Zitat aus deiner Quelle: "§ 516 BGB regelt eine weitere Besonderheit, die zu beachten ist: Schweigen bedeutet ausnahmsweise bei § 516 BGB „Ja“. Normalerweise bedeutet Schweigen nichts. Beispiel 2: A schenkt dem B ein Auto, ohne dass B es weiß. Dann fordert A den B auf, der Schenkung zuzustimmen. Sagt sodann B nichts, dann besagt § 516 II BGB, dass das Schweigen als „Ja“ zu werten ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Schenkung normalerweise gewollt ist."
Muss A nachweisen, dass er B um Zustimmung gebeten hatte?
Bei Schenkungen muss man darauf achten, dass dem Beschenkten keine Nachteile durch die Schenkung entstehen. Daher braucht es bei Immobilien auch einen Ergänzungspfleger, der beschenkte Minderjährige vertritt.
Naja, man kann es auch beliebig kompliziert machen...