mssm Geschrieben 18. Januar 2018 Teilen Geschrieben 18. Januar 2018 Hallo, ein Verlustvortrag ist doch das mitnehmen eines Verlusttopfes in die nächsten Jahre, um dort die Gewinne gegenzurechnen. Bei Aktiendepots wird das automatisch gemacht, d.h. die Verlusttöpfe werden automatisch mitgenommen in die nächsten Jahre. Bei den Privatveräußerungsgeschäften muss man das wohl händisch angeben. Wie ist es aber mit folgendem Fall, angesichts der gestrigen Entwicklung: Für 2017 habe ich Gewinne, würde diese versteuern. Im Januar habe ich diese Gewinne komplett verloren. Mir scheint es also unpassend, Steuern zu zahlen, obwohl ich keine Gewinne mehr habe. Kann man einen Verlust aus 2018 auch "zurücktragen"? Im Grunde müsste hierfür 2018 beendet sein, dann ist es für die Steuer 2017 aber zu spät. Weiterhin hoffe ich natürlich noch auf eine bessere weitere Entwicklung in 2018. Aber angenommen man würde nun mit 0 Gewinn komplett aussteigen, dann hätte man Steuern für nichts bezahlt? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cocoahead Geschrieben 20. Januar 2018 Teilen Geschrieben 20. Januar 2018 Soweit ich weiß, geht so ein Verlustrücktrag nicht im Vorhinein. (Nebenbei: wie würde man das wohl nennen? Verlustrückvortrag?) Du kannst nur in der Erklärung für 2018 den Rücktrag vermerken. Wie du schon richtig vermerkst: woher willst du Mitte Januar schon über das gesamte Jahr Bescheid wissen? Beste Grüße Peter Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jokin Geschrieben 20. Januar 2018 Teilen Geschrieben 20. Januar 2018 Am 18.1.2018 um 03:29 schrieb mssm: Kann man einen Verlust aus 2018 auch "zurücktragen"? Google "23 estg" Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mssm Geschrieben 22. Januar 2018 Autor Teilen Geschrieben 22. Januar 2018 https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html Zitat 7 Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Demnach geht so etwas also nicht. Demnach würde es aber auch bedeuten, dass ich den Verlusttopf diesen Jahres nicht in das nächste Jahr mitnehmen darf. Das würde bedeuten, dass man tatsächlich nur +/- Gewinne im selben Jahr gegenrechnen darf? Das machen viele aber anders. Soweit ich weiß darf man Verluste ins nächste Jahr mitnehmen bei Privatveräußerungsgeschäften, wie es z.B. auch hier beschrieben ist: Zitat Es ist ebenso möglich die Verluste in das letzte Jahr zurückzutragen oder in das nächste Jahr vorzutragen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mssm Geschrieben 26. Januar 2018 Autor Teilen Geschrieben 26. Januar 2018 Man müsste also Ende 2018 abwarten, um den Verlust 2018 festzustellen. Kann man denn mit der Steuererklärung 2018 auch Steuern aus 2017 zurückbekommen, wenn man 2018 einen Verlust gegenrechnet? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Towlie Geschrieben 3. Februar 2018 Teilen Geschrieben 3. Februar 2018 Am 22.1.2018 um 08:33 schrieb mssm: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html Demnach geht so etwas also nicht. Demnach würde es aber auch bedeuten, dass ich den Verlusttopf diesen Jahres nicht in das nächste Jahr mitnehmen darf. Das würde bedeuten, dass man tatsächlich nur +/- Gewinne im selben Jahr gegenrechnen darf? Das machen viele aber anders. Soweit ich weiß darf man Verluste ins nächste Jahr mitnehmen bei Privatveräußerungsgeschäften, wie es z.B. auch hier beschrieben ist: Der letzte Satz ist der entscheidende: "Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend." Heißt, du machst deine Steuererklärung für 2017, zahlst brav deine Steuer und holst dir das dann mit der Steuererklärung 2018 wieder indem du dort deine Verluste angibst. 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aktienspekulaant Geschrieben 3. Februar 2018 Teilen Geschrieben 3. Februar 2018 Frag den Steuerberater Deines Vertrauens Rainer 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tim1984 Geschrieben 4. Februar 2018 Teilen Geschrieben 4. Februar 2018 Das ist ja eigentlich alles ganz logisch: Erst wenn das Jahr 2018 abgeschlossen ist, ist klar, ob sich bei der Einkunftsart „private Veräusserunfsgeschäfte innerhalb der Jahresfrist“ insgesamt ein Gewinn (steuerpflichtig) oder ein Verlust (vor- oder zurücktragbar) ergibt. Details: https://klardenker.kpmg.de/live/steuern/tax/bitcoin-investoren-so-optimieren-sie-ihre-steuerklaerung/ Einfach Anfang 2019 schnell die Steuererklärung 2018 abgeben und den Verlust (du scheinst ja nicht mehr so recht an Gewinne in 2018 zu glauben ;-)) dann feststellen lassen und Rücktrag ins Jahr 2017 beantragen. Die Zuvielsteuer bekommst Du dann vom FA zurück, wenn das sich Zuviel Zeit lässt ggf sogar ab einer gewissen Zeitspanne zuzüglich 6 ! Prozent Zins pa. 1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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