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Token verschenken, schriftlicher Schenkungsvertrag, Verbleib in der Hardwarewallet


Deliciiouz

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vor 2 Stunden schrieb Mick75:

Zunächst müssen ja beide Seiten der Schenkung zustimmen. Heimlich verstecken geht eher nicht.

Genau so ist es.

Zitat: (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (§ 516 BGB)

Es gehören immer mindestens zwei zu einer Schenkung.

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vor 2 Stunden schrieb Mick75:

 

Zunächst müssen ja beide Seiten der Schenkung zustimmen. Heimlich verstecken geht eher nicht.

Und dann ist die Schenkung - auch von beiden Beteiligten - dem FA zu melden.

Nö, da müssen nicht beide zustimmen.

Und ja, das muss man eigentlich dem Finanzamt melden. Bleibt man jedoch nachweislich dokumentiert unter den Freibeträgen, liegt keine Steuerhinterziehung vor. Da wird's dann schon abenteuerlich für Strafverfolgungsbehörden einem 'nen Strick draus zu drehen.

vor 45 Minuten schrieb Peer_Gynt:

Genau so ist es.

Zitat: (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (§ 516 BGB)

Es gehören immer mindestens zwei zu einer Schenkung.

Bitte den Paragraphen KOMPLETT lesen!

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html

 

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Ach manno, ich will doch keine Aufsätze mehr schreiben...  😱  😭

Aber ok, einmal noch 😄

 

vor 13 Stunden schrieb Jokin:

Nö, da müssen nicht beide zustimmen.

Also, es ging hier doch um die Möglichkeit, durch eine Schenkung einem anderen etwas Gutes tun zu wollen und dabei durch die 10-Jahresfrist eventuelle Erbschaftssteuern zu ersparen. Ins Gespräch gebracht wurde dann die Idee, dem (minderjährigen) Kind vielleicht gar nichts davon sagen zu wollen. Doch letzteres funktioniert nicht.

Es ist es zwingende Voraussetzung, dass die Schenkung vollzogen wird. Zur Vollziehung gehören Einigkeit beider Seiten über die Schenkung (schon dies setzt die Kenntnis des Kindes*) voraus) und die Übergabe der Sache bzw. die Eigentumsübertragung (z.B. Grundbuchberichtigung).

Die Schenkung ist zwar vordergründig ein einseitiges Verpflichtungsgeschäft des Schenkers, zu dessen Rechtsgültigkeit gehören aber die beiden zuvor genannten Dinge.
Und es ist diese Rechtsgültigkeit, die uns Schenkern sehr, sehr wichtig sein muss, wenn wir unseren Kindern Gutes tun wollen.

Im Absatz 1 des § 516 BGB, 1. Halbsatz, ist bereits die Übergabe/Eigentumsübertragung enthalten, und zwar in dem Wort "bereichert". Eine Bereicherung kann nur dann erfolgt sein, wenn der Schenkungsartikel übertragen wurde. Und dies geht - juristisch - nur bei Kenntnis des Beschenkten.
Im 2. Halbsatz wird deutlich, dass der Schenkungswille allein nicht ausreicht; es muss zusätzlich Einigkeit (...über die Unentgeltlichkeit) bestehen. Auch dies geht wiederum nur mit Kenntnis des Beschenkten.

Dies sind unabdingbare Voraussetzungen für eine rechtswirksame und auch steuerrechtlich wirksame Schenkung.

 

Auch Absatz 2 des § 516 BGB  macht deutlich, dass eine Schenkungsannahme erforderlich ist. Denn er bietet die Möglichkeit, den Beschenkten zu einer Annahmeerklärung der Schenkung unter Fristsetzung aufzufordern.
Warum? Nun, solange der Beschenkte von der Schenkung nichts weiß, kann er sie nicht annehmen, ist die Schenkung also nicht rechtswirksam. Sie ist zunächst 'schwebend unwirksam'. Entweder nimmt der Beschenkte die Schenkung ausdrücklich an, oder seine Zustimmung wird bei Fristablauf 'stillschweigend', also durch Schweigen wirksam.

Übrigens zeigt der 3. Satz im Absatz 2 des § 516 BGB, dass diese Regelung die vorherige Übergabe voraussetzt, indem er bei Ablehnung ein Rückforderungsrecht, nämlich das Recht auf Herausgabe des Zugewendeten ausdrücklich bestätigt.

Kurz gesagt: Ohne Kenntnis, ohne Einigung, ohne Übergabe/Eigentumsübertragung läuft bei einer wirksamen Schenkung nichts.

 

*) zum Kind: Das Kind ist ja bis 7 Jahre nicht geschäftsfähig, bis 18 Jahre eingeschränkt geschäftsfähig. Die Erziehungsberechtigten können unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung ihres Kindes ersetzen, indem sie ihn "genehmigen" (§ 108 BGB).
Dessen ungeachtet kann ein minderjähriges Kind einem (Schenkungs-)Vertrag zustimmen, wenn es durch ihn "nur" Vorteile erzielt (§ 107 BGB).

Ergänzende Infos z.B. hier: https://www.steinbock-partner.de/familienrecht/schenkungen-minderjaehrige/ (hier auch mit dem Zustimmungserfordernis des Kindes)

 

Ungeachtet dieses juristischen Geplänkels möchte ich nochmal deutlich machen, dass wir hier unseren Kindern Gutes tun wollen. Für mich gehört dazu, meine Schenkung(en) rechtssicher zu gestalten. Wer will denn schon, dass sich sein Kind später mit eventuellen Problemen wegen möglicher Form- und Sachmängel auseinandersetzen muss. Also, ich will das nicht.

Formulierungsvorschlag:

Überschrift: Schenkung gemäß § 516 BGB
Hier schenke ich *Name *Vorname *Geburtsdatum *Adresse *Verwandschaftsstatus (Schenker)
meinem leiblichen Kind *Name usw. (Beschenkter)
0,6 Bitcoin (Zuwendung).
Der Wert der Schenkung beträgt lt. beigefügten Kurswert (Ausdruck der Börse xy) € xx.xxx,xx.
Die Zuwendung erfolgt durch Übergabe einer Wallet (Papier/Hardware usw.) mit Seed und Passwort. / Alternativ: durch Tx von einer Wallet/einem Konto des Schenkers an die Wallet/das Konto des Beschenkten bei Börse xy. Die Übergabe/die Tx ist soeben im Beisein des Beschenkten erfolgt.
Der Beschenkte erklärt: Ich nehme die Schenkung an.
Ort, Datum, Unterschriften

 

Wer nach diesem Aufsatz noch Lust hat, sich weiter einzulesen, dem empfehle ich

https://www.juraforum.de/news/der-ehefrau-ein-auto-schenken-wann-wird-die-glueckliche-eigentuemerin_247052

https://jura-online.de/lernen/schenkung-516-ff-bgb/3710/excursus/

oder auch https://www.lecturio.de/magazin/schenkung-§§-516-ff-bgb/

 

Und noch ein Zusatz: Die beidseitige Pflicht zur Meldung ans Finanzamt ist in § 30 ErbStG geregelt.

Bearbeitet von Peer_Gynt
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vor 5 Stunden schrieb Peer_Gynt:

Zitat aus deiner Quelle: "§ 516 BGB regelt eine weitere Besonderheit, die zu beachten ist: Schweigen bedeutet ausnahmsweise bei § 516 BGB „Ja“. Normalerweise bedeutet Schweigen nichts. Beispiel 2: A schenkt dem B ein Auto, ohne dass B es weiß. Dann fordert A den B auf, der Schenkung zuzustimmen. Sagt sodann B nichts, dann besagt § 516 II BGB, dass das Schweigen als „Ja“ zu werten ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Schenkung normalerweise gewollt ist."

Muss A nachweisen, dass er B um Zustimmung gebeten hatte? 

 

Bei Schenkungen muss man darauf achten, dass dem Beschenkten keine Nachteile durch die Schenkung entstehen. Daher braucht es bei Immobilien auch einen Ergänzungspfleger, der beschenkte Minderjährige vertritt.

 

Naja, man kann es auch beliebig kompliziert machen...

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vor einer Stunde schrieb Jokin:

Muss A nachweisen, dass er B um Zustimmung gebeten hatte? 

Soweit lasse ich es gar nicht kommen. B, also mein Sohn, bekommt seine Pre-Erbfall-Schenkungen rechtssicher übereignet.
Ich bin der Typ Mensch, der etwas leichter von dieser Welt gehen kann, wenn er die möglichen und sinnvollen Regelungen getroffen hat.

 

vor einer Stunde schrieb Jokin:

Naja, man kann es auch beliebig kompliziert machen...

Prinzipiell hast du recht.
Nicht zuletzt deshalb habe ich in meinem vorherigen Beitrag den Formulierungsvorschlag gemacht.
Wer diesen Text übernimmt, ist für seine Kinder auf der sicheren Seite.

 

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Am 14.11.2023 um 10:41 schrieb Peer_Gynt:

Und noch ein Zusatz: Die beidseitige Pflicht zur Meldung ans Finanzamt ist in § 30 ErbStG geregelt.

Bedeutet dass, das sowohl ich als auch mein 7jähriger Sohn das ans Finanzamt melden müssen, ansonsten ist die Schenkung nicht rechtsgültig?

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