Moment, Moment, hier geht einiges durcheinander. Da ich in einem früheren Leben mal in der Betrugsabteilung einer Bank gearbeitet habe, erlaube ich mir durchaus qualifizierte Aussagen. Die 15.000 Euro gelten für bestimmte Geldwäsche-relevante Geschäftsfälle AUSSERHALB einer bestehenden Geschäftsbeziehung, insb. Bareinzahlungen. Wenn ich z.B. in eine Bank gehe und 15.000 Euro bar mit Zahlschein überweisen will, dann muss die Bank mich identifizieren (vermutlich hat sie intern sicherheitshalber eine geringere Grenze festgesetzt, sofern sie solche Geschäfte überhaupt noch macht).
Mit dem UNBAREN Zahlungsverkehr auf einem bestehenden Konto (Geschäftsbeziehung) hat das nichts zu tun. Bei der Begründung dieses Kontos bist Du jedoch zu identifizieren, das gebietet neben den - übrigens europaweit weitgehend einheitlichen - Geldwäscheregeln auch die deutsche Abgabenordnung, um prinzipiell Ermittlungen in Steuersachen zu ermöglichen. Die zum Konto gehörenden Buchungsunterlagen sind nach Vorgaben der Abgabenordnung und den Buchführungspflichten des HGB zehn Jahre durch die Bank aufzubewahren.
Du kannst grundsätzlich auf einem Konto so viel Millionen hin und her bewegen, wie Du lustig bist, das ist vom Gesetzgeber nicht reglementiert. Allerdings bist Du vertraglich bei den hier genannten Banken sicher auf eine private und keinesfalls gewerbliche Nutzung des Kontos festgelegt. Das wollen die Banken auch relativ strikt befolgt wissen, da bei gewerblichen Transaktionen schärfere Kontrollpflichten gelten, die insb. Direktbanken nicht leisten können oder wollen, da der Personaleinsatz von Geldwäschespezialisten zu teuer ist. Ganz unabhängig von der gewerblichen Nutzung kündigen diese Banken in der Regel beim ersten Vorfall, denn auch ein Fortsetzen der Geschäftsbeziehung würde unter Umständen ein gesondertes Monitoring nach sich ziehen, die Bank ist nach dem Vorfall bösgläubig. Da wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, kann die Bank eine Kontobeziehung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Gründen fristgemäß kündigen. Die werden den Teufel tun, Begründungen oder Kriterien bekannt zu geben oder zu diskutieren.
Nur am Rande sei erwähnt, dass ein gebuchter Geldeingang aus einer Überweisung nicht rückgängig gemacht werden kann, die Bank verstößt anderenfalls gegen den abgeschlossenen Girovertrag. Das diese Gutschrift auf Grundlage eines Zahlungsvertrages zwischen Banken geschah, bei dem die Absenderbank irrigerweise davon ausging, einen - mangels Willenserklärung des tatsächlichen Kunden - nicht bestehenden Überweisungsvertrag zu erfüllen, ist für die Wirksamkeit der Gutschrift unbeachtlich. Zugegeben, die Erkenntnis hilft in einem ersten Schritt wenig, wenn die Empfängerbank aus vorauseilendem Gehorsam bzw. zur Pflege der gegenseitigen Beziehung erst einmal durch Buchung/Sperrung materielle Fakten schafft. Eine rechtliche Auseinandersetzung dürfte für die Bank aber kaum zu gewinnen sein. Wenn ich in einem Geschäft per Vorauskasse zahle und die Vorauskasse durch eine gefälschte Überweisung von einem mir bekannten Konto erreiche, so wird der Händler auch eine Rückzahlung des Geldes zu Recht verweigern, wenn er die Ware schon herausgegeben hat. Ist doch Sache der Bank für die Sicherheit ihrer abgehenden Zahlungen zu sorgen. Wenig anders ist es hier. Der reinen Lehre nach muss die Absenderbank sehen, wo sie Ihr Geld herbekommt, denn die ist die Geschädigte (nicht etwa der vermeintlich überweisende Kontoinhaber).
Und bankfachlich noch am Rande: Leider ist die Verifikation der Konten nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss, da im Fall der erfolgreichen Übernahme des Onlinezugangs ja auch die Zahlungseingänge für einen Angreifer sichtbar sind.
Gruß
Stonie