rultisadra Posted September 13 Share Posted September 13 Hallo zusammen, ich mache aktuell die Steuererklärung für 2022. Mir ist aber aufgefallen, dass ich 160€ Gewinn im Jahr 2022 hatte. Muss es in den Steuererkärung aufgeführt sein, auch wenn es unter der Veräußerungsfreibeitrag ist? VG, Rulti Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted September 13 Share Posted September 13 (edited) vor 3 Stunden schrieb rultisadra: Muss es in den Steuererkärung aufgeführt sein, auch wenn es unter der Veräußerungsfreibeitrag ist? Nö, kannste weglassen, das ist ja gerade Sinn des Freibetrages. Edit: "Freigrenze" ist korrekt. Edited September 13 by Jokin 1 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cattle Grid Posted September 13 Share Posted September 13 Genau genommen handelt es sich bei den privaten Veräußerungsgeschäften um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Für den TO ändert sich nichts, aber es schadet nicht ein paar wesentliche steuerlichen Spezialitäten in Krypto zu kennen. 3 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cricktor Posted September 13 Share Posted September 13 (edited) Ein Freibetrag von 600€ bedeutet, daß du unter 600€ nichts tun müsstest, bei z.B. 700€ Veräußerungsgewinn aber nur 100€ (700-600) versteuern müsstest. Du dürftest also den Freibetrag von deiner Steuerlast in diesem Bereich abziehen. Korrekt ist aber eine Freigrenze von 600€, wie @Cattle Grid schon ausführte. Bis 600€ muss man nichts angeben, ab 601€ allerdings den vollen Betrag, also ohne jegliche Abzüge. So verstehe ich das jedenfalls, bin kein Steuerberater und kann auch falsch liegen. DYOR! Edited September 13 by Cricktor 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Cattle Grid Posted September 13 Share Posted September 13 36 minutes ago, Cricktor said: Ein Freibetrag von 600€ bedeutet, daß du unter 600€ nichts tun müsstest, bei z.B. 700€ Veräußerungsgewinn aber nur 100€ (700-600) versteuern müsstest. Du dürftest also den Freibetrag von deiner Steuerlast in diesem Bereich abziehen. Korrekt ist aber eine Freigrenze von 600€, wie @Cattle Grid schon ausführte. Bis 600€ muss man nichts angeben, ab 601€ allerdings den vollen Betrag, also ohne jegliche Abzüge. So verstehe ich das jedenfalls, bin kein Steuerberater und kann auch falsch liegen. DYOR! Das ist richtig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peer_Gynt Posted September 13 Share Posted September 13 Im Gegensatz zu Freigrenzen gibt es Staatsgrenzen, die man erst überschreiten muß, bevor man erschossen werden kann. Die Freigrenze ist schlimmer, zumindest in steuerrechtlicher Hinsicht. Denn schon bei ihrem Erreichen ist es zu spät und es muss alles versteuert werden. Sorry für den drastischen Vergleich, aber den Unterschied zum Freibetrag versteht auch so manche Steuerfachangestellte nicht. Hier ist es recht gut beschrieben: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/private-veraeusserungsgeschaefte-6-freigrenze_idesk_PI20354_HI8997846.html Zitat "im Fall eines Veräußerungsgewinns von 600 EUR oder mehr ist dieser in vollem Umfang steuerpflichtig" 1 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tschubaka Posted September 14 Share Posted September 14 So kenn ich das auch. Auch unter 600 Euro ist Steuerpflichtig, jedoch wird die Steuer dann nicht eingefordert. Aufwand / Nutzen und ein kleines Stück Gerechtigkeit. Über 600 wird der gesamte Betrag versteuert. Bei 700 Euro Gewinn werden also auch 700 versteuert. Nicht nur der Betrag oberhalb der 600. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted September 14 Share Posted September 14 Da muss man nix Rumraten, steht doch ganz klar im gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html "Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat." 1 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Peer_Gynt Posted September 14 Share Posted September 14 Also, die eigentliche Frage von @rultisadra zu den € 160,00 Gewinn ist ja klar beantwortet. Damit hier für eventuelle neue Leser falsche Eindrücke nicht stehenbleiben, würde ich gern etwas mehr auf die Freigrenze eingehen. Zum einen: Der Freibetrag wie z.B. Sparerfreibetrag (€ 1.000,00 pro Person, bis 2022 € 801,00) steht dem Steuerzahler immer zu, auch wenn er ihn mit seinen Zinserträgen übersteigt. Nur der Ertrag, der darüber liegt, ist zu versteuern. Im Gegensatz hierzu verfällt die Freigrenze im Ganzen, sobald man sie mit seinen Gewinnen erreicht. Erzielt man also bis € 599,99 Gewinne, ist man hier steuerfrei; erreicht man € 600,00, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Daher: vor 1 Stunde schrieb Tschubaka: Über Ab 600 wird der gesamte Betrag versteuert fixed. Diese Freigrenze ist für die meisten "Normal"Verdiener nicht relevant, für einige andere aber schon. Ein Normalverdiener muss eigentlich nur dann darauf achten, wenn er prinzipiell Steuern vermeiden möchte, wo immer es rechtlich möglich ist (ich gehöre zu dieser Gruppe). Für manche andere entscheidet sie aber oft über eine absolute Steuerfreiheit. Das ist dann wichtig, wenn man mit der einen Einkunftsart die Grenzen seiner anderen Einkünfte überschreitet und dann mit der Versteuerung weniger hat als ohne. Wer z.B. im Nebenerwerb unter dem Grundfreibetrag (€ 10.908,00, bis 2022 € 10.347) bleibt, ist absolut frei von Einkommensteuer. Kommt er aber in der Summe mit z.B. € 600,00 Kryptogewinne über den Grundfreibetrag, muss er plötzlich € 11.508,00 dem persönlichen Steuersatz unterwerfen, was ganz schön teuer werden kann. Und sage nun niemand, dass man als Geringverdiener Kryptos meiden sollte, das finde ich nicht; vielmehr kann man dochmal einen kleinen Betrag investieren und somit eine Kursverdopplung als Gewinn mitnehmen. Dies sei jedem gegönnt. Das vorgenannte Beispiel gilt auch für Meisterschüler (in bestimmten Konstellationen) und ebenso für Studenten mit Förderung durch die Eltern und/oder mit Nebenjob. Und auch sehr wichtig: Es gibt Renten, auf die Zusatzeinkünfte angerechnet werden können. Das sind z.B. Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Kryptogewinne sind hier anrechnungsfähig, aber erst, wenn sie die steuerpflichtige Höhe erreichen. Im Fall der Fälle muss der Kryptogewinn von "nur" € 600,00 nicht nur versteuert werden, er kann rückwirkend auch dazu führen, dass man eine bereits erhaltene Rente teilweise oder ganz zurückzahlen muss. Ein schlechtes Geschäft für den Kryptoanleger. Dies also hier im Coinforum als zusätzliche Erläuterung, warum die Freigrenze in einzelnen Usecases sehr wichtig sein kann. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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