Wie immer wenn es um Steuerfragen geht muss man hier differenzieren: Es gibt bekanntlich 4 verschiedene Kategorien von Gewinnen / Einkünften aus Kryptowährungen (siehe Link: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/ ).Bei Kapitaleinkünften (§ 20 EStG, Anlage KAP), dh CFDs, Option, Futures auf Kryptowährungen ohne physisches Halten, können überhaupt keine Werbungskosten abgesetzt werden, weil dort alles mit dem Sparerpauschbetrag von 801 EUR abegolten ist. Ebenso sind bei physisch gehaltenen Kryptowährungen, die länger als ein Jahr gehalten wurden, keine Webungskosten abziehabar, weil ja auch der Gewinn nicht steuerpflichtig ist / wäre. Abziehbar sind Kosten also bei physischen Veräusserungen innerhalb der Jahresfrist (§ 23 EStG, Anlage SO) und bei gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG, Anlage G). Allgemeine Kosten sind in diesem Sinne nach wirtschftlich nachvollziehbarem Schlüssel auf die Trades nach abziebar und nicht abziehbar aufzuteilen. Kosten für Gegenstände, dietypischerweise auch privat genutzt werden (können), zB die beim Tradem durchgesessene Jeans, können niemals abgesetzt werden.