Zum Inhalt springen

Steuerschlupfloch? Haltefrist bei gekauften interest bearing token (aDAI, cDAI, stETH etc.)


JohnnyFlash

Empfohlene Beiträge

Soweit ich sehen konnte, wurde diese durchaus spannende Frage hier noch nicht thematisiert:

Welche Haltefrist gilt für sogenannte "interest bearing token" (zB cTokens von Compound https://compound.finance/docs/ctokens), die man nicht im Zuge eines Lending- oder Stakingvorgangs vom Protokoll erhält, sondern direkt (zB bei Uniswap) erwirbt und später wieder veräußert?

Könnte man so möglicherweise § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG (Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Staking/Lending) umgehen? Denn ich erziele ja keine Einkünfte aus dem Asset (zB cDAI), sondern der Wert des Assets erhöht sich aufgrund der kumulierten Einkünfte des Basisassets.

Zur Erläuterung zu interest bearing token: http://defipicks.com/2020/01/20/interest-bearing-tokens-zaps-and-smart-contract-money-legos/

Man muss allerdings genau darauf achten, um welche Art von Token es sich handelt. So steigen zB aToken von AAVE im Unterschied zu cToken in der Anzahl und nicht im Wert, sodass § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG für aToken greifen dürfte. Zum Unterschied: https://edge.app/blog/interest-bearing-tokens-in-edge-atokens-ctokens/

Weitere Beispiele:

xSushi

stETH

aETHc

  • Like 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei der weiteren Recherche bin ich auf https://xtoken.market gestoßen, deren Ziel gerade die Emission von interest bearing token ist. In einem Medium Artikel zu xINCH heißt es sogar:

Zitat

Tax efficiency: In many countries, the action of claiming your rewards qualifies as a taxable event. Additionally, this claim is often registered at the full tax rate, not the lower capital gains rate. To add insult to injury, many investors will have to send a laundry list of micro-transactions to their CPAs — one for each claim. xINCH fixes this. There are only two transactions: in and out. And your rewards compound tax-free until you’re ready to sell. (Please consult with your tax advisor before making any decisions on this basis.)

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

edit2: Post nicht beachten, ist wohl alles Unfug , sry :D

ich habe leider keine ahnung von "interest bearing tokens" und ist mir auch zu kompliziert, besonders dafür dass Defi komplett steuerlich ungeklärt ist.

Aber bezogen auf den von dir zitierten Absatz, scheint das "Schlupfloch" bzw. das Problem wohl darin zu bestehen, dass man Coins als Zinsen bekommt und diese sollen angeblich sofort versteuert werden, nicht erst wenn man diese Zinscoins verkauft. Oder?
Falls dem so ist, würde ich das BMF Schreiben zitieren, aus dem meinem Verständnis nach zb. beim Lending, hervorgeht, dass durch Lending zugeflossene Coins NICHT sofort versteuert werden müssen, sondern lediglich zum Marktpreis als "angeschafft" gelten. Versteuert wird das ganze also laut BMF eh erst, wenn du diese Coins auch wieder verkaufst.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zitat

b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen 77: Einkünfte aus dem Lending sind gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Denn beim Lending erfolgt die Erzielung von Einkünften aufgrund der Leistung des Steuerpflichtigen, nämlich der Nutzungsüberlassung auf Zeit. Werden die Erträge in Einheiten einer virtuellen Währung generiert, sind die zusätzlichen Einheiten der virtuellen Währung im Zeitpunkt des Zuflussesangeschafft. Die zugeteilten zusätzlichen Einheiten sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses Rz. 32). Bezüglich der Veräußerung von zusätzlichen Einheiten virtueller Währung wird auf die Ausführungen der Rz. 39 ff. verwiesen

edit:
zum Thema Haltefirstverlängerung kann ich nicht direkt was sagen, allerdings wird in dienem link zu diesen Tokens geschrieben, dass sie auf Stablecoins basieren. Daher sollte es keinen zu versteuernden Wertzuwachs geben, womit die Haltefrist egal wäre.

Bearbeitet von Serpens66
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb Serpens66:

Aber bezogen auf den von dir zitierten Absatz, scheint das "Schlupfloch" bzw. das Problem wohl darin zu bestehen, dass man Coins als Zinsen bekommt und diese sollen angeblich sofort versteuert werden, nicht erst wenn man diese Zinscoins verkauft. Oder?

Nein, das funktioniert anders. Man erhält keine zusätzlichen Token, sondern der Wert des Tokens steigt entsprechend der Verzinsung des unterliegenden Assets. Beispiel: 1 USDC bei Compound für 1 Jahr zu 5% verzinst lässt den Wert eines cUSDC von 1 $ auf 1.05 $ steigen. Das wird natürlich noch interessanter, wenn man keine Stablecoins sondern zB ETH nimmt.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Stunden schrieb Serpens66:

ich habe leider keine ahnung von "interest bearing tokens" und ist mir auch zu kompliziert, besonders dafür dass Defi komplett steuerlich ungeklärt ist.

Aber bezogen auf den von dir zitierten Absatz, scheint das "Schlupfloch" bzw. das Problem wohl darin zu bestehen, dass man Coins als Zinsen bekommt und diese sollen angeblich sofort versteuert werden, nicht erst wenn man diese Zinscoins verkauft. Oder?
Falls dem so ist, würde ich das BMF Schreiben zitieren, aus dem meinem Verständnis nach zb. beim Lending, hervorgeht, dass durch Lending zugeflossene Coins NICHT sofort versteuert werden müssen, sondern lediglich zum Marktpreis als "angeschafft" gelten. Versteuert wird das ganze also laut BMF eh erst, wenn du diese Coins auch wieder verkaufst.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

edit:
zum Thema Haltefirstverlängerung kann ich nicht direkt was sagen, allerdings wird in dienem link zu diesen Tokens geschrieben, dass sie auf Stablecoins basieren. Daher sollte es keinen zu versteuernden Wertzuwachs geben, womit die Haltefrist egal wäre.

Da steht doch ziemlich klar, dass es eben nicht nur bei Verkauf, sondern eben auch als Leistung bei Zufluss zu versteuern sei nach 22 3. Bin echt gespannt was die Kommunikation mit Verbänden usw. hervorbringt. Im Grunde will das BMF einfach alles irgendwie besteuern und sitzt am längeren Hebel was Leute angeht, die sich nicht wehren (was schon echt ein bedauerliches Prinzip ist). Ala alles sei Anschaffung und alles sei Leistung, die bei Zufluss zu versteuern sei.

Dabei wird allerlei Praxis bei anderen vergleichbaren Dingen ausgeblendet(z.B. Fremdwährungen oder Gold).

Gold wird nicht besteuert, wenn es aus dem Boden gewonnen wird, sondern erst bei Verkauf. Kryptomining ist aber nach deren Auffassung sowohl bei Zufluss als auch bei Verkauf zu versteuern.

Fremdwährungslohn wird bei Zufluss besteuert und nicht bei Verkauf. "Im Übrigen stellt sich der Umtausch des Fremdwährungsguthabens als Verfügung über den gutgeschriebenen Arbeitslohn für private Zwecke dar. Damit einhergehende Kosten und Gebühren sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfen daher bei der Bemessung der zugeflossenen Einnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden"(BFHmäßig geklärt,BFH-Urteil vom 3.12.2009, VI R 4/08).

Dann die Frage ob Lendingerträge überhaupt eine Anschaffung sein können? Bei Zinsen auf Fremdwährung ist es doch keine Anschaffung?

Dann das leidige 10 Jahresthema. Zinsen bei Fremdwährungen keine Verlängerung. Bei der Kryptoanalogie Lending dann doch 10 Jahre.

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass da ein Gericht keine Zwiespältigkeit erkennen wird.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Stunden schrieb herrykerry:

Da steht doch ziemlich klar, dass es eben nicht nur bei Verkauf, sondern eben auch als Leistung bei Zufluss zu versteuern sei nach 22 3. Bin echt gespannt was die Kommunikation mit Verbänden usw. hervorbringt. Im Grunde will das BMF einfach alles irgendwie besteuern und sitzt am längeren Hebel was Leute angeht, die sich nicht wehren (was schon echt ein bedauerliches Prinzip ist). Ala alles sei Anschaffung und alles sei Leistung, die bei Zufluss zu versteuern sei.

Dabei wird allerlei Praxis bei anderen vergleichbaren Dingen ausgeblendet(z.B. Fremdwährungen oder Gold).

Gold wird nicht besteuert, wenn es aus dem Boden gewonnen wird, sondern erst bei Verkauf. Kryptomining ist aber nach deren Auffassung sowohl bei Zufluss als auch bei Verkauf zu versteuern.

Fremdwährungslohn wird bei Zufluss besteuert und nicht bei Verkauf. "Im Übrigen stellt sich der Umtausch des Fremdwährungsguthabens als Verfügung über den gutgeschriebenen Arbeitslohn für private Zwecke dar. Damit einhergehende Kosten und Gebühren sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und dürfen daher bei der Bemessung der zugeflossenen Einnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht berücksichtigt werden"(BFHmäßig geklärt,BFH-Urteil vom 3.12.2009, VI R 4/08).

Dann die Frage ob Lendingerträge überhaupt eine Anschaffung sein können? Bei Zinsen auf Fremdwährung ist es doch keine Anschaffung?

Dann das leidige 10 Jahresthema. Zinsen bei Fremdwährungen keine Verlängerung. Bei der Kryptoanalogie Lending dann doch 10 Jahre.

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass da ein Gericht keine Zwiespältigkeit erkennen wird.

 

Ne, das steht dort eben nicht.

Bzgl. dem Lending im Privatvermögen wird auf die Ausführungen zur Veräußerung im Privatvermögen verwiesen. Also auf Rz. 39 ff.

Dort steht dann:

"Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang"

Übertragen auf das Lending ist der Anschaffungsvorgang die Auszahlung der Zinsen durch den Lendinganbieter. Die Kryptozinsen sind also angeschafft, sobald sie ausbezahlt werden. Die Steuerpflicht tritt aber erst beim Veräußerungsvorgang ein. Und zwar nach der in Rz. 41 genannten Methode.

Steuerbar nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind ja die Veräußerungsgeschäfte, nicht die Anschaffungsvorgänge (sind dann relevant für Haltefristen oder Bewertungen). 

Bearbeitet von Itsall4theBievers
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Stunden schrieb Itsall4theBievers:

Ne, das steht dort eben nicht.

Bzgl. dem Lending im Privatvermögen wird auf die Ausführungen zur Veräußerung im Privatvermögen verwiesen. Also auf Rz. 39 ff.

Dort steht dann:

"Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang"

Übertragen auf das Lending ist der Anschaffungsvorgang die Auszahlung der Zinsen durch den Lendinganbieter. Die Kryptozinsen sind also angeschafft, sobald sie ausbezahlt werden. Die Steuerpflicht tritt aber erst beim Veräußerungsvorgang ein. Und zwar nach der in Rz. 41 genannten Methode.

Steuerbar nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind ja die Veräußerungsgeschäfte, nicht die Anschaffungsvorgänge (sind dann relevant für Haltefristen oder Bewertungen). 

falls es noch Moderatoren in diesem Forum gibt, wäre es wohl sinnvoll dieses Thema in diesen Thread zu verschieben:
https://coinforum.de/topic/26753-entwurf-für-die-ertragsteuerrechtliche-behandlung-von-virtuellen-währungen/page/2

Letztlich gibt es denke ich nur 2 sinnvolle Vorgehensweisen beim versteuern von Lending Erträgen:
Fall: Man bekommt als Lending Ertrag BTC zum Marktpreis von 100€. Innerhalb der Jahresfrist verkauft man diese für 60€ (weil Kurs gefallen ist).
1) Man versteuert direkt die 100€, als hätte man Euro fürs Lending erhalten und sich davon direkt BTC gekauft. -> Anschaffung der BTC für 100€. Beim späteren Verkauf für 60€ lassen sich dann 40€ Verlust zum Anschaffungspreis von der Steuerlast abziehen, womit man letztlich tatsächlich das versteuert hat, was man auch bekommen hat, nämlich die 60€. (dies ist denke ich das was der BMF meint)
2) Man versteuert bei Zufluss des Lendingertrages in Kryptowährungen garnichts, sieht es aber als Anschaffung für 0€ an. Beim späteren Verkauf für 60€ fallen dann Steuern auf die tatsächlich erhaltenen 60€ an.

Die 2te Vorgehensweise hätte den Vorteil für den Nutzer, dass die Lendinggewinne nach einem Jahr komplett steuerfrei werden könnten (anstatt nur der Zugewinn). Und dass man nicht darauf achten muss, Verluste vor Ablauf der 1 Jahr Haltefrist noch schnell zu realisieren. Ich sehe aber auch ein, dass die 1te Vorgehensweise logischer erscheint.

Bei meiner vorherigen obigen Aussage hatte ich diese 2 Möglichkeiten versehentlich vermischt, habe aber eingesehen, dass "bei Zufluss garnichts versteuern + Anschaffung zum Marktpreis" nicht funktioniert, weil im obigen Beispiel dann ja statt 60€ zu versteuern, 40€ Verlust bei rauskommen würde, was Unsinn wäre.
 

Bearbeitet von Serpens66
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich finde es ja gut daß sich die Finanzbehörden nun langsam mal bemühen Regeln für diesen Bereich zu schaffen.

Aber einige Dinge sind offenbar schwierig. Und wenn das FA eben anderer Meinung ist hat man sofort Ärger.

Im konventionellen Bereich gibt es kaum noch Unklarheiten.

Ich parke Geld auf einem Tagesgeldkonto und bekomme Zinsen dafür. Also früher mal. :(

Ich halte eine Aktie im Depot und bekomme eine Dividende. Alles einfach Kapitalerträge.

Wo ist jetzt der Unterschied wenn ich Coins halte oder verleihe und dafür einen Ertrag erhalte?

Jetzt soll ich plötzlich eine Leistung erbracht haben. Oder die Coins arbeiten eigenständig.

Oder was es sonst noch für Erklärungen gibt.

Das ist alles schon etwas nervig.  :(

Aber zu der Teilfrage oben.

Ich erhalte für was auch immer Zinsen in Form von Coins. Das sind für mich Kapitalerträge die bei Zufluss nach KAP versteuert werden. Angeschafft zum aktuellen Preis. Wenn ich die ein Jahr halte werden sie steuerfrei. Ansonsten bei Verkauf steuerbar als private Veräusserung.

  • Up 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 7 Monate später...

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.