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  1. Unbedingt!!! … die Wissensvermittlung, die jüngst in diesem Thread in Deine Richtung stattgefunden hat, ist voll durchgeschlagen und man kann sagen, Du bist für höhere Aufgaben (z.B. solche aus Deinem vorstehenden Posting) nun optimal vorbereitet. Da kann absolut nichts schiefgehen.
  2. Das Verfahren läuft unter Aktenzeichen VIII B 113/23. Solltest Du das Einspruchverfahren wirklich angehen wollen, empfehle ich Dir einen Rechtsbeistand (Steuerberater oder Anwalt). Mit einem Schreiben in dem „Ich erhebe Einspruch“ und Verweis auf ein Aktenzeichen, wirst Du das FA nicht überzeugen können. Da muss begründet werden, weshalb sich die Rechtslage ändern dürfte und deshalb ein Einspruch gerechtfertigt ist.
  3. Solange der Steuerbescheid nicht rechtskräftig ist, musst Du mit Verweis auf das konkrete Verfahren Einspruch einlegen. Und hierbei die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das FA wird darüber dann entscheiden, in welchem Umfang ein solcher Antrag berücksichtigt werden kann. Allerdings wird das keine Aussetzung der Vollziehung zur Folge haben; die Steuerforderung bleibt erstmal bestehen und ist fällig. Noch etwas zur Abgabe der Steuererklärung 2024. Die Abgabefrist der Steuererklärung für 2024 ist nicht Ende nächsten Jahres (2025) sondern der 31.07.2025 (für Selbstersteller). Für 2023 ist es der 02.09.2024.
  4. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf EUR 20.000 ist voll gültig; beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, das die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung überprüfen soll; Ausgang offen. Die eigene Steuerveranlagung sollte bis zu einem finalen gerichtlichen Entscheid offen gehalten werden. Da die EUR 20.000 pro Jahr gelten, können vorhandene Verluste aus Derivaten (konkret Optionsgeschäfte, Futures und CFD), die diesen Betrag überschreiten, als Verlustvortrag in die Zukunft geschoben werden. Die Gewinne aus den Spot-Geschäften sind vom Sachverhalt der Futures-Transaktionen gänzlich unabhängig. Hier wäre noch zu prüfen, in wie weit bei den genannten Gewinnen von EUR 30.000 noch unterjährige Anteile dabei sind; deren Steuerpflicht wäre dann auch zu prüfen. Bei einem Verlust von EUR 70.000 scheint nicht zwingend die Steuer das Problem zu sein. Dem Gesetzgeber kann nicht zwingend abgenommen werden, dass er Anleger vor solchen Geschäften schützen will, zumal er die Verlustverrechnungsmöglichkeiten immer weiter eingeschränkt hat. Aber jeder muss sich hinterfragen, ob er die charakterlichen Fähigkeiten und ein probates System hat, mit dem er in diesen Märkten bestehen kann. Und neben diesem Handwerkszeug gehört ebenfalls dazu, dass man über die steuerliche Seite Bescheid weiß. Beides scheint hier etwas zu kurz gekommen zu sein.
  5. Eine Funktionalität in einer Tracking Software sagt überhaupt nichts über die steuerliche Behandlung eines Coins/Token aus. Es kommt immer auf die Ausgestaltung des zukünftigen Coins an; bereits kleine Änderungen, die mitunter gar nicht so offensichtlich sind, führen zur Situation, dass es sich plötzlich um zwei separate Vorgänge handelt. So wie der TO das beschreibt wird der alte Coin eingestellt und es kommt etwas Neues (wie immer das auch aussehen mag), was dann an die Stelle des Alten tritt. Warum sollte das FA da von etwas anderem als von zwei separaten Vorgängen. Und letztlich obliegt es nicht dem FA hier die Klarheit herzustellen.
  6. Für die alten Coins wird fiktiv eine Veräußerung angenommen. Eine Steuerpflicht hängt von der vorangegangenen Haltefrist ab. Für die neuen Coins beginnt die Haltefrist von vorne.
  7. Warum muss eigentlich für Fragen, die schon zigmal gestellt und beantwortet wurden, immer wieder ein neuer Faden eröffnet werden. Krypto will genutzt werden, die Nutzung einer Suchfunktion überfordert.
  8. Du kennst aber schon den Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
  9. Unter der Prämisse dass das technisch geht, wäre ein Verschieben der ETH von Netzwerk A auf Netzwerk B keine steuerrelevante Transaktion. Sobald für Netzwerk B aber ein Token oder eine tokenisierte Version von ETH (wie Sophopt schreibt WETH) notwendig ist, liegt eine steuerrelevante Transaktion vor; Veräußerung ETH / Anschaffung WETH. Für WETH beginnt der Haltezeitraum von vorne. Inwieweit die ETH einer Versteuerung unterliegen, hängt von deren Haltezeitraum ab.
  10. Ehepartner in der Zusammenveranlagung müssen keine getrennten Konten unterhalten, um beide die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte anzusetzen. Bei Kindern ist die Übernahme von Einnahmen/Ausgaben der Kinder in der Steuererklärung der Eltern nicht erlaubt.
  11. Die werden sich vielleicht überrascht die Augen reiben, dass der Bitcoin noch nie dagewesene SIEBEN grüne Monatskerzen hintereinander hingelegt haben dürfte.
  12. Junge Junge, was hier für eine Video-„Qualität“ gepostet wird. 🙄
  13. Vielleicht weil sich eine Stvk u.a. auch mit Verfahren zur Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäuser befasst. Krypto ist ja nicht immer einfach 🤷‍♂️🙃
  14. Für den TO, einen Swap (Tausch) kennt das Finanzamt nicht. Mit Deinem eingangs erwähnten Beispiel wechselst Du aus Sicht des FA zweimal die Anlagevehikel (Nr. 1 Verkauf USDC, Kauf SOL / Nr. 2 Verkauf SOL, Kauf Moontoken). Beides sind separate Vorgänge und müssen ergebnistechnisch für das FA aufbereitet werden. Wenn der Weg über SOL zu Moontoken führt, dann musst Du das dem FA erklären (ansonsten bleibt es bei seiner Sichtweise). Die SOL fließen Dir zu, auch wenn sie nicht in der Wallet erscheinen. PS: Das Ergebnis aus dem Verkauf der USDC als ggfs. steuerrelevante Transaktion ist in der Darstellung außen vorgelassen. Wegen der Frage zur Steuerfreiheit, was einmal steuerfrei ist, bleibt steuerfrei.
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