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Nacherklärung beim Finanzamt Verluste 2018 gegen Gewinne 2017 gegenrechnen?


BitMat

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Moin, auch ich hab Post bekommen. Aufforderung zur Nacherklärung. Ich hatte 2018 eigentlich alles aus meiner wilden Anfangszeit 2017 wieder verzockt. Die Frage ist also: kann ich in der Nacherklärung diese Verluste aus 2018 gegen die Gewinne 2017 gegenrechnen oder ist der Zug abgefahren? Alles realisierte Gewinne und Verluste natürlich. Ich hatte daher auch nie etwas angegeben in der Steuererkärung.
 Danke schon mal an die Steuerexperten. Gibt ja einige hier, habe aber gezielt zu dieser Frage nichts finden können.LG

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vor 2 Minuten schrieb BitMat:

Steuerexperten

Ok, ... ich gehe von folgendem aus.

1. Du bist in Deutschland steuerpflichtig.

2. Du hast Gewinne die im Jahr 2017 steuerbar waren in der Einkommenssteuererklärung verschwiegen.

3. Du hast Verluste aus 2018 in der Einkommenssteuererklärung verschwiegen.

...

So weit korrekt? – Oder willst Du etwas ergänzen?  : )

 

PS. Jeglicher SWAP, Tausch, Verkauf oder Veräußerung können in Deutschland steuerbar sein. – Genauso wie Staking und Lending.

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vor 13 Minuten schrieb BitMat:

Ja soweit korrekt. Ich habe alles aufgearbeitet. Habe nur getradet und minimales lending betrieben, mehr aus Neugier aber nix steuerrelevantes. 

Ok. – Wenn Du wirklich ALLES aufgearbeitet hast, wie hoch wäre dann der steuerbare und relevante Wert in Euro der nun tatsächlich zu versteuern wäre? ;o))

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Die Frage war ob ich es auch nachträglich noch gegenrechnen kann oder ob das nur per Verlustvortrag gegangen wäre wenn man es 2018 angeben hätte. Kurzum: wenn es auch in einer Nacherklärung zulässig ist noch, wäre ich fein raus. 

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vor 25 Minuten schrieb BitMat:

Die Frage war ob ich es auch nachträglich noch gegenrechnen kann oder ob das nur per Verlustvortrag gegangen wäre wenn man es 2018 angeben hätte. Kurzum: wenn es auch in einer Nacherklärung zulässig ist noch, wäre ich fein raus. 

"Ich denke nicht Tim." ;o))

Denn nun ist es viel zu spät. – Nur ist die folgende Frage tendenziell wichtiger. – Liegt der Betrag unter, oder über 50.000 Euro Steuerlast?

Bis 50k ist es eine Bagatelle, darüber nicht. – Es könnte so oder so unangenehm werden. ^^

Nur wird es womöglich fragwürdig wie viel Du monatlich abstottern willst und kannst, oder direkt die Schuldnerberatung aufsuchst und einen Antrag auf Insolvenz in Betracht ziehen willst.

 

Sorry, ... but no phun intended.

PS. Steuerberater, Anwalt für Steuerrecht oder Schuldnerberatung wird relevant werden. ;*)))

Bearbeitet von ..::. o.Z.o.n.e .::..
T y p o ...
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Okay okay!  Whatever. sorry, leider kein Sensationsfall für den typischen Unfallglotzer. 
Weit weit drunter. Ich hab immer btw. gelesen ab 25.000 wird’s schon sehr unangenehm. Bin ich auch weit von weg. Trotzdem treibt mich diese Frage um, weil auch Geld ist. 

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vor 3 Minuten schrieb BitMat:

Okay okay!  Whatever. sorry, leider kein Sensationsfall für den typischen Unfallglotzer. 
Weit weit drunter. Ich hab immer btw. gelesen ab 25.000 wird’s schon sehr unangenehm. Bin ich auch weit von weg. Trotzdem treibt mich diese Frage um, weil auch Geld ist. 

Es geht ja gerade darum. – Wie viel es ist, Du Nasenbär! ;o))

Du hast es so, oder so zu zahlen. ^^

Die Frage ist – kannst Du es wuppen oder nicht. Und vor allem, ob sich das FA dann darauf einlässt, oder nicht. – Nur deshalb wurdest Du gefragt. ;*))

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vor 32 Minuten schrieb BitMat:

Ich wollte eigentlich nur wissen ob ich gar nix zahlen muss weil ich 2018 gegenrechnen kann nachträglich. 

Du wirst die Gewinne aus 2017 versteuern müssen. Dazu kommen Zinsen und Strafen.

Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.

Da die Verluste aus 2018 nicht erklärt und gesondert vorgetragen wurden sind diese auch verjährt und verloren.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/verlusteverlustabzug-713-veraeusserungsgeschaefte_idesk_PI20354_HI9332286.html

 

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vor 3 Stunden schrieb BitMat:

Danke Dir, aber nochmal zum Verständnis: die Verjährung ist bei den Verlusten wirklich schon eingetreten? Die Gewinne sind ja auch noch nicht verjährt, 

Nach meinem Verständnis sind die Verluste mit der abgeschlossenen Steuererklärung verjährt. Also wenn du eine Erkläung für 2018 abgegeben und einen Bescheid dafür bekommen hast und alle Einspruchsfristen abgelaufen sind, ist das Steuerjahr 2018 abgeschlossen.

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/verlustfeststellung-bei-nacherklaerten-einkuenften-nach-23-estg_166_554892.html

Bearbeitet von Matchbox
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vor einer Stunde schrieb BitMat:

Die Gewinne sind ja auch noch nicht verjährt,

Nach dem deutschen Steuerrecht beginnt die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Steuern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die reguläre Verjährungsfrist für die Festsetzung der meisten Steuern beträgt vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung erhöht sich diese auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Für eine detailliertere Rechtsgrundlage kannst du § 169 der Abgabenordnung (AO) heranziehen, der die Festsetzungsverjährung regelt, und § 370 AO, der sich mit Steuerhinterziehung beschäftigt. In deinem Fall, bei einer versehentlichen, also nicht vorsätzlichen Steuerhinterziehung, wo es an der Absicht fehlt, wäre die Verjährungsfrist fünf Jahre, sofern Leichtfertigkeit vorliegt. (ChatGPT-4)

 

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Okay, danke. Das würde ja bedeuten, dass 2017 verjährt wäre wenn das Finanzamt keine Absicht nachweisen kann. Wie geht man in solchen Fall bei einer Nacherklärung vor bzw. überlässt man es dem Finanzamt und sagt dazu nichts? 

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Kleiner Nachtrag noch zu diesem Thema für evt. auch Betroffene. Nachzahlung wird auf jeden Fall fällig. 

https://www.gkanzlei.de/wie-lange-kann-man-rueckwirkend-fuer-eine-steuerhinterziehung-belangt-werden/

Zitat: 

Mit der Festsetzungsfrist wird hingegen angezeigt, wann die Frist für die Abgabepflicht einer Steuererklärung abgelaufen ist bzw. wann das Finanzamt keine Änderungen an Bescheiden vornehmen oder Bescheide erlassen darf. Sie beträgt 10 Jahre.

Daraus folgt: Die strafrechtliche Verfolgung ist zwar nach fünf Jahren nicht mehr möglich, dennoch kann das Finanzamt auch nach Ablauf der Frist Steuernachzahlungen verlangen, eben rückwirkend für zehn Jahre. Zur Nachzahlung kommen übrigens noch Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent hinzu.

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