Prymeh Geschrieben 19. Mai 2022 Teilen Geschrieben 19. Mai 2022 Hallo, ich wollte Fragen wie es aussieht, wenn ich Kryptos mine, muss ich diese bei Zufluss versteuern. Wenn diese geminten Coins nun sagen wir im Wert von 1000 Euro bereits zum jeweiligen kurs versteuert wurden und ich diese nun einen Monat später veräußere also in Euro umtausche und diese dann nur noch 800 Euro wert sind, kann ich dann diese 200 Euro als Verlust von den Tausend geltend machen? Bin sehr dankbar für Antworten Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 19. Mai 2022 Teilen Geschrieben 19. Mai 2022 Ja 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fox42 Geschrieben 20. Mai 2022 Teilen Geschrieben 20. Mai 2022 vor 18 Stunden schrieb Prymeh: kann ich dann diese 200 Euro als Verlust von den Tausend geltend machen? vor 15 Stunden schrieb Jokin: Ja Waren das nicht unterschiedliche Einkommensarten und damit eben nicht miteinander verrechenbar? D.h. der Verlust wäre dann eher mit anderen priv. Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Wobei das wahrscheinlich alles gewerblich ist und damit anders und damit geht, richtig? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 20. Mai 2022 Teilen Geschrieben 20. Mai 2022 vor 7 Minuten schrieb fox42: Waren das nicht unterschiedliche Einkommensarten und damit eben nicht miteinander verrechenbar? D.h. der Verlust wäre dann eher mit anderen priv. Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Ja, das ist korrekt. vor 18 Stunden schrieb Prymeh: und diese dann nur noch 800 Euro wert sind, kann ich dann diese 200 Euro als Verlust von den Tausend geltend machen? Und das ist auch korrekt. Schritt 1: Die Coins im Wert von 1.000 Euro Miningeinnahmen sind als "Sonstige Leistungen" nach §22 EStG zu versteuern. Schritt 2: Die Coins sind dann mit "Anschaffungskosten" in Höhe von 1.000 Euro im Bestand. Werden diese Coins für 800 Euro innerhalb von 12 Monaten veräußert, dann sind die 200 Euro Verlust im Sinne der "privaten Veräußerungsgeschäfte" nach §23 EStG. anrechenbar. Das heißt, dass man auch entsprechende Gewinne nach §23 EStG. haben muss damit sich dieser Verlust steuerlich auswirkt. ... hier muss man natürlich sehr spitzfindig sein, daher war mein "Ja" etwas zu unpräzise - danke, PeWi! 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Prymeh Geschrieben 20. Mai 2022 Autor Teilen Geschrieben 20. Mai 2022 vor 1 Stunde schrieb Jokin: Ja, das ist korrekt. Und das ist auch korrekt. Schritt 1: Die Coins im Wert von 1.000 Euro Miningeinnahmen sind als "Sonstige Leistungen" nach §22 EStG zu versteuern. Schritt 2: Die Coins sind dann mit "Anschaffungskosten" in Höhe von 1.000 Euro im Bestand. Werden diese Coins für 800 Euro innerhalb von 12 Monaten veräußert, dann sind die 200 Euro Verlust im Sinne der "privaten Veräußerungsgeschäfte" nach §23 EStG. anrechenbar. Das heißt, dass man auch entsprechende Gewinne nach §23 EStG. haben muss damit sich dieser Verlust steuerlich auswirkt. ... hier muss man natürlich sehr spitzfindig sein, daher war mein "Ja" etwas zu unpräzise - danke, PeWi! vor 1 Stunde schrieb Jokin: Ja, das ist korrekt. Und das ist auch korrekt. Schritt 1: Die Coins im Wert von 1.000 Euro Miningeinnahmen sind als "Sonstige Leistungen" nach §22 EStG zu versteuern. Schritt 2: Die Coins sind dann mit "Anschaffungskosten" in Höhe von 1.000 Euro im Bestand. Werden diese Coins für 800 Euro innerhalb von 12 Monaten veräußert, dann sind die 200 Euro Verlust im Sinne der "privaten Veräußerungsgeschäfte" nach §23 EStG. anrechenbar. Das heißt, dass man auch entsprechende Gewinne nach §23 EStG. haben muss damit sich dieser Verlust steuerlich auswirkt. ... hier muss man natürlich sehr spitzfindig sein, daher war mein "Ja" etwas zu unpräzise - danke, PeWi! Ich hatte aber auch gelesen das geminte coins keine Anschaffung sind da sie „ zugeflossen“ sind und Gewinne oder Verluste die entstehen nachdem man den geminten coin zum tageskurs versteuert hat, nicht mehr steuerlich relevant sind, da sie zugeflossen sind und nicht angeschafft wurden Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Prymeh Geschrieben 20. Mai 2022 Autor Teilen Geschrieben 20. Mai 2022 Gerade eben schrieb Prymeh: Hat beides Vor und Nachteile, wäre nur gut zu wissen was offiziell richtig ist Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 20. Mai 2022 Teilen Geschrieben 20. Mai 2022 vor 4 Stunden schrieb Prymeh: Hat beides Vor und Nachteile, wäre nur gut zu wissen was offiziell richtig ist Was meinst du mit "beides"? Ich sehe nur einen einzigen Sachverhalt und der ist offiziell richtig. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Serpens66 Geschrieben 21. Mai 2022 Teilen Geschrieben 21. Mai 2022 (bearbeitet) Offizielle Quelle dazu zb das aktuelle BMF Schreiben:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Zitat auf Seite 13: Zitat 42 Die für die Blockerstellung sowie als Transaktionsgebühr zugeteilten Einheiten einervirtuellen Währung oder sonstigen Token werden angeschafft (tauschähnlicher Vorgang,vgl. auch Randnummer 33).43 Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung Beachte hier auch, dass Mining in den allermeisten Fällen gewerblich ist (wenn du selbst Mininggeräte hast) und es daher auch nochmal anders besteuert wird, also zb. nicht mit Einkommensteuer. Ob es bei dir als Gewerbe zählt und wie das genau bei einem Gewerbe zu besteuern ist, solltest du dann nochmal genauer in Erfahrung bringen, da könnte eine Verrechnung schon möglich sein. Bearbeitet 21. Mai 2022 von Serpens66 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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