Zum Inhalt springen

Airdrop


jefferson

Empfohlene Beiträge

Hat jemand nun konkrete Informationen zu airdrops? In dem Schreiben ist ja alles verklausuriert. 

 

Sind die erst nach einem Jahr steuerfrei oder direkt wenn man sie bekommt. 

Ich rede von normalen airdrops. Man hält coin A oder nft B und kriegt coin C bzw nft D geschickt. 

 

Danke 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im BMF Schreiben vom 10.05.22 werden Airdrops unter Randnummer 70-75 behandelt. Aus meinem Verständnis sind diese in so gut wie allen Fällen zu versteuern, weil bereits eine Angabe von "Daten" eine vom Empfänger vollbrachte Leistung ist und zu einem Anschaffungsvorgang führt. 

Versteuert werden Airdrops wie Zuflüsse aus Lending oder Staking zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz (Anlage SO, Zeile 10 ff). Ausschlaggebend ist der Wert am Tag des Zuflusses. Wenn die Airdrop-Coins noch keinen handelbaren Kurs zu diesem Zeitpunkt aufweisen setzt du 0 an. 

Wenn du diese Coins dann länger als 1 Jahr gehalten hast, ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. Bei geringerer Haltedauer sind Kursgewinne ebenfalls zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (Anlage SO, Zeile 42 ff). 

Bei Einkommen aus sonstigen Leistungen (§22 EStG) gilt eine Freigrenze von 256€. 

Bearbeitet von DegenerateGambler
  • Like 1
  • Down 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Meine persönliche Grundregel:
a) Muss ich aktiv etwas machen, um mich für einen Airdrop zu qualifizieren, versteuere ich den Airdrop (weil ich wissentlich eine Leistung erbracht habe, mit dem Ziel einen Airdrop zu bekommen).
b) Bin ich für den Airdrop qualifiziert ohne dass ich mich dagegen wehren kann (z.B. weil ich Token X halte oder in der Vergangeheit Service Y genutzt habe) versteuere ich ihn nicht.

Muss ich bei b) danach noch irgendwas machen um den Token zu erhalten (z.B. claimen via Smart Contract oder Wallet Adresse in Formular eintragen) ändert das nichts, da es für mich um die "Qualifikation" geht. Beispiele wären z.B. der Uniswap Airdrop oder auch kürzlich der Optimism Airdrop.
Muss ich bei b) aber z.B. noch eine Aktion ausführen um mich überhaupt zu qualizifieren, versteuere ich den Airdrop.
Beispiel z.B. X2Y2: Airdrop für User von Opensea ABER man muss auch ein NFT bei X2Y2 listen um den Airdrop zu bekommen.

Bearbeitet von Matchbox
  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 12/6/2022 um 7:41 PM schrieb DegenerateGambler:

Im BMF Schreiben vom 10.05.22 werden Airdrops unter Randnummer 70-75 behandelt. Aus meinem Verständnis sind diese in so gut wie allen Fällen zu versteuern, weil bereits eine Angabe von "Daten" eine vom Empfänger vollbrachte Leistung ist und zu einem Anschaffungsvorgang führt. 

Versteuert werden Airdrops wie Zuflüsse aus Lending oder Staking zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz (Anlage SO, Zeile 10 ff). Ausschlaggebend ist der Wert am Tag des Zuflusses. Wenn die Airdrop-Coins noch keinen handelbaren Kurs zu diesem Zeitpunkt aufweisen setzt du 0 an. 

Wenn du diese Coins dann länger als 1 Jahr gehalten hast, ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. Bei geringerer Haltedauer sind Kursgewinne ebenfalls zu deinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (Anlage SO, Zeile 42 ff). 

Bei Einkommen aus sonstigen Leistungen (§22 EStG) gilt eine Freigrenze von 256€. 

Genau so sieht es aus.

vor 1 Stunde schrieb Matchbox:

Meine persönliche Grundregel:

...

Deine persönliche Grundregel interessieren dem FA nicht. Airdrops sind immer mit dem Wert, dem sie am Tag des Abwurfs, haben zu besteuern. Das hat nichts mit deiner Aktivität zu tun. 

  • Down 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Squirrel:

Deine persönliche Grundregel interessieren dem FA nicht.

Mein FA stimmt meiner Auslegung zu und hat meine Erklärung, inkl. Auflistung der empfangenen Airdrops, ohne Vorbehalt akzepiert.
Die ausgewiesenen Airdrops [...] sind mangels Steuerpflicht nicht in die Anlage SO aufgenommen. Diese sind diese nach Meinung der Literatur mangels Leistungserbringung weder als sonstige Einkünfte [...] noch später bei der Veräußerung [...] steuerpflichtig.

vor einer Stunde schrieb Squirrel:

Airdrops sind immer mit dem Wert, dem sie am Tag des Abwurfs, haben zu besteuern.

Wenn du meinst, dann mach das.

vor einer Stunde schrieb Squirrel:

Das hat nichts mit deiner Aktivität zu tun. 

Ich verweise weiterhin auf Rz. 70
Der Erhalt [...] kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Das ist [...] der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung (vgl. Randnummer 46) zu erbringen ist [...diverse Beispiele...].
und Rz. 74
Erfolgt die Zuteilung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt eine Schenkung in Betracht[...].

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 7 Monate später...
Am 7.12.2022 um 22:20 schrieb Matchbox:

Mein FA stimmt meiner Auslegung zu und hat meine Erklärung, inkl. Auflistung der empfangenen Airdrops, ohne Vorbehalt akzepiert.

Ich hebe diesen Thread mal aus der Versenkung, da es vielleicht in Zukunft noch relevant sein kann. Hat das Finanzamt deine Auslegung akzeptiert, nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur ertragsrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen (10. Mai 2022), oder davor (Kann ja sein, das es vor der Veröffentlichung einen anderen Standpunkt vertreten hätte, als danach)? Warum ist die Veräußerung eines Airdrops, den man ohne Erbringung einer Gegenleistung erhalten hat, für den kein Anschaffungsvorgang vorliegt, nicht steuerbar? Ist es nicht so, dass der volle Wert der Token bei der Veräußerung versteuert wird, wenn dies innerhalb der 1-Jahresfrist geschieht, sprich man Anschaffungskosten von 0€ ansetzt? Könntest bitte hierzu auf Quellen, ggf. auch im BMF-Schreiben, verweisen?

MfG

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 14 Stunden schrieb Nanofreak:

Ich hebe diesen Thread mal aus der Versenkung, da es vielleicht in Zukunft noch relevant sein kann. Hat das Finanzamt deine Auslegung akzeptiert, nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur ertragsrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen (10. Mai 2022), oder davor (Kann ja sein, das es vor der Veröffentlichung einen anderen Standpunkt vertreten hätte, als danach)? Warum ist die Veräußerung eines Airdrops, den man ohne Erbringung einer Gegenleistung erhalten hat, für den kein Anschaffungsvorgang vorliegt, nicht steuerbar? Ist es nicht so, dass der volle Wert der Token bei der Veräußerung versteuert wird, wenn dies innerhalb der 1-Jahresfrist geschieht, sprich man Anschaffungskosten von 0€ ansetzt? Könntest bitte hierzu auf Quellen, ggf. auch im BMF-Schreiben, verweisen?

MfG

Die oben zitierte Randnummer 70 stammt aus dem Entwurf des BMF-Schreibens und wurde leider nicht so in das finale Werk übernommen.
Ich muss deshalb zurückrudern. Aktuell dürfte tatsächlich alles zu versteuern zu sein.

Leider kann ich das damals geschriebene nicht mehr editieren / korrigieren.

Bearbeitet von Matchbox
  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Stunden schrieb Matchbox:

Die oben zitierte Randnummer 70 stammt aus dem Entwurf des BMF-Schreibens und wurde leider nicht so in das finale Werk übernommen.
Ich muss deshalb zurückrudern. Aktuell dürfte tatsächlich alles zu versteuern zu sein.

Unter der Randnummer 74 steht im BMF-Schreiben, dass der Zufluss eines Airdrops eine Schenkung ist, wenn dafür keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wurde, d.h. es kommen die jeweiligen Freibeträge für Schenkungen zur Anwendung. Was in jedem Fall steuerbar wäre, ist die unterjährige Veräußerung der Token, die man aus dem Airdrop erhalten hat. Bei der Veräußerung wird wohl der volle Veräußerungswert besagter Token versteuert (Anschaffungskosten: 0€).

Hast du deinen weiter oben erwähnten Standpunkt vor oder (auch) nach der Veröffentlichung des vollendeten BMF-Schreibens vor dem FA vertreten und erläutert? Falls es davor war, ist es weniger überraschend, dass das durchging. Nach der Veröffentlichung wäre interessanter, besonders bzgl. der generellen Steuerfreiheit der Veräußerung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

mein Steuerberater sieht das nach dem heutigen Stand so:

1) Der Zufluss ist steuerfrei, wenn keine Gegenleistung (darunter fällt auch die Angabe persönlichen Daten, das Posten in sozialen Medien usw) erfolgt ist. Wenn man durch das Halten eines bestimmten Coins zum Zeitpunkt X oder durch die Nutzung eines bestimmten Dienstes (Uniswap, Optimism) für den Airdrop qualifiziert ist, gilt das nicht als Gegenleistung, solange nur deine öffentliche ETH-Adresse und nicht etwa deine Daten bekannt sind. Eine Schenkung ist unsinnig, a) da es schon daran scheitert, die schenkende Person zu benennen, b) da Airdrops niemals aus dem Vermögen einer Person oder eines Projekts kommen (Tokens werden einfach geminted "erschaffen", die niemandem vor dir gehört haben) c) der Schenkungsfreibetrag von Fremden bei 20k€ liegt, also Glückwunsch wer solche Airdrops bekommt.

2) Die unterjährige Veräußerung von Airdrops ist in jedem Fall zu versteuern, egal ob der Zufluss steuerfrei ist. Es wird ein Anschaffungspreis zum Zuflusszeitpunkt angenommen, auch wenn der Zufluss selbst nicht nach § 22 Nummer 3 EStG zu versteuern ist.

 

 

 

Bearbeitet von AnseBundren
  • Thanks 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb AnseBundren:

2) Die unterjährige Veräußerung von Airdrops ist in jedem Fall zu versteuern, egal ob der Zufluss steuerfrei ist. Es wird ein Anschaffungspreis zum Zuflusszeitpunkt angenommen, auch wenn der Zufluss selbst nicht nach § 22 Nummer 3 EStG zu versteuern ist.

Heißt das, dass man dann zur Bestimmung des Anschaffungspreises den Kurswert der Token zum Zuflusszeitpunkt heranzieht? Wenn ich das richtig verstehe, wird nach diesem Standpunkt, im Falle einer unterjährigen Veräußerung oberhalb des Anschaffungspreises ein steuerbarer Gewinn generiert und, jetzt wird es interessant, unterhalb des Anschaffungspreises ein steuerbarer Verlust erzeugt. Habe ich das so richtig Verstanden? Anschaffungspreis zum Zuflusszeitpunkt kann ja auch 0€ sein, da man eigentlich keine Kosten hatte, was eine Versteuerung des vollen Wertes bei unterjähriger Veräußerung zu Folge hätte. Durch den Zuflusszeitpunkt wird lediglich festgelegt, wann die Token aus dem Airdrop steuerfrei werden.

Bearbeitet von Nanofreak
Konkretisierung Anschaffungspreis
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 21 Minuten schrieb Nanofreak:

Heißt das, dass man dann zur Bestimmung des Anschaffungspreises den Kurswert der Token zum Zuflusszeitpunkt heranzieht? Wenn ich das richtig verstehe, wird nach diesem Standpunkt, im Falle einer unterjährigen Veräußerung oberhalb des Anschaffungspreises ein steuerbarer Gewinn generiert und, jetzt wird es interessant, unterhalb des Anschaffungspreises ein steuerbarer Verlust erzeugt. Habe ich das so richtig Verstanden?

So ist es

Ist quasi wie mit den Staking-Erträgen, wo der Marktwert des Ertrags beim Zufluss für die Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG zählt, und dann gilt der Ertrag als angeschafft und ist weiter so zu behandeln, als hätte man die Coins ganz normal gekauft, Gewinn oder Verlust.

Bearbeitet von AnseBundren
  • Love it 1
  • Thanks 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 2.8.2023 um 12:24 schrieb AnseBundren:

Eine Schenkung ist unsinnig, a) da es schon daran scheitert, die schenkende Person zu benennen, b) da Airdrops niemals aus dem Vermögen einer Person oder eines Projekts kommen (Tokens werden einfach geminted "erschaffen", die niemandem vor dir gehört haben) c) der Schenkungsfreibetrag von Fremden bei 20k€ liegt, also Glückwunsch wer solche Airdrops bekommt.

Wie ist das gemeint? Ist das etwa ein ungeklärter Sonderfall? Was passiert, wenn man über den Freibetrag von 20.000,00€ kommt? Muss man das dann trotzdem innerhalb der 3 Monatsfrist dem Finanzamt melden? Bekäme man ein Strafverfahren reingedrückt, wenn man den Airdrop dann erst in seiner Einkommenststeuererklärung angibt?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Monate später...
Am 2.8.2023 um 12:24 schrieb AnseBundren:

Hallo,

mein Steuerberater sieht das nach dem heutigen Stand so:

1) Der Zufluss ist steuerfrei, wenn keine Gegenleistung (darunter fällt auch die Angabe persönlichen Daten, das Posten in sozialen Medien usw) erfolgt ist. Wenn man durch das Halten eines bestimmten Coins zum Zeitpunkt X oder durch die Nutzung eines bestimmten Dienstes (Uniswap, Optimism) für den Airdrop qualifiziert ist, gilt das nicht als Gegenleistung, solange nur deine öffentliche ETH-Adresse und nicht etwa deine Daten bekannt sind. Eine Schenkung ist unsinnig, a) da es schon daran scheitert, die schenkende Person zu benennen, b) da Airdrops niemals aus dem Vermögen einer Person oder eines Projekts kommen (Tokens werden einfach geminted "erschaffen", die niemandem vor dir gehört haben) c) der Schenkungsfreibetrag von Fremden bei 20k€ liegt, also Glückwunsch wer solche Airdrops bekommt.

2) Die unterjährige Veräußerung von Airdrops ist in jedem Fall zu versteuern, egal ob der Zufluss steuerfrei ist. Es wird ein Anschaffungspreis zum Zuflusszeitpunkt angenommen, auch wenn der Zufluss selbst nicht nach § 22 Nummer 3 EStG zu versteuern ist.

 

 

 

Also wenn ich den airdrop direkt nachdem er bei mir auf der Adresse angekommen ist verkaufe, habe ich keine steuerbaren Gewinne? Weil keine Preis Differenz zwischen Preis beim ankommen in der wallet und Verkaufspreis? 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 20 Stunden schrieb jefferson:

Also wenn ich den airdrop direkt nachdem er bei mir auf der Adresse angekommen ist verkaufe, habe ich keine steuerbaren Gewinne? Weil keine Preis Differenz zwischen Preis beim ankommen in der wallet und Verkaufspreis? 

Nach dieser Auffassung schon. Allerdings sollte man dem Finanzamt fristgemäß bescheid geben, was man wie gemacht hat und die eigene Sicht darlegen und für den Worstcase das Geld für die zu zahlenden Steuern bereithalten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 4 Monate später...

Hi Zusammen,

ich bin zufällig hier auf eure spannende Diskussion über Google gestoßen, weil ich gerade den konkreten Sachverhalt mit dem Arbitrum Airdrop vom letzten Jahr habe.

Wie habt ihr diesen versteuert oder werdet den versteuern, falls ihr den Airdrop bekommen habt?
Sehr wahrscheinlich ist es so, dass eine Gegenleistung mit dem aktiven Claiming besteht und man die Tokens versteuern muss.

Jetzt ist es aber so, dass ich allerdings für mein Claim-Zeitpunkt keinen Marktwert in EUR finden kann, da dieses Pair noch auf keiner Börse bestand. Ist es dann legitim 0,00€ anzusetzen oder kann das FA tatsächlich verlangen, den Umweg über USD zu nehmen und das Ganze dann auf EUR umzurechnen? 

Wie ist eure Meinung dazu? 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...
Am 21.3.2024 um 18:00 schrieb chriskk:

Jetzt ist es aber so, dass ich allerdings für mein Claim-Zeitpunkt keinen Marktwert in EUR finden kann, da dieses Pair noch auf keiner Börse bestand. Ist es dann legitim 0,00€ anzusetzen oder kann das FA tatsächlich verlangen, den Umweg über USD zu nehmen und das Ganze dann auf EUR umzurechnen? 

Das Arb-Token hatte von Sekunde 1 ab einen Wert durch Uniswap. Und über Arb/ETH oder Arb/USDC auf Euro umrechnen ist ja ganz einfach.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 21.3.2024 um 18:00 schrieb chriskk:

Hi Zusammen,

ich bin zufällig hier auf eure spannende Diskussion über Google gestoßen, weil ich gerade den konkreten Sachverhalt mit dem Arbitrum Airdrop vom letzten Jahr habe.

Wie habt ihr diesen versteuert oder werdet den versteuern, falls ihr den Airdrop bekommen habt?
Sehr wahrscheinlich ist es so, dass eine Gegenleistung mit dem aktiven Claiming besteht und man die Tokens versteuern muss.

Jetzt ist es aber so, dass ich allerdings für mein Claim-Zeitpunkt keinen Marktwert in EUR finden kann, da dieses Pair noch auf keiner Börse bestand. Ist es dann legitim 0,00€ anzusetzen oder kann das FA tatsächlich verlangen, den Umweg über USD zu nehmen und das Ganze dann auf EUR umzurechnen? 

Wie ist eure Meinung dazu? 

Claiming ist keine Gegenleistung

Genauso wie es keine Gegenleistung es, in den Supermarkt zu kommen, wenn du Waren haben willst.

Bezahlen ist die Gegenleistung, oder wenn man dem Supermarkt etwas anderes anbietet, wie dass man die Böden fegt.

Werde den Airdrop nicht versteuern, genau wie ich den UNI-Airdrop in 2020 und einen Haufen anderer Airdrops nicht versteuert habe.

Bearbeitet von AnseBundren
  • Thanks 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sind das auch aus steuerrechtlicher Sicht Airdrops, wenn man bei Binance seine BNB-Coins blockt im Launchpool / Simple-Earn-Programm, und dann gefühlt ständig (ca. jeden Monat 1x) irgendwelche Coins dafür bekommt, die dann ein paar Stunden lang dort den Wert "0,00 Euro" haben (evtl. mit Absicht? ), bis die dann ca. einen Tag später da gelistet werden und plötzlich einen größeren Wert in Euro haben...?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 5.4.2024 um 19:47 schrieb koiram:

wenn man bei Binance seine BNB-Coins blockt im Launchpool / Simple-Earn-Programm, und dann gefühlt ständig (ca. jeden Monat 1x) irgendwelche Coins dafür bekommt, die dann ein paar Stunden lang dort den Wert "0,00 Euro" haben (evtl. mit Absicht? ), bis die dann ca. einen Tag später da gelistet werden und plötzlich einen größeren Wert in Euro haben...?

Jetzt zum Beispiel SAGA: Man blockt seine BNB bis zum 8.4. um Mitternacht, bekommt SAGA mit dem Wert 0,00 € dafür, und SAGA wird erst am 9.4. ab 14 Uhr gelistet, und dann schnellt der SAGA-Preis in die Höhe. 🚀

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb koiram:

Jetzt zum Beispiel SAGA: Man blockt seine BNB bis zum 8.4. um Mitternacht, bekommt SAGA mit dem Wert 0,00 € dafür, und SAGA wird erst am 9.4. ab 14 Uhr gelistet, und dann schnellt der SAGA-Preis in die Höhe. 🚀

ich werds auch so machen:
https://bitcointalk.org/index.php?topic=1976285.msg63890790#msg63890790

Zitat

In Fällen, in denen im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar ist, wird es nicht beanstandet, wenn die im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token mit 0 € angesetzt werden.

ist auch in jeder Hinsicht besser, da solche neuen Coins auch oft Konflikte mit existierenden Coins haben und cointracking ud CO dann irgendwelche falschen Werte eintragen. Da trag ich also lieber überall nen wert von 0 manuell zu ein und dann ist die Sache erledigt.

  • Love it 1
  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.