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Drayton

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Beiträge von Drayton

  1. vor 8 Minuten schrieb Jokin:

    Angesichts der Anerkennung und der praktischen Anwendung als "Währung" könnte somit eine Umklassifizierung von Bitcoin erfolgen, meinst du?

    Dann würde die Abgeltungssteuer auf Bitcoingewinne angewendet werden.

    Das wäre für Hodler natürlich übel.

    Halte es eigentlich für extrem unwahrscheinlich. Die Klassifizierung als Wirtschaftsgut erscheint mir absolut plausibel. Aber entscheiden wird der BFH. Nur eines muss man wissen und das schützt uns: Der BFH kann nur sagen, dass Krypto kein Wirtschaftsgut ist. In eine neue "Klasse" kann er Krypto nicht stecken. Das muss dann der Gesetzgeber selber tun. Und egal wie dann die neue Regelung aussehen wird, sie wird erst ab Inkrafttreten gelten, nicht rückwirkend.

    • Like 1
  2. vor 1 Stunde schrieb Serpens66:

    Will ja den "Frieden" nicht stören, aber natürlich vertreten hier Jokin und Drayton völlig gegensätzliche Ansichten, was das zugrundeliegende Thema angeht, nämlich die Fragenstellung: Wenn ich Coins länger als 1  Jahre halte und sie dann stake/lende und sie dann innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffungs verkaufe, sind sie dann steuerfrei verkauft? Drayton sagt ja, Jokin sagt nein. (Beim Thema Gesetzesänderung sind sie sich natürlich einig, aber darum geht es hier ja nicht vorrangig, wobei Jokin Drayton vorwirft beide Themen miteinander zu verwechseln/vermischen, soweit ich das lese)

    Ich kann die Argumentation von beiden nachvollziehen und finde, wie ein paar Andere hier auch, die Argumentation von Jokin stichhaltiger, also dass nur weil ich coins 1 Jahr halte (und dies noch immer tue), kann man nicht aussagen, ob es "steuerfreie" coins sind oder nicht. Dies lässt sich erst ermitteln nachdem sie verkauft wurden (und wurden mit ihnen irgendwann Einkünfte erzietl ist der Gewinn nur steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1ß Jahre vergangen sind, egal wann diese Einkünfte erzielt wurden).
    Ob das nun auch tatsächlich so sein wird, können wir nicht abschließend sagen und sollten dem Rat folgen, den ich hier mittlerweile ja ständig schreibe: Alles zu seinem eigenen Vorteil auslegen und es schriftlich bei der Steuererklärung angeben, damit es keine versuchte Steuerhinterziehung sein kann (und entsprechend korrigieren, falls das Finanzamt einen darum bittet, oder klagen). Und dann mal sehen was das fertige BMF Schreiben sagen wird.
     

    Sehr schön zusammengefasst! Danke.

    Nur eine Sache möchte ich noch ergänzen: Ich zähle Krypto entsprechend der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu den Wirtschaftsgütern. Im BMF-Entwurf habe ich nichts neues gefunden. Auch der Entwurf behandelt Kryptos wie Wirtschaftsgüter. Daher beziehe ich mich bei meiner Argumentation ausschließlich auf die geltende und praktizierte Rechtslage bei Wirtschaftsgütern (§23). Hierzu gibt es schon Antworten aus der Rechtsprechung, nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht.

    Ich denke nicht, dass sich daran was ändert, ABER: Beim BFH ist ein Verfahren anhängig bei dem es um die Frage geht, ob Krypto als Wirtschaftsgut klassifiziert werden kann. 

  3. Am 6.1.2022 um 04:52 schrieb q1221q:

    Das wird mir alles zu unsicher hier...

    Werde verkaufen und dann schön auf´s Tagesgeld Konto.

    Die 0,01% / Jahr nimmt mir Niemand !!!🤑

    Oh, die Idee hatte Olaf ja auch schon als Finanzminister. Jetzt ist er sogar Kanzler. Also ... ;)

    • Haha 2
  4. vor 7 Stunden schrieb fox42:

    Jetzt bin ich wieder verwirrt.. Eine Veräußerung, die ich heute tätige und dabei steuerfrei ist, ist zu dem Zeitpunkt natürlich steuerfrei und sollte später (zB durch eine Gesetzesänderung) nicht nachträglich steuerpflichtig werden. Da bin ich voll dabei.

    Oder meinst du du, dass eine hypothetische Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt, die dann steuerfrei wäre im Bezug auf eine reale Veräußerung dieses Guts zu einem späteren Zeitpunkt, die als steuerpflichtig anzusehen ist?

    Beide Fälle. Egal, ob du heute tatsächlich steuerfrei veräußerst oder einfach nur hättest steuerfrei veräußern können, aber erst in einigen Jahren tatsächlich veräußerst, es gilt die Rechtslage von heute. So verstehe ich die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes.

    EDIT: Beim Vertrauensschutz geht es im konkreten Fall darum, dass eine heute steuerrechtlich abgelaufene Spekulationsfrist nicht von Papa Staat im Nachhinein verlängert werden kann. Es gilt aber nicht so nach dem Motto: "Früher durfte man eine Cola mit Kokain drin verkaufen und heute finde ich eine alte Dose im Keller und ich will diese entsprechend der alten Rechtsgrundlage verkaufen." :D 

    EDIT2: Und natürlich darf Papa Staat Gesetze ändern und beispielsweise eine Spekulationsfrist von einem Jahr auf 10 Jahre verlängern. Diese neue Regelung gilt dann aber nicht für alte Fälle. 

    Und nur zur Klarstellung: Wir tauschen hier im Forum unsere Meinungen aus. Das ist nicht als Steuer- oder Rechtsberatung zu verstehen. 

  5. vor 7 Stunden schrieb Jokin:

    Auch wenn Drayton anderer Ansicht ist: Ohne einen "Veräußerungszeitpunkt" kann keine Steuerfreiheit festgestellt werden, da es nix zu versteuern gibt wenn nix veräußert wird.

    Ne, das hat Drayton nie gesagt, bitte nicht von meinen richtigen Korrekturen ablenken. Selbstverständlich wird im Zeitpunkt der Veräußerung erst die Steuerfreiheit festgestellt.

    Falsch war nur deine Aussage, dass eine heute praktizierte und laut Gesetz geltende steuerfreie Veräußerung sich derart ändern könnte, dass diese ursprünglich steuerfreie Veräußerung dann zum Zeitpunkt der Veräußerung als steuerpflichtig festgestellt werden könnte.  Und dass das nicht geht hat auch nicht Drayton gesagt, sondern das Bundesverfassungsgericht. ;)  

  6. In dem Video ab Minute 29 wird die 10 Jahres-Frist-"Verlängerung" ganz gut erklärt. Der Philipp sieht das so wie ich es beschrieben hab. Was mich nur wundert ist, dass er so macht als sei das eine neue Frage. Tatsächlich besteht diese Regelung für Wirtschaftsgüter seit Jahrzehnten. Und das Coins Wirtschaftsgüter sind, ist auch seit Jahren geregelt. 

    Ich möchte niemandem etwas unterstellen, aber es zwängt sich mir der Eindruck auf, dass man Themen braucht und mit dem BMF-Entwurf etwas zum Ausschlachten gefunden hat. Der Philipp spricht nämlich zunächst von einem Fall, in dem noch VOR Ablauf der Frist das Wirtschaftsgut als Einnahmequelle genutzt wurde. Und da gilt dann die Verlängerung auf 10 Jahre. So steht es im Gesetz.

    Was er aber nicht sagt und dann mit Auslegungstheorien verwirrt, ist dass die im Gesetz enthaltene Regelung sich ausschließlich auf die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 bezieht. Und Satz 1 (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1) "Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt" Der Zeitraum NICHT mehr als ein Jahr beträgt. D.h. vor Ablauf der Frist. Wirtschaftsgüter mit MEHR als einem Jahr werden also gar nicht erfasst! Also die Wirtschaftsgüter, bei denen die 1-Jahres-Frist abgelaufen ist fallen erst gar nicht unter die "Verlängerungs-Regelung". 

    Und passend dazu, enthält der BMF-Entwurf auch keine einzige Formulierung zum "Aufleben einer Frist". Das gibt es nämlich im gesamten deutschen Rechtssystem nicht. Frist ist Frist, ist sie abgelaufen, dann ist sie abgelaufen. Ende aus. Das gilt für Wirtschaftsgüter allgemein, auch für Immobilien und auch für Kryptos. Wir haben wohl das komplizierteste Steuersystem weltweit, aber dafür ist alles ordentlich geregelt und für jeden - der sich auskennt - klar und eindeutig nachvollziehbar. Und die Sache mit der Frist hat das BVerfG auch schon vor Jahren entschieden. Für mich ist die Sache absolut eindeutig.

    Tatsächlich sind alle Regelungen in dem BMF-Entwurf nicht neu. Für Wirtschaftsgüter existieren sie so seit Jahrzehnten. Hier gilt nach wie vor § 23. Neu ist nur, dass sie sich auch auf Krypto beziehen. Wer da aber "aufschreit", der hätte es eigentlich müssen, als Coins als Wirtschaftsgüter klassifiziert wurden. Denn seit dem ist klar, dass die steuerrechtlichen Regelung für Wirtschaftsgüter natürlich entsprechend auch für Krypto anzuwenden sind.

  7. vor 3 Minuten schrieb Pulseidon:

    Wurde die Klassifizierung von Zuflüssen als Einkünfte aus Kryptowährungen mit anschließender Haltefrist bereits in irgendeiner Krypto-Steuersoftware implementiert?

    Solange du eine Software hast, die die Wirtschaftsgüter entsprechend § 23 EStG umfasst, dann hast du es. Für Krypto gilt § 23 entsprechend. Auch was die 10 Jahres-Frist betrifft. Das steht nämlich seit Jahren schon im Gesetz. Nur spricht das Gesetz von Wirtschaftsgütern und nicht Krypto, weil es damals ja noch keine Kryptos gab. ABer die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich gesagt, dass Kryptos Wirtschaftsgüter sind. Also gilt die Regelung. Nur weil aber vorher kaum einer die Regelung kannte, war der Aufschrei groß und alle Foren sind voll mit Diskussionen zu einer Sache, die von Anfang an schon geregelt war ;)

  8. vor 34 Minuten schrieb fox42:

    Genau so lese ich die Regelung auch. So klingt es sinnvoll und ist auch stimmig mit den anderen Regelungen.

    Ja, so ist die Regelung auch.

    Aber sich auf diese Regelung zu beziehen, indem man sagt, dass ein Wirtschaftsgut jetzt bei Veräußerung steuerpflichtig ist, obwohl nach dem Gesetz es zuvor schon steuerfrei war, ist nicht richtig. Und das sagt nicht Drayton, sondern das Bundesverfassungsgericht! 

    Also, die Regelung ist richtig, nur Jokin verwendet sie in einem falschen Zusammenhang.

     

  9. vor 1 Stunde schrieb Jokin:

    Gemäß §23 EStG nicht.

    Das ist deine "Meinung".

    Juristisch und steuerrechtlich wird erst zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt ob es sich um eine steuerrelevante Veräußerung handelt oder nicht.

    Wie anders sollte es auch sein?

    Die Steuerfreiheit ist nunmal nicht ohne Veräußerung feststellbar. Logisch.

     

    Gemäß 23 EStG nicht? Aber es steht dort so drin: ;) Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.

  10. vor 10 Stunden schrieb fox42:

    Ich verstehe nicht ganz, wieso du den engen Zusammenhang mit Immobilien herstellst. Meinst du, dass historisch die Regelung erst bei den Immobilien zu finden war und später zu den anderen Wirtschaftsgütern hinzugefügt wurde? Im 23 wird ja sehr deutlich zwischen den beiden Arten unterschieden.

    Und ja, es wird deutlich zwischen den beiden Arten unterschieden. 

    Die 10 Jahres-Regelung kommt auch nicht aus der Immobilienecke, sondern ist ein "Sonderfall" bei der Vermietung von Frachtcontainern gewesen.  

  11. vor 28 Minuten schrieb Jokin:

    Das Urteil bezieht sich auf die Friständerung im Zuge einer Gesetzesänderung?

    Ja, da hast du natürlich recht.

    Es geht jedoch um die Ermittlung der Steuerfreiheit zum Zeitpunkt der Veräußerung OHNE Gesetzesänderung.

    Und sorry, da hast du unrecht.

    Siehe auch hier wieder in der Immobilienbranche. Wenn du deine Eigentumswohnung drei Jahre selbst bewohnst, kannst du deine Immobilie steuerfrei verkaufen. Entscheidest du dich jedoch anstatt des Verkaufs für die Vermietung ist die Steuerfreiheit hinfällig, denn wenn du nun nach 5 Jahren verkaufst, dann ist die Vermietung ausschlaggebend und deshalb ist eine Veräußerung erst nach zehn Jahren steuerfrei.

    Oder du bewohnst die Wohnung im Jahr 6 und sieben wieder selber, dann kannste vorzeitig steuerfrei verkaufen.

     

    Wie gesagt: Die Steuerfreiheit wird zum Zeitpunkt der Veräußerung festgestellt.

    Und wie du schon richtig angemerkt hast gilt zur Feststellung der Steuerfreiheit der Gesetzestext, der zum Zeitpunkt der Anschaffung galt. Das ist der "Bestandsschutz", der erst nach xx Jahren aufgehoben werden kann.

    Ne, absolut nicht.

    Bei Immobilien beträgt die Frist 10 Jahre. Ist diese Frist - wie die 1-Jahres-Frist bei Krypto - abgelaufen, ist die Immobilie steuerfrei und ich kann die Immobilie dann vermieten und dennoch jederzeit steuerfrei verkaufen. 

    Dein Beispiel bezieht sich auf einen Spezialfall der Eigennutzung. Wodurch die 10 Jahres-Frist !!VERKÜRZT!! werden kann unter bestimmten Voraussetzungen.

    Diese beiden Fälle sind juristisch was völlig anderes! 

    Im Übrigen sind deine Ausführungen zur "Friständerung mit/ohne Gesetzesänderung" und "Bestandschutz" nicht korrekt. Lies dir die Entscheidung des BVerfG durch und schau auch, was Entscheidungen des BVerfG überhaupt sind. 

    Und auch deine Aussage, "Die Steuerfreiheit wird zum Zeitpunkt der Veräußerung festgestellt." ist in diesem Zusammenhang "falsch". 

  12. vor 4 Minuten schrieb Jokin:

    Da lebt wirklich nix auf.

    Die Begründung ist total einfach:

    Erst zum Zeitpunkt der Veräußerung wird festgestellt ob die Veräußerung steuerrelevant ist oder nicht.

    Nein. Das ist juristisch in diesem Zusammenhang falsch. Denn wenn ein Coin heute steuerfrei ist und steuerfrei veräußert werden kann, dann kann er auch später steuerfrei veräußert werden. Eine im nahhinein geänderte steuerrechtliche Behandlung hat das BVerfG gerade ausgeschlossen. Das ist der Vertrauensschutz! 

  13. vor 15 Minuten schrieb Serpens66:

    wurde ja schon von crawler verlinkt. Sofern die Quelle seriös ist, also wirklich das BMF, ists egal ob 1 jahr bereits rum ist oder nicht, es geht auf 10 Jahre.

    Also die Aussage in dem Text ist: "Wer Staking mit bereits steuerfreien Coins betreibt, unterliegt zukünftig ebenfalls der Zehnjahresfrist." D.h. steuerfreie Coins werden plötzlich wieder steuerpflichtig. Genau das hat das BVerfG ausgeschlossen. Nicht mal der BFH kann das ändern. Für mich ist die Sache absolut eindeutig.

    EDIT: Im Entwurf war davon gar nicht die Rede, dass eine bereits abgelaufene Frist neu auflebt. Es ging immer nur um die Verlängerung. Und selbst wenn es hierzu eine Gesetzesänderung geben würden, dann würde die Regelung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Auch hierzu ist die Entscheidung des BVerfG eindeutig. 

    Hier gibt es aus meiner Sicht nur ein Missverständnis bei der Berechnung und Formulierung (das aber nur in Medien und Foren, nicht in dem Entwurf, Gesetz oder Rechtsprechung):

    Coins gekauft und innerhalb von 12 Monaten nach Kauf ins Lending/Staking, während des Lending/Staking laufen die 12 Monate ab, diese Coins werden steuerfrei, aber weil sie im Staking/Lending sind, verlängert sich die Frist auf 10 Jahre. Das ist richtig, so steht es im Gesetz, im Entwurf und BVerfG hat es bestätigt. Insofern könnte ein juristischer Laie sagen, dass auch steuerfreie Coins der 10 Jahresfrist unterliegen. ABER: Tatsächlich waren diese vor dem Staking/Lendig gar nicht steuerfrei, weil die 1-Jahr-Frist erst während des Lending/Staking abgelaufen ist. D.h. steuerrechtlich ist diese Frist gar nicht abgelaufen, es sind lediglich 12 Monate vergangenen. Davon ist die Rede in den Medien und Foren.

    Bei Coins, die aber länger als 12 Monate gehalten wurden, ist die 1-Jahr-Frist steuerrechtlich tatsächlich abgelaufen. Diese Frist verlängert sich also nicht mehr. Über ein neues Aufleben einer Frist steht nix im Entwurf, im Gesetz ist es klar geregelt und auch durch BVerfG bestätigt.   

     

     

  14. vor 11 Stunden schrieb Jokin:

    Sich hier an den 10 Jahren aufzureiben bringt doch nix. Wer Klarheit haben will, muss die Urteile abwarten.

    Wer nicht abwarten will muss selbst juristisch aktiv werden.

    Diskussionen in Foren schaffen da keine Klarheit.

    ABER: Wer den BMF-Entwurf zu seinen Gunsten interpretiert, begeht keine Steuerhinterziehung. Es darf nur nichts hinzugedichtet werden was dort nicht drin steht.

    Die Diskussion existiert eigentlich nur in Foren. Tatsächlich ist die Frage mit der Frist gar nicht neu. Es ist seit Jahren geregelt, dass sich die Frist auf 10 Jahre verlängert. Aber eben VERLÄNGERT! Ist ein Frist abgelaufen, kann sie sich nicht mehr verlängern. Das ist im Gesetz klar geregelt, von der Rechtsprechung bestätigt und der Entwurf erwähnt an keiner Stelle, dass eine abgelaufene Frist neu aufleben würde. Es geht immer nur um die VERLÄNGERUNG. 

  15. vor 7 Stunden schrieb chip:

    Allein die Umstellung auf PoS bedeutet, dass jede Klima-Diskussion für ETH irrelevant ist. Da hat BTC ein Riesenproblem, vor allem wenn mal die Pandemie in den Hintergrund tritt und Orgas wie fff auf BTC aufmerksam werden. Da ist ETH einfach voraus, weshalb ich glaube, dass die gerade stattfindende  Umschichtung hin zu ETH sich noch verstärken wird.

    Ob es Bestandteil der Klimadiskussion wird, keine Ahnung, vielleicht. Dass die "Umschichtung" sich verstärken wird, hab ich keinen Zweifel daran. Das hat 2017 angefangen und ich hab das auf den ersten Seiten hier im Thread auch schon erwähnt. Dennoch wird ETH nie BTC ersetzen oder sonst was. Der gesamte Krypto-Markt braucht BTC. ETH und BTC sind technisch so unterschiedlich, man sollte sie nicht vergleichen.

    Interessant wird sein wo die ganze Hashpower nach 2.0 gehen wird. Für ETH selbst hat das keine Relevanz, aber für die Miner von ETH und dann für andere Coins. Da kommen ETC, RVN, BTG und VTC in Betracht.

    Wer sich tatsächlich von einigen ETH trennen will (keine Ahnung warum, verstehe es nicht, hab es aber hier im Forum gelesen), der sollte etwas vom Gewinn in diese vier Kandidaten stecken. Insbesondere bei ETC und BTG würde es mich nicht wundern, wenn da viel von der Hashpower hingehen und die Kurse über 1k gehen würden. Und RVN und VTC sind Pennystocks. Bei dieser Ausgangslage ganz, ganz sicher nicht mehr lange ;)

    Voraussetzung für das hier beschriebene: BTC bleibt unser Goldjunge und entwickelt sich so weiter wie bisher. 

  16. vor 4 Minuten schrieb fox42:

    Ohne zu behaupten, dass die Aussage bzgl Fristverlängerung (bzw. eben nicht) nach Ablauf des einen Jahres falsch ist:

    In dem Beschluss geht es um Auswirkungen durch eine Gesetzesänderung. Das ist denke ich nicht übertragbar. Was diskutiert wird sind die Bedingungen einer Fristverlängerung, die innerhalb eines bestehenden Gesetzes definiert sind und nicht, welche Auswirkungen eine Gesetzesänderung auf zurückliegende Sachverhalte haben darf. 

    Sehe ich anders. Aus meiner Sicht ist die Entscheidung des BVerfG eindeutig und sehr wohl auf die Haltefrist übertragbar. 

    § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG: "Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt."

    Ist diese Frist abgelaufen, kann sie sich nicht verlängern. Das ist aus meiner Sicht eindeutig, darauf kann man als Bürger auch vertrauen und das BVerfG hat das auch bestätigt. Da kann die Finanzverwaltung nicht ankommen und nachträglich die Frist auf 10 Jahre verlängern.

    Entscheidend ist natürlich, dass innerhalb des ersten Jahres die Coins einfach gehodlt wurden. 

     

    Sofern die Haltefrist nicht schon vor Beginn des Staking/Lending abgelaufen war, verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre. Das sagt die Finanzverwaltung und das BVerfG hat es bestätigt.

    Sofern die Haltefrist schon vor Beginn des Staking/Lending abgelaufen war, verlängert sich die Haltefrist nicht auf 10 Jahre.  Dass sich diese abgelaufene Frist auf 10 Jahre verlängert steht nicht in dem Entwurf und die Entscheidung des BVerfG würde einer Verlängerung widersprechen.

    Aus meiner Sicht ist das eindeutig.

    • Thanks 1
  17. Am 1.1.2022 um 03:12 schrieb coinboy:

    Hier nochmal eine bessere Übersicht, wo BTG besser performt hat. In Prognose-Thread geht es unter.

    Danke. Nur tatsächlich aufgelistete Zahlen zeigen das ganze Bild. Viele wollen es einfach nicht wahrhaben.

    Bin gespannt wie es nach ETH 2.0 aussehen wird. Da ist soviel Hashpower dann übrig. Und die GPU-Miner haben nicht allzu viele Möglichkeiten. Da stehen neben BTG Kandidaten wie ETC, RVN und VTC. Ich denke ETC und RVN werden die meiste Hashpower abbekommen. Aber da werden sich dann auch die Kurs deutlich bewegen "müssen". BTG hat als BTC-Klon einen Vorteil: die geringe Supply.

    Es würde mich nicht wundern, wenn neben ETC auch BTG mächtig was von der Hashpower abbekommen würde und auch die Kurse jenseits 1k gehen.  

    • Haha 1
  18. vor 5 Stunden schrieb Raven:

    3. Fallen die zum Staken benutzen 10.000 Coins auch unter die 10-Jahres-Haltefrist, oder betrifft das nur die Rewards?

    Wenn die Haltefrist (1 Jahr)  abgelaufen war, bevor das Staken angefangen hat: dann keine Verlängerung der Frist auf 10 Jahre.

    Wenn die Haltefrist (1 Jahr) nicht abgelaufen war, bevor das Staken angefangen hat: dann Verlängerung der Frist auf 10 Jahre.

     

    Erklärung: Eine abgelaufene Frist kann nicht neu aufleben und sich verlängern. Hier gibt es sogar eine Entscheidung des BVerfG. 

     

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