Gesetzestext/Amtsdeutsch
"Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer."
Deutsche Übersetzung
Die amtliche Lesart ist die, dass im erhaltenen Gesamterlös (=Bruttoentgelt) immer die "richtige" Umsatzsteuer enthalten ist. Wir müssen also nicht 19 vom Hundert, sondern 19 im Hundert rechnen.
Bei einem Netto-Entgelt von 1.000 und einem Steuersatz von 19% ist die Steuer also 190, das Brutto-Entgelt 1.190