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Airdrops - Meldung an das FA notwendig?


NufaN

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Hallo zusammen, 

das Thema Airdrops wird hier ja immer wieder mal besprochen, und so ganz klar ist es ja noch nicht, ob es nun steuerrelevant ist oder nicht (daher: besser mal ein Jahr halten, dann bereitet es keine Kopfzerbrechen). 

Bei dem Thema gibt es aber noch einen Punkt, der mir immer wieder mal unterkommt, aber auch nicht klar geregelt ist bzw unterschiedlich interpretiert wird: Bei Schenkungen gibt es ja eigentlich eine Anzeigepflicht. Hin und wieder wird auch bei Airdrops darauf verwiesen, dass in der Theorie eine Meldung an das FA erfolgen müsste, wenn man einen Airdrop erhalten hat.

Hat hier jemand eine belastbare Erfahrung bzw Empfehlung, ob das tatsächlich notwendig ist, dass bei einem Airdrop innerhalb von 3 Monaten eine Meldung an das FA erfolgen muss? 

Mir fiele es ja schon schwer, das dafür gedachte Formular halbwegs auszufüllen, weil es so überhaupt nicht auf die Situation passt. Beispielsweise das Formular vom Bayerischen LA für Steuern (https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Erbschaft-_und_Schenkungsteuer/Ab_2016/Schenkungsteuererklaerung_Mantelbogen.pdf) - zB Angaben zum Schenker, wie Name oder Anschrift.

 

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Dass handelsübliche Krypto-Airdrops eine Schenkung sein sollen, ist eine geradezu lächerliche vor vorauseilendem Gehorsam triefende urdeutsche Sklaveneinstellung, die zutiefst betroffen macht. Airdrops erfüllen die Definition einer Schenkung nicht mal ansatzweise und sind steuerfrei, sowohl der Zufluss als auch der Verkauf.

 

 

 

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vor 36 Minuten schrieb NufaN:

Hin und wieder wird auch bei Airdrops darauf verwiesen, dass in der Theorie eine Meldung an das FA erfolgen müsste, wenn man einen Airdrop erhalten hat.

Damit ist aber nicht eine Schenkung gemeint. Einige Airdrops sind keine Airdrops sondern ein zu versteuerndes Einkommen. Das würdest du am Jahresende ganz normal angeben ähnlich wie Mining Einkünfte und dann wird es versteuert.

In den Steuer Tools wäre das dann der Typ Einkünfte vs Aidrop. Rest sollte das Steuer Tool für dich machen. Nicht alle haben diesen Typ.

Ein Airdrop ist es immer dann wenn du die Token bekommen hast und dafür nichts machen musstest. Ist der Airdrop dagegen geknüpft an eine Bedingung, ist es eine Bezahlung für eben jene Tätigkeit.

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vor 52 Minuten schrieb FiverrPajeet:

Dass handelsübliche Krypto-Airdrops eine Schenkung sein sollen, ist eine geradezu lächerliche vor vorauseilendem Gehorsam triefende urdeutsche Sklaveneinstellung, die zutiefst betroffen macht. Airdrops erfüllen die Definition einer Schenkung nicht mal ansatzweise und sind steuerfrei, sowohl der Zufluss als auch der Verkauf.

 

 

 

Hast du eine belastbare Quelle dafür, @FiverrPajeet, oder ist das einfach deine Privatmeinung? Selbst Steuerberater und Anwaltskanzleien haben hier unterschiedliche Auffassungen, weil es eben noch nicht hinreichend festgelegt ist. 

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags https://www.bundestag.de/resource/blob/704904/16d8ee9f5216e150cb012b65906cd0c7/WD-4-054-20-pdf-data.pdf, Seite 12, sah das im Juni 2020 nämlich etwas anders: "Aufgrund der Unentgeltlichkeit, das heißt, wenn keine Gegenleistung erwartet wird, ist Airdrop als Schenkung zu werten, die der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung anzuzeigen hat."

Bearbeitet von NufaN
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Wie werden Airdrops versteuert?

Zitat

Mangels Anschaffungsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht. Mangels Leistungserbringung seitens des Nutzers liegen auch keine sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor. Damit ist der Verkauf von Airdrops steuerfrei.

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-airdrops.html

 

Bearbeitet von o0dy
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vor 1 Minute schrieb o0dy:

Danke für den Link, @o0dy. Den Beitrag kenne ich, und den fände ich natürlich auch optimal hinsichtlich Versteuerung. Aber bei Winheller habe ich ein wenig den Eindruck, dass sie schon teilweise sehr wagemutig sind mit ihren Einschätzungen, auch zB was das Thema Verfassungswidrigkeit von Krypto-Steuern betrifft (https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/klage-kryptobesteuerung.html). 

Es gibt halt auch andere Meinungen, wie zB von CryptoTax (und die stellen immerhin eine Steuersoftware für Kryptos her): https://cryptotax.io/uniswap-airdrop-und-die-steuer/

Um das Thema vielleicht mal weg von den Meinungen zu bringen (die ich natürlich auch schätze und euch dafür danke) - hat schon jemand Erfahrung mit dem FA gemacht hinsichtlich Airdrops? 

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vor 8 Minuten schrieb NufaN:

Aber bei Winheller habe ich ein wenig den Eindruck, dass sie schon teilweise sehr wagemutig sind mit ihren Einschätzungen,

Ich mag wagemutige Anwälte, sind die einzigen die ich beauftrage. 😏

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vor 15 Minuten schrieb NufaN:

Es gibt halt auch andere Meinungen, wie zB von CryptoTax (und die stellen immerhin eine Steuersoftware für Kryptos her): https://cryptotax.io/uniswap-airdrop-und-die-steuer/

Der Uniswap Airdrop ist ein Grenzfall... da muss man sich selbst überlegen, welche Position man da einnehmen will. Bei deinem Link geht es auch nur um genau diesen. Alle "normalen" Airdrops behandelt Cryptotax auch "normal". Das heißt, der Verkauf ist nicht steuerbar.

Im Übrigen ist es eher umgekehrt: Die Fachleute und gerade die mit Erfahrung mit den Finanzämtern sind u.A. bei Winheller. Die Steuerdienstleister versuchen die Meinungen dieser Fachleute unter einen Hut zu bringen, denn sie haben i.d.R. keine Steueranwälte oder Steuerberater. Im Zweifelsfall lassen sie einfach dem User die Wahl, wie er bestimmte Sachverhalte steuerlich behandelt haben möchte. Das ist besonders deutlich bei Cointracking, wo man den Steuerreport in alle Richtungen beeinflussen kann. Winheller arbeitet übrigens mit dem Dienstleister Accointing zusammen und hat auch ein eigenes Tool für gewerbliche Trader.

Die Behandlung von Airdrops als nicht steuerbarer Verkauf, da es keine Anschaffung gab, ist mMn Konsens. Im Gegensatz zu anderen unklaren Kryptosteuerkram sehe ich da gar keinen Grund von der allgemeinen Einschätzung abzuweichen.

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vor einer Stunde schrieb Philbert:

Der Uniswap Airdrop ist ein Grenzfall... da muss man sich selbst überlegen, welche Position man da einnehmen will. Bei deinem Link geht es auch nur um genau diesen. Alle "normalen" Airdrops behandelt Cryptotax auch "normal". Das heißt, der Verkauf ist nicht steuerbar.

Im Übrigen ist es eher umgekehrt: Die Fachleute und gerade die mit Erfahrung mit den Finanzämtern sind u.A. bei Winheller. Die Steuerdienstleister versuchen die Meinungen dieser Fachleute unter einen Hut zu bringen, denn sie haben i.d.R. keine Steueranwälte oder Steuerberater. Im Zweifelsfall lassen sie einfach dem User die Wahl, wie er bestimmte Sachverhalte steuerlich behandelt haben möchte. Das ist besonders deutlich bei Cointracking, wo man den Steuerreport in alle Richtungen beeinflussen kann. Winheller arbeitet übrigens mit dem Dienstleister Accointing zusammen und hat auch ein eigenes Tool für gewerbliche Trader.

Die Behandlung von Airdrops als nicht steuerbarer Verkauf, da es keine Anschaffung gab, ist mMn Konsens. Im Gegensatz zu anderen unklaren Kryptosteuerkram sehe ich da gar keinen Grund von der allgemeinen Einschätzung abzuweichen.

Danke @Philbert für deinen konstruktiven und hilfreichen Beitrag. Dann ist das natürlich sehr positiv, wenn ich Airdrops direkt als nicht steuerbar einordnen kann, unabhängig von der Haltedauer.

War mir so gar nicht bewusst, dass der Uniswap-Airdrop hier ein Grenzfall ist - aber ergibt natürlich Sinn aufgrund der "Gegenleistung", der für den Airdrop notwendig war.

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vor 3 Stunden schrieb NufaN:

Hast du eine belastbare Quelle dafür, @FiverrPajeet, oder ist das einfach deine Privatmeinung? Selbst Steuerberater und Anwaltskanzleien haben hier unterschiedliche Auffassungen, weil es eben noch nicht hinreichend festgelegt ist. 

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags https://www.bundestag.de/resource/blob/704904/16d8ee9f5216e150cb012b65906cd0c7/WD-4-054-20-pdf-data.pdf, Seite 12, sah das im Juni 2020 nämlich etwas anders: "Aufgrund der Unentgeltlichkeit, das heißt, wenn keine Gegenleistung erwartet wird, ist Airdrop als Schenkung zu werten, die der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung anzuzeigen hat."

Man sollte dieses Dokument m.E. nicht für bare Münze nehmen. Das ganze Dokument wirkt einfach nur hingeklatscht. Wenn man sich das Schreiben mal in Ruhe ansieht steht da nichts wirklich reflektiertes. Im Grunde sind die Quellen 2-3 Bücher, die zusammenfassend wiedergegeben werden. Das ist keine Wissenschaft, sondern eine kurze Zusammenfassung ausgewählter Literatur. Die meiste "Literatur" ist von 2018 und es wird kaum versucht expertenmäßig verschiedene Sichtweisen darzustellen und sie miteinander zu vergleichen bzw. auf deren Sinnhaftigkeit zu analysieren. Gerade bei einem Thema bei dem nunmal an einigen Stellen große Unklarheit herrscht, ist es wichtig in die Tiefe zu gehen. Heißt stelle die verschiedenen gängigen Auffassungen dar und zeige warum diese und jene Auffassungen nicht haltbar sind, andere dagegen schon eher. Findet halt kaum statt, da zu einigen Themen nur eine Auffassung dargstellt wird. Das wirkt ähnlich als würde ein Finanzmathematiker eine Literaturanalyse in der Biologie ausarbeiten. Der wird ein paar Bücher nehmen und mglw. einiges korrekt zusammenfassen. Aber große Sprünge braucht man da nicht erwarten, weil er das Gebiet halt nicht überblickt, keine Erfahrung in seinem normalen Job damit hat und sich somit auch nicht richtig in die Thematik Reindenken kann.

On Topic:

Eine Schenkung ist, so wie ich es kenne, der unentgeltliche Übergang einer Sache aus dem Rechtskreis eines Dritten. Tja, wer ist bei nem Airdrop der Dritte? Was sind das Anschaffungsdatum und die Kosten des Dritten? Der wissenschaftliche Dienst geht nur kurz auf Unentgeltlichkeit ein - Thema abgehakt. Der zweite Teil wird halt einfach weggelassen, der aber wichtig für die EInstufung ist, denn nicht alles unentgeltliche ist eine Schenkung. Wenn du etwas auf der Straße findest ist es bspw. kein Geschenk. Und so werden halt viele Problematiken nur halb beleuchtet.

edit: Hab kurz den Parapgraphen rausgesucht, der eine Schenkung definiert

BGB § 516 Begriff der Schenkung

"(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt."

Heißt sogar explizit Vermögen. Heißt für mich, jmd. muss sowas wie Einbußen in seiner Vermögenssituation haben, wenn es eine Schenkung sein soll.

Oft ist es aber bei Airdrops so, dass diese Coins vor dem Airdrop noch garnicht existiert haben. Es gibt also, wenn man es genau nimmt, nicht einmal ein Vermögen aus dem der Airdrop gekommen ist.

 

 

 

Das krasseste Beispiel ist die Darstellung von Lending bei dem eine 10 Jahresfrist mglw. gilt oder aufgrund des Containergeschichte mglw. auch nicht. Für das Staking wird dann aufgeführt, dass "de facto" eine 10 Jahresfrist angenommen werden kann. Schade, dass viele das an verschiedenen Stellen posten mit dem Hinweis: Schaut her der große wissenschafltiche Dienst hat diese Auffassung. Das muss Gewicht haben.

Also da finde ich die Darstellungen und Argumentationen von Steuerdienstleistern, Steuerberatern/Anwälten und auch der Community wesentlich differenzierter und ausgereifter.

Meine persönliche Meinung, keine Steuerberatung.

Bearbeitet von herrykerry
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vor 4 Minuten schrieb herrykerry:

Man sollte dieses Dokument m.E. nicht für bare Münze nehmen. Das ganze Dokument wirkt einfach nur hingeklatscht. Wenn man sich das Schreiben mal in Ruhe ansieht steht da nichts wirklich reflektiertes. Im Grunde sind die Quellen 2-3 Bücher, die zusammenfassend wiedergegeben werden. Das ist keine Wissenschaft, sondern eine kurze Zusammenfassung ausgewählter Literatur. Die meiste "Literatur" ist von 2018 und es wird kaum versucht expertenmäßig verschiedene Sichtweisen darzustellen und sie miteinander zu vergleichen bzw. auf deren Sinnhaftigkeit zu analysieren. Gerade bei einem Thema bei dem nunmal an einigen Stellen große Unklarheit herrscht, ist es wichtig in die Tiefe zu gehen. Heißt stelle die verschiedenen gängigen Auffassungen dar und zeige warum diese und jene Auffassungen nicht haltbar sind, andere dagegen schon eher. Findet halt kaum statt, da zu einigen Themen nur eine Auffassung dargstellt wird.

On Topic:

Eine Schenkung ist, so wie ich es kenne, der unentgeltliche Übergang einer Sache aus dem Rechtskreis eines Dritten. Tja, wer ist bei nem Airdrop der Dritte? Was sind das Anschaffungsdatum und die Kosten des Dritten? Der wissenschaftliche Dienst geht nur kurz auf Unentgeltlichkeit ein - Thema abgehakt. Der zweite Teil wird halt einfach weggelassen, der aber wichtig für die EInstufung ist, denn nicht alles unentgeltliche ist eine Schenkung. Wenn du etwas auf der Straße findest ist es bspw. kein Geschenk. Und so werden halt viele Problematiken nur halb beleuchtet.

Das krasseste Beispiel ist die Darstellung von Lending bei dem eine 10 Jahresfrist mglw. gilt oder aufgrund des Containergeschichte mglw. auch nicht. Für das Staking wird dann aufgeführt, dass "de facto" eine 10 Jahresfrist angenommen werden kann. Schade, dass viele das an verschiedenen Stellen posten mit dem Hinweis: Schaut her der große wissenschafltiche Dienst hat diese Auffassung. Das muss Gewicht haben.

Also da finde ich die Darstellungen und Argumentationen von Steuerdienstleistern, Steuerberatern/Anwälten und auch der Community wesentlich differenzierter und ausgereifter.

Meine persönliche Meinung, keine Steuerberatung.

Danke @herrykerry für deine ausführliche Beleuchtung des Themas. Bleibt zu hoffen, dass es irgendwann mal eine klare, einheitliche Regelung geben wird.

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