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Besteuerung von Bitcoins, für die man Zinsen bekommt


dongerinho

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Hallo,

ich habe einen Teil meiner Bitcoins in einem Wallet bei BlockFi, die ja Zinsen gewähren. Jetzt habe ich gelesen, dass Gewinne in dem Fall nicht nach einem Jahr steuerfrei sind, sondern erst nach 10 Jahren. Meine Frage: betrifft diese 10-Jahre Regelung nur die Bitcoin-Gewinne auf diesem Wallet oder sind auch die Bitcoins auf anderen Wallets betroffen, auf denen ich keine Verzinsung bekomme? 

Und dann noch mal kurz, weil ich es auch schon mal anders gehört habe: Wenn ich BTC gegen Stable Coins trade ... sind diese Trades auch relevant für die Ermittlung der Jahreshaltefrist?

Danke jetzt schon mal für die Antworten ...

 

 

 

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vor 28 Minuten schrieb dongerinho:

Meine Frage: betrifft diese 10-Jahre Regelung nur die Bitcoin-Gewinne auf diesem Wallet oder sind auch die Bitcoins auf anderen Wallets betroffen, auf denen ich keine Verzinsung bekomme?

Weder das eine noch das andere - die "10-Jahre Regelung" ist eine 10-Jahre Meinung und sonst nichts

 

Zur anderen Frage: ja sind sie

Bearbeitet von FiverrPajeet
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vor 2 Stunden schrieb dongerinho:

Jetzt habe ich gelesen, dass Gewinne in dem Fall nicht nach einem Jahr steuerfrei sind, sondern erst nach 10 Jahren.

Das ist noch nicht abschließend geklärt.

vor 2 Stunden schrieb dongerinho:

oder sind auch die Bitcoins auf anderen Wallets betroffen,

Andere Wallets sind bei Depottrennung nicht davon betroffen.

vor 2 Stunden schrieb dongerinho:

Wenn ich BTC gegen Stable Coins trade ... sind diese Trades auch relevant für die Ermittlung der Jahreshaltefrist?

Es heißt „Veräußerung“ und nicht „Verkauf gegen Euro“.

Somit ist jede „Veräußerung“ innerhalb der ersten 12 Monate nach „Anschaffung“ steuerrelevant.

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vor 10 Stunden schrieb dongerinho:

Hallo,

ich habe einen Teil meiner Bitcoins in einem Wallet bei BlockFi, die ja Zinsen gewähren. Jetzt habe ich gelesen, dass Gewinne in dem Fall nicht nach einem Jahr steuerfrei sind, sondern erst nach 10 Jahren. Meine Frage: betrifft diese 10-Jahre Regelung nur die Bitcoin-Gewinne auf diesem Wallet oder sind auch die Bitcoins auf anderen Wallets betroffen, auf denen ich keine Verzinsung bekomme? 

Und dann noch mal kurz, weil ich es auch schon mal anders gehört habe: Wenn ich BTC gegen Stable Coins trade ... sind diese Trades auch relevant für die Ermittlung der Jahreshaltefrist?

Danke jetzt schon mal für die Antworten ...

 

 

 

Steuerberater Christian Densch zum Thema 10 Jahre bezogen auf Kryptos:


Hallo, wenn Sie einen Coin länger als ein Jahr halten unterliegt der Gewinn nicht der Besteuerung. Angeben muss man immer nur das, wonach in einer Steuererklärung gefragt wird, nach steuerfreien Erträgen wird nicht gefragt, also man braucht die Gewinne die nach einem Zeitraum von einem Jahr erzielt worden sind nicht angeben.

10 Jahre, ein leidiges Thema, das immer wieder aufkommt. 
Ich fasse mich da gerne kurz: Vergessen Sie es!

Beim staking/lending wird nicht der hingegebene Coin durch den, der ihn zur Verfügung stellt "genutzt", sondern der der diesen hält bekommt quasi Zinsen für die Hingabe.

Man muss zu diesem Thema etwas den Hintergrund der Gesetzgebung kennen, die 10 Jahre wurden vom Gesetzgeber als Antwort auf ein Steuersparmodell mit Frachtcontainern eingeführt. Es ging um Möglichkeiten von Abschreibungen und anschließender steuerfreier Veräußerung, dies trifft alles nicht auf Coins zu und darum hat das letztlich hier auch keine Bedeutung. 

Es wird aber immer wieder gerne zum Anlass genommen eine gewisse Unsicherheit zu erzeugen, manch ein Berater akquiriert eben so.

Ich habe dieses Thema in 2018 bereits mit dem zuständigen Sachgebietsleiter bei der Oberfinanzdirektion Münster diskutiert, dieser sah keinen Anwendungsfall der 10 Jahresfrist.

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Jetzt habe ich noch mal eine etwas andere Frage zur Veräußerung von Bitcoins. Nehmen wir an, ich habe Wallets bei Binance und Coinbase je ein Wallet, gekauft habe Bitcoins ursprünglich bei Coinbase und die Hälfte der Coins dann verschoben zu Binance. Bei Coinbase liegen meine Bitcoins einfach nur herum (ich hodle), bei Binance mache ich regelmäßig Trades BTC / Stablecoin.

Für die Veräußerung gilt ja das Fifo Prinzip. Bezieht sich das auf ein Wallet? Kann ich also die Bitcoins, die ich bei Coinbase hodle, separat mit der Fifo Methode betrachten ... oder muss ich die Fifo Methode über alle meine Bitcoin Assets anwenden? Letzteres wäre in Bezug auf die Steuerlast ja ein Nachteil, da ich dann ggf alle meine Cons unterjährig veräußert habe

ich danke vorab schon mal für die guten Antworten.

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Es gibt zwei Meinungen, die vertreten werden:

Die einen sagen, es sei ein Fall von § 23 I Nr. 2, Satz 4 EStG, der da lautet: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;"

Eine andere Gruppe wendet diesen S. 4 zumindest nicht auf die Fälle an, in denen nur eine Leihgebühr verdient wird und nimmt insoweit eine Teleologische Restriktion, da der Tatbestand erstmal erfüllt ist. Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck bei der Einführung von Satz 4. 

Meine Erfahrung ist, dass die Mehrheit der Finanzbeamten zur ersten Gruppe gehören. Ich rate daher jedem, der die 12-Monatsfrist aus Nr. 2, Satz 1  in Anspruch nehmen möchte, keine entgeltliche Verleihe vorzunehmen und keine Zinsen zu verdienen.

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vor 3 Stunden schrieb roemer:

Es gibt zwei Meinungen, die vertreten werden:

Die einen sagen, es sei ein Fall von § 23 I Nr. 2, Satz 4 EStG, der da lautet: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;"

Eine andere Gruppe wendet diesen S. 4 zumindest nicht auf die Fälle an, in denen nur eine Leihgebühr verdient wird und nimmt insoweit eine Teleologische Restriktion, da der Tatbestand erstmal erfüllt ist. Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck bei der Einführung von Satz 4. 

Meine Erfahrung ist, dass die Mehrheit der Finanzbeamten zur ersten Gruppe gehören. Ich rate daher jedem, der die 12-Monatsfrist aus Nr. 2, Satz 1  in Anspruch nehmen möchte, keine entgeltliche Verleihe vorzunehmen und keine Zinsen zu verdienen.

Interessiert niemanden, zu welcher Gruppe die schnarchige Ute vom Finanzamt Wuppertal gehört. Wenn es nicht einheitlich schwarz auf weiß geregelt ist, hat der Staat nichts zu melden.

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  • 2 Wochen später...

Über die schnachige Ute aus Wuppertal  lacht Du genau so lange, bis Du nach einer BP Deinen ersten Schätzbescheid über eine astronomische Summe bekommt und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf alle unter Deinem Namen geführten Bankkonten. 

 

Ohne Dich irgendwie zu kennen, kann ich Dir auf die Stirn zusagen, dass Du noch von jeder Erfahrung befreit bist, was die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung in streitigen Sachverhalten angeht. Lach Du nur, es wird Dir noch rechtzeitig vergehen. 

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Oder Du fragst die schnarchige Ute erstmal ob es überhaupt verlässliche Schätzungsgrundlagen gibt, die einer Besteuerung bei fortwährender Deklarationsweigerung zugrunde gelegt werden könnten (vgl. hierzu aktuell auch BFH, Urteil vom 03.12.2019, Az.: VIII R 23/16) - Denn die gibt es schlichtweg für Kryptos nicht, lulz 

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Am 30.1.2021 um 16:38 schrieb roemer:

Über die schnachige Ute aus Wuppertal  lacht Du genau so lange, bis Du nach einer BP Deinen ersten Schätzbescheid über eine astronomische Summe bekommt und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf alle unter Deinem Namen geführten Bankkonten. 

 

Ohne Dich irgendwie zu kennen, kann ich Dir auf die Stirn zusagen, dass Du noch von jeder Erfahrung befreit bist, was die Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung in streitigen Sachverhalten angeht. Lach Du nur, es wird Dir noch rechtzeitig vergehen. 

Jeder kann sein Geld an den Fiskus verschenken, wie es ihm gefällt. Tu dir keinen Zwang an.

Gibt genug Steueranwälte & StBs, die es im Notfall verargumentieren können, warum auf Lending/Staking/Yield Farming keine Haltefristverlängerung fällig wird.

Beispiel:

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-lending.html

Bearbeitet von FiverrPajeet
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Da steht doch genau, was ich geschrieben habe, nämlich, dass es unterschiedlich gehandhabt wird:

"Auch das Bayrische Landesamt für Steuern hat bestätigt, dass die erhaltenen Zinsen nicht Ausfluss des „anderen Wirtschaftsgutes Fremdwährungsguthaben“, sondern vielmehr Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderungen sind."

und

"Da die Finanzämter bisher unterschiedlich mit Erträgen aus Krypto-Lending umgehen, sollten Krypto-Investoren Lending-Erträge nicht ohne Beratung steuerlich erklären."

Man sollte eben sehr genau abwägen, ob der Ertrag das Risiko wert ist.  Klar braucht mn gute Argumente eines Stb, wenn es dann im Streitfall zu einer Debatte mit dem BP kommt.

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