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Tim1984

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  1. Das ist ja eigentlich alles ganz logisch: Erst wenn das Jahr 2018 abgeschlossen ist, ist klar, ob sich bei der Einkunftsart „private Veräusserunfsgeschäfte innerhalb der Jahresfrist“ insgesamt ein Gewinn (steuerpflichtig) oder ein Verlust (vor- oder zurücktragbar) ergibt. Details: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/ Einfach Anfang 2019 schnell die Steuererklärung 2018 abgeben und den Verlust (du scheinst ja nicht mehr so recht an Gewinne in 2018 zu glauben ;-)) dann feststellen lassen und Rücktrag ins Jahr 2017 beantragen. Die Zuvielsteuer bekommst Du dann vom FA zurück, wenn das sich Zuviel Zeit lässt ggf sogar ab einer gewissen Zeitspanne zuzüglich 6 ! Prozent Zins pa.
  2. Ergänzung: Der Verlust ist allerdings nur dann „steuerrelevant“ wenn es im laufenden Jahr, im Vorjahr oder in einem folgenden Jahr innerhalb der Jahresfrist erzielte steuerpflichtige Spekulationsgewinne gibt, mit denen er verrechnet werden kann. Wichtig: Verlust muss hierzu in der Steuererklärung erklärt und vom FA dann festgestellt werden. https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
  3. Alle Einkunftsarten sind in Deutschland nur dann steuerbar, wenn es eine Gewinnerzielungsabsicht gibt. Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns AUF DAUER (ggf auch nach einer längeren Verlustanlaufphase) und je hobbygeneigter die Tätigkeit ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt unterstellt, dass der Steuerpflichtige gar keine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Verluste können dann steuerlich nicht geltend gemacht werden.
  4. Hat zwar nichts mit dem Thema hier zu tun, ist aber eigentlich ganz einfach: Die Erträge aus dem Coinlending sind Entgelte für die Überlassung von Kapital auf Zeit, kurz Zinsen also Kapitalerträge (Anlage KAP, 25 % Steuersatz, 801 EUR Sparerpauschbetrag, blablabla ...). Bei den so überlassenen Coins könnte Dein Finanzamt die Meinung vertreten, dass sich de Spekulationsfrist von einem auf 10 Jahre verlängert.
  5. Gelegentliches Mining kann sonstige Einkünfte nach § 22 EStG darstellen (Steuererklärung Aanlage SO) und professionelles Mining wird gewerbliche Einkünfte (Anlage G) darstellen (siehe : https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/). Steuerpflichtig ist letztlich der Gewinn, dh Preis bei Veräusserung abzüglich der Herstellungskosten (Kosten für Strom usw).
  6. Wie immer wenn es um Steuerfragen geht muss man hier differenzieren: Es gibt bekanntlich 4 verschiedene Kategorien von Gewinnen / Einkünften aus Kryptowährungen (siehe Link: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/ ).Bei Kapitaleinkünften (§ 20 EStG, Anlage KAP), dh CFDs, Option, Futures auf Kryptowährungen ohne physisches Halten, können überhaupt keine Werbungskosten abgesetzt werden, weil dort alles mit dem Sparerpauschbetrag von 801 EUR abegolten ist. Ebenso sind bei physisch gehaltenen Kryptowährungen, die länger als ein Jahr gehalten wurden, keine Webungskosten abziehabar, weil ja auch der Gewinn nicht steuerpflichtig ist / wäre. Abziehbar sind Kosten also bei physischen Veräusserungen innerhalb der Jahresfrist (§ 23 EStG, Anlage SO) und bei gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG, Anlage G). Allgemeine Kosten sind in diesem Sinne nach wirtschftlich nachvollziehbarem Schlüssel auf die Trades nach abziebar und nicht abziehbar aufzuteilen. Kosten für Gegenstände, dietypischerweise auch privat genutzt werden (können), zB die beim Tradem durchgesessene Jeans, können niemals abgesetzt werden.
  7. @ Jokin : Das steht doch klar im Artikel drinne, dass Kapitaleinkünfte (keine steuerfreie Jahresfrist, 25 %, 801 EUR Freibetrag statt 600 EUR Freigrenze) nur dann vorliegen, wenn über Derivate wie CFDs, Options usw investiert wird OHNE tatsächlich Bitcoins u dgl zu halten. Da ist also alles richtig. Auf welcher Plattform jetzt wann welche Geschäfte möglich oder üblich sind oder waren (zB bei etoro früher CFDs und seit November oder so angeblich nur physische Bitcoins) ist im Artikel ja jetzt nicht das Thema. Da geht es um die steuerliche Behandlung: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
  8. Mining führt zu gewerblichen Einkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG) die in der Anlage G zu ermitteln sind. Die Herstellungskosten für die selbst hergestellten Bitcoins sind alle anteiligen Kosten wie Strom usw alle allgemeinen Kosten sind Betriebsausgaben. wird ein Bitcoin veräussert, so können die Herstellungskosten vom Veräusserungserlös abgesetzt werden (zB Bank 1000 an Herstellungskosten 500 und Gewinn 500). Vorsicht: wer sich an einem ausländischen Mining beteiligt ist ggf dort (im Ausland) steuerpflichtig. Gewerbesteuer kann beim Mining in D auch ein Thema sein. Details siehe: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
  9. @ Isch : Ja, ich weiss genau, was ein CFD ist und dass die Steuer in der Praxis eben nicht vom Broker abgeführt wird, steht auch klar in dem Artikel drin, weil der Broker in der Praxis eben nicht in DE ansässig ist, sonden zB auf Zypern: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/ Bei Zertifikaten gilt übrigens auch die Abgeltungsteuer und die kann ich auch bei meiner deutschen Bank halten, um die spätere Abgabe der Anlage KAP zu vermeiden.
  10. Auch bei Zusammenveranlagung hat jeder Ehegatte seine eigene Freigrenze: Beispiel: A hat 1.000 EUR und Ehefrau B hat 0 EUR Gewinn. Die 1.000 EUR sind mit der vollen Progression der Eheleute steuerpflichtig. Miteigentum an den Coins wäre besser gewesen, dann hätte jeder steuerfreie 500. Beispiel: A hat 10.000 EUR Gewinn und B hat 500 EUR. Die 500 EUR sind steuerfrei. Miteigentum wäre nachteihaft. Doch Vorsicht: Manche Geschäfte wie CFDs, Options oder Futures unterliegen der Anlage KAP wo es keine Freigrenze, Jahresfrist oder Progression gibt: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
  11. Nicht immer greift die Jahresfrist und der individuelle Steuersatz. Die Besteuerungsregeln für Kryptowährungen sind vielschichtiger. Ggf (etwa bei Bitcoin-CFDs) kann auch der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent greifen: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
  12. Vorsicht! Nicht immer greift der individuelle Steuersatz und die Jahresfrist. Die Besteuerungsregeln für Kryptowährungen sind vielschichtiger. Ggf (etwa bei Bitcoin-CFDs) kann auch der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent greifen: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
  13. https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/
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