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Airdrop


jefferson
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Hat jemand nun konkrete Informationen zu airdrops? In dem Schreiben ist ja alles verklausuriert. 

 

Sind die erst nach einem Jahr steuerfrei oder direkt wenn man sie bekommt. 

Ich rede von normalen airdrops. Man hält coin A oder nft B und kriegt coin C bzw nft D geschickt. 

 

Danke 

 

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Im BMF Schreiben vom 10.05.22 werden Airdrops unter Randnummer 70-75 behandelt. Aus meinem Verständnis sind diese in so gut wie allen Fällen zu versteuern, weil bereits eine Angabe von "Daten" eine vom Empfänger vollbrachte Leistung ist und zu einem Anschaffungsvorgang führt. 

Versteuert werden Airdrops wie Zuflüsse aus Lending oder Staking zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz (Anlage SO, Zeile 10 ff). Ausschlaggebend ist der Wert am Tag des Zuflusses. Wenn die Airdrop-Coins noch keinen handelbaren Kurs zu diesem Zeitpunkt aufweisen setzt du 0 an. 

Wenn du diese Coins dann länger als 1 Jahr gehalten hast, ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. Bei geringerer Haltedauer sind Kursgewinne ebenfalls zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (Anlage SO, Zeile 42 ff). 

Bei Einkommen aus sonstigen Leistungen (§22 EStG) gilt eine Freigrenze von 256€. 

Edited by DegenerateGambler
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Meine persönliche Grundregel:
a) Muss ich aktiv etwas machen, um mich für einen Airdrop zu qualifizieren, versteuere ich den Airdrop (weil ich wissentlich eine Leistung erbracht habe, mit dem Ziel einen Airdrop zu bekommen).
b) Bin ich für den Airdrop qualifiziert ohne dass ich mich dagegen wehren kann (z.B. weil ich Token X halte oder in der Vergangeheit Service Y genutzt habe) versteuere ich ihn nicht.

Muss ich bei b) danach noch irgendwas machen um den Token zu erhalten (z.B. claimen via Smart Contract oder Wallet Adresse in Formular eintragen) ändert das nichts, da es für mich um die "Qualifikation" geht. Beispiele wären z.B. der Uniswap Airdrop oder auch kürzlich der Optimism Airdrop.
Muss ich bei b) aber z.B. noch eine Aktion ausführen um mich überhaupt zu qualizifieren, versteuere ich den Airdrop.
Beispiel z.B. X2Y2: Airdrop für User von Opensea ABER man muss auch ein NFT bei X2Y2 listen um den Airdrop zu bekommen.

Edited by Matchbox
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Am 12/6/2022 um 7:41 PM schrieb DegenerateGambler:

Im BMF Schreiben vom 10.05.22 werden Airdrops unter Randnummer 70-75 behandelt. Aus meinem Verständnis sind diese in so gut wie allen Fällen zu versteuern, weil bereits eine Angabe von "Daten" eine vom Empfänger vollbrachte Leistung ist und zu einem Anschaffungsvorgang führt. 

Versteuert werden Airdrops wie Zuflüsse aus Lending oder Staking zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz (Anlage SO, Zeile 10 ff). Ausschlaggebend ist der Wert am Tag des Zuflusses. Wenn die Airdrop-Coins noch keinen handelbaren Kurs zu diesem Zeitpunkt aufweisen setzt du 0 an. 

Wenn du diese Coins dann länger als 1 Jahr gehalten hast, ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. Bei geringerer Haltedauer sind Kursgewinne ebenfalls zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (Anlage SO, Zeile 42 ff). 

Bei Einkommen aus sonstigen Leistungen (§22 EStG) gilt eine Freigrenze von 256€. 

Genau so sieht es aus.

vor 1 Stunde schrieb Matchbox:

Meine persönliche Grundregel:

...

Deine persönliche Grundregel interessieren dem FA nicht. Airdrops sind immer mit dem Wert, dem sie am Tag des Abwurfs, haben zu besteuern. Das hat nichts mit deiner Aktivität zu tun. 

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vor einer Stunde schrieb Squirrel:

Deine persönliche Grundregel interessieren dem FA nicht.

Mein FA stimmt meiner Auslegung zu und hat meine Erklärung, inkl. Auflistung der empfangenen Airdrops, ohne Vorbehalt akzepiert.
Die ausgewiesenen Airdrops [...] sind mangels Steuerpflicht nicht in die Anlage SO aufgenommen. Diese sind diese nach Meinung der Literatur mangels Leistungserbringung weder als sonstige Einkünfte [...] noch später bei der Veräußerung [...] steuerpflichtig.

vor einer Stunde schrieb Squirrel:

Airdrops sind immer mit dem Wert, dem sie am Tag des Abwurfs, haben zu besteuern.

Wenn du meinst, dann mach das.

vor einer Stunde schrieb Squirrel:

Das hat nichts mit deiner Aktivität zu tun. 

Ich verweise weiterhin auf Rz. 70
Der Erhalt [...] kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Das ist [...] der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung (vgl. Randnummer 46) zu erbringen ist [...diverse Beispiele...].
und Rz. 74
Erfolgt die Zuteilung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt eine Schenkung in Betracht[...].

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