    Das ist genau dieser Unterschied auf den ich hinaus will.

    Das EStG ist in dem Bereich seit vielen Jahren unverändert.

    Ja, ich hab das aufgeführt, weil eben einige meinten, der BMF-Entwurf würde was ändern (1 Jahr auf 10 Jahre). 

    Tatsächlich ändert der BMF-Entwurf aber nichts und das EStG ist unverändert und sagt unverändert: keine Verlängerung einer abgelaufenen Frist. 

    Im Übrigen gilt der Vertrauensschutz aber dennoch, auch wenn es keine Änderung gibt. Das ist ein vom BVerfG bestätigter verfassungsrechtlicher Grundsatz. 

  21. vor 21 Minuten schrieb Latest:

    Ich kaufe einen Coin. Grundlage zur Steuer ist (>1 Jahr gehalten=steuerfrei; wenn verliehen>10 Jahre steuerfrei).

    Richtig, sehe ich auch so. Steht auch im Gesetz. Alle anderen sehen es auch so.

    vor 22 Minuten schrieb Latest:

    Ich habe den Coin 2 Jahre gehalten und stake ihn dann 1 Jahr. Wie wird er bei Veräußerung im 4. Jahr bewertet?

    1. Nach meiner Auffassung, ist die Spekulationsfrist vor Staken abgelaufen. Steht auch im Gesetz. D.h. steuerfrei bei Veräußerung im 4 Jahr.
    2. Andere Meinungen sagen, dass sich die abgelaufene Spekulationsfrist verlängert auf 10 Jahre. Die Frist also neu auflebt. D.h. nicht steuerfrei bei Veräußerung im 4. Jahr.
    3. Das BVerfG hat zum "Neu-Aufleben" der Spekulationsfrist aber gesagt, ne geht nicht. D.h. steuerfrei bei Veräußerung im 4 Jahr.
    4. Einige sagen aber, die Entscheidung des BVerfG könne man nicht auf Krypto übertragen. D.h. nicht steuerfrei bei Veräußerung im 4. Jahr.
    5. Ich sage man kann es übertragen, weil es in der Entscheidung um Vertrauensschutz geht. Und der BFM-Entwurf nix Gegenteiliges sagt. D.h. steuerfrei bei Veräußerung im 4 Jahr.

    Jetzt darfst du dir eine Meinung aussuchen.

    Ich stehe zu 1. 

     

     

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