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Müssen Krypto Gewinne unter 600€ angegeben werden?


rultisadra

Empfohlene Beiträge

vor 3 Stunden schrieb rultisadra:

Muss es in den Steuererkärung aufgeführt sein, auch wenn es unter der Veräußerungsfreibeitrag ist?

Nö, kannste weglassen, das ist ja gerade Sinn des Freibetrages.

Edit: "Freigrenze" ist korrekt.

Bearbeitet von Jokin
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Ein Freibetrag von 600€ bedeutet, daß du unter 600€ nichts tun müsstest, bei z.B. 700€ Veräußerungsgewinn aber nur 100€ (700-600) versteuern müsstest. Du dürftest also den Freibetrag von deiner Steuerlast in diesem Bereich abziehen.

Korrekt ist aber eine Freigrenze von 600€, wie @Cattle Grid schon ausführte. Bis 600€ muss man nichts angeben, ab 601€ allerdings den vollen Betrag, also ohne jegliche Abzüge.

So verstehe ich das jedenfalls, bin kein Steuerberater und kann auch falsch liegen. DYOR!

Bearbeitet von Cricktor
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36 minutes ago, Cricktor said:

Ein Freibetrag von 600€ bedeutet, daß du unter 600€ nichts tun müsstest, bei z.B. 700€ Veräußerungsgewinn aber nur 100€ (700-600) versteuern müsstest. Du dürftest also den Freibetrag von deiner Steuerlast in diesem Bereich abziehen.

Korrekt ist aber eine Freigrenze von 600€, wie @Cattle Grid schon ausführte. Bis 600€ muss man nichts angeben, ab 601€ allerdings den vollen Betrag, also ohne jegliche Abzüge.

So verstehe ich das jedenfalls, bin kein Steuerberater und kann auch falsch liegen. DYOR!

Das ist richtig. 

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Im Gegensatz zu Freigrenzen gibt es Staatsgrenzen, die man erst überschreiten muß, bevor man erschossen werden kann. 

Die Freigrenze ist schlimmer, zumindest in steuerrechtlicher Hinsicht. Denn schon bei ihrem Erreichen ist es zu spät und es muss alles versteuert werden. 

Sorry für den drastischen Vergleich, aber den Unterschied zum Freibetrag versteht auch so manche Steuerfachangestellte nicht. 

Hier ist es recht gut beschrieben: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/private-veraeusserungsgeschaefte-6-freigrenze_idesk_PI20354_HI8997846.html

Zitat "im Fall eines Veräußerungsgewinns von 600 EUR oder mehr ist dieser in vollem Umfang steuerpflichtig" 

 

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So kenn ich das auch.

Auch unter 600 Euro ist Steuerpflichtig, jedoch wird die Steuer dann nicht eingefordert. Aufwand / Nutzen und ein kleines Stück Gerechtigkeit.

Über 600 wird der gesamte Betrag versteuert. Bei 700 Euro Gewinn werden also auch 700 versteuert. Nicht nur der Betrag oberhalb der 600.

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Also, die eigentliche Frage von @rultisadra zu den € 160,00 Gewinn ist ja klar beantwortet.

Damit hier für eventuelle neue Leser falsche Eindrücke nicht stehenbleiben, würde ich gern etwas mehr auf die Freigrenze eingehen.
 

Zum einen: Der Freibetrag wie z.B. Sparerfreibetrag (€ 1.000,00 pro Person, bis 2022 € 801,00) steht dem Steuerzahler immer zu, auch wenn er ihn mit seinen Zinserträgen übersteigt. Nur der Ertrag, der darüber liegt, ist zu versteuern. Im Gegensatz hierzu verfällt die Freigrenze im Ganzen, sobald man sie mit seinen Gewinnen erreicht. Erzielt man also bis € 599,99 Gewinne, ist man hier steuerfrei; erreicht man € 600,00, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Daher:

vor 1 Stunde schrieb Tschubaka:

Über  Ab 600 wird der gesamte Betrag versteuert

fixed.
 

Diese Freigrenze ist für die meisten "Normal"Verdiener nicht relevant, für einige andere aber schon. Ein Normalverdiener muss eigentlich nur dann darauf achten, wenn er prinzipiell Steuern vermeiden möchte, wo immer es rechtlich möglich ist (ich gehöre zu dieser Gruppe).

Für manche andere  entscheidet sie aber oft über eine absolute Steuerfreiheit. Das ist dann wichtig, wenn man mit der einen Einkunftsart die Grenzen seiner anderen Einkünfte überschreitet und dann mit der Versteuerung weniger hat als ohne.


Wer z.B. im Nebenerwerb unter dem Grundfreibetrag (€ 10.908,00, bis 2022 € 10.347) bleibt, ist absolut frei von Einkommensteuer. Kommt er aber in der Summe mit z.B. € 600,00 Kryptogewinne über den Grundfreibetrag, muss er plötzlich € 11.508,00 dem persönlichen Steuersatz unterwerfen, was ganz schön teuer werden kann. Und sage nun niemand, dass man als Geringverdiener Kryptos meiden sollte, das finde ich nicht; vielmehr kann man dochmal einen kleinen Betrag investieren und somit eine Kursverdopplung als Gewinn mitnehmen. Dies sei jedem gegönnt.

Das vorgenannte Beispiel gilt auch für Meisterschüler (in bestimmten Konstellationen) und ebenso für Studenten mit Förderung durch die Eltern und/oder mit Nebenjob.

Und auch sehr wichtig: Es gibt Renten, auf die Zusatzeinkünfte angerechnet werden können. Das sind z.B. Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Kryptogewinne sind hier anrechnungsfähig, aber erst, wenn sie die steuerpflichtige Höhe erreichen.
Im Fall der Fälle muss der Kryptogewinn von "nur" € 600,00 nicht nur versteuert werden, er kann rückwirkend auch dazu führen, dass man eine bereits erhaltene Rente teilweise oder ganz zurückzahlen muss. Ein schlechtes Geschäft für den Kryptoanleger.


Dies also hier im Coinforum als zusätzliche Erläuterung, warum die Freigrenze in einzelnen Usecases sehr wichtig sein kann.

 

 

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  • 1 Monat später...

Weiß jemand, wie es sich bei der Angabepflicht verhält, wenn man zwar einen Gewinn erzieht hat unter der Freigrenze von 600 €, jedoch einen Verlustvortrag aus früheren Jahren festgestellt wurde?

Bsp: 700 € Verluste im Jahr 2021, diese werden im Rahmen der Steuererklärung vom FA in die Zukunft vorgetragen.
2022 wird dann ein Gewinn von 300 € erzielt. Muss er angegeben werden?

Zieht da auch die Freigrenze oder gibt es eine Erklärungsplicht, wenn in früheren Jahren ein Verlustvortrag festgestellt wurde? Oder gilt die Freigrenze in jedem Jahr?

Sollte es in diesem Fall eine Erklärungspflicht geben, würde sich der Verlustvortrag nach dem Steuerjahr 2022 auf 400 € reduzieren.
Sollte es in diesem Fall keine Erklärungspflicht geben, würde der Verlustvortrag aus 2021 erhalten bleiben mit 700 €.

Noch weiter gesponnen: 2023 ergibt sich ein Gewinn von 600 €. Damit müssen die Gewinne angegeben werden.
Sollte der Gewinn aus dem Vorjahr erklärungspflichtig sein, müssen 200 € versteuert werden, der Verlustvortrag reduziert sich auf 0.
Sollte der Gewinn aus dem Vorhjahr nicht erklärungspflichtig sein, muss keine Steuer entrichtet werden, da der Verlustvortrag von 2021 herangezogen wird.




 

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vor 3 Stunden schrieb Nelly01:

Weiß jemand, wie es sich bei der Angabepflicht verhält, wenn man zwar einen Gewinn erzieht hat unter der Freigrenze von 600 €, jedoch einen Verlustvortrag aus früheren Jahren festgestellt wurde?

Bsp: 700 € Verluste im Jahr 2021, diese werden im Rahmen der Steuererklärung vom FA in die Zukunft vorgetragen.
2022 wird dann ein Gewinn von 300 € erzielt. Muss er angegeben werden?

Zieht da auch die Freigrenze oder gibt es eine Erklärungsplicht, wenn in früheren Jahren ein Verlustvortrag festgestellt wurde? Oder gilt die Freigrenze in jedem Jahr?

Sollte es in diesem Fall eine Erklärungspflicht geben, würde sich der Verlustvortrag nach dem Steuerjahr 2022 auf 400 € reduzieren.
Sollte es in diesem Fall keine Erklärungspflicht geben, würde der Verlustvortrag aus 2021 erhalten bleiben mit 700 €.

Noch weiter gesponnen: 2023 ergibt sich ein Gewinn von 600 €. Damit müssen die Gewinne angegeben werden.
Sollte der Gewinn aus dem Vorjahr erklärungspflichtig sein, müssen 200 € versteuert werden, der Verlustvortrag reduziert sich auf 0.
Sollte der Gewinn aus dem Vorhjahr nicht erklärungspflichtig sein, muss keine Steuer entrichtet werden, da der Verlustvortrag von 2021 herangezogen wird.




 

unter 600€ musste nicht erklären, kannst aber, um keine Lücke zu haben.

Dann musst aber aufpassen, dass davon nichts vom Verlustvortrag abgezogen wird 😎

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Das stimmt natürlich. Und alles, was man vom FA zurück bekommt sollte geprüft werden, da kommen auch mal Fehler vor.

Die allgemeine Empfehlung von vielen hier lautet ja, auch nicht steuerbare Gewinne anzugeben. Wenn ich mich daran halte, um nicht versehentlich steuerliche Tatbestände falsch einzuordnen und damit Gewinne zu unterschlagen, würde das FA von mir die Meldung erhalten, dass ich in dem betreffenden Jahr einen (wahrscheinlich nicht steuerbaren) Gewinn unterhalb der Freigrenze erzielt habe.

Gute Frage, wie es vom FA bzgl. des Verlustvortrags aus dem Vorjahr dann gehandhabt wird.

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vor einer Stunde schrieb Nelly01:

Das stimmt natürlich. Und alles, was man vom FA zurück bekommt sollte geprüft werden, da kommen auch mal Fehler vor.

Die allgemeine Empfehlung von vielen hier lautet ja, auch nicht steuerbare Gewinne anzugeben. Wenn ich mich daran halte, um nicht versehentlich steuerliche Tatbestände falsch einzuordnen und damit Gewinne zu unterschlagen, würde das FA von mir die Meldung erhalten, dass ich in dem betreffenden Jahr einen (wahrscheinlich nicht steuerbaren) Gewinn unterhalb der Freigrenze erzielt habe.

Gute Frage, wie es vom FA bzgl. des Verlustvortrags aus dem Vorjahr dann gehandhabt wird.

das ist relativ egal.

du hat 2 Möglichkeiten:

a) bereits in der Erklärung entsprechende Angaben zu machen

b) Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid einlegen und da dann gleich deine Wünsche angeben.

Da du bezgl. Verlustvortrag einen separaten Bescheid bekommst, wirken sich Rechtsmittel nicht beim Einkommensteuerbescheid aus.

 

D.h. natürlich nicht, dass du den Ansatz der Gewinne/Verluste im Steuerbescheid nicht doch prüfen musst, denn daraus leitet sich ja der andere Bescheid ab.

Also 2 Themen

Bearbeitet von blaualge
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Am 21.10.2023 um 11:25 schrieb blaualge:

D.h. natürlich nicht, dass du den Ansatz der Gewinne/Verluste im Steuerbescheid nicht doch prüfen musst, denn daraus leitet sich ja der andere Bescheid ab.

Also 2 Themen

Das ist für mich der Dreh- und Angelpunkt in meiner Fragestellung. Ob die Gewinne unter der Freigrenze ggf. angegeben werden müssen (!) obwohl sie unter der Freigrenze liegen (da es einen Verlustvortrag in diesem Topf aus vorigen Jahren gibt). Mir scheint, das ist eine sehr spezielle Fragestellung. Aber rechtlich nicht so ganz unwichtig mit den Folgen.

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vor 10 Minuten schrieb Nelly01:

Ob die Gewinne unter der Freigrenze ggf. angegeben werden müssen (!) obwohl sie unter der Freigrenze liegen (da es einen Verlustvortrag in diesem Topf aus vorigen Jahren gibt).

Nein, natürlich nicht.

Das hat auch mit dem Verlustvortrag nix zu tun.

Wenn der Gewinn unter 600 Euro liegt, muss er nicht angegeben werden weil er nicht steuerrelevant ist.

Auch wenn du ihn angibst, reduziert das nicht deinen Verlustvortrag weil der Gewinn nicht steuerrelevant ist.

vor 12 Minuten schrieb Nelly01:

Mir scheint, das ist eine sehr spezielle Fragestellung.

Nö. Total einfache Frage mit einfacher Antwort.

vor 12 Minuten schrieb Nelly01:

Aber rechtlich nicht so ganz unwichtig mit den Folgen.

Was für Folgen?!?

Was nicht steuerrelevant ist, kann auch keine steuerrechtlichen Folgen haben.

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vor 9 Minuten schrieb Nelly01:

Das ist für mich der Dreh- und Angelpunkt in meiner Fragestellung. Ob die Gewinne unter der Freigrenze ggf. angegeben werden müssen (!) obwohl sie unter der Freigrenze liegen (da es einen Verlustvortrag in diesem Topf aus vorigen Jahren gibt). Mir scheint, das ist eine sehr spezielle Fragestellung. Aber rechtlich nicht so ganz unwichtig mit den Folgen.

nochmal. Unterhalb der der Freigrenze bleibt es dein Privatvergnügen 

Gibst du es an, wird vom FA beschieden, dass es nicht interessiert, für dich hat es evtl. den Sinn, dass Rückfragen (Seitens FA) in späteren Jahren unnötig sind, da bekannt. Also nochmals, sollten die doch irgendwie reingerechnet werden, kannst du reagieren. Für welche Jahre in der Zukunft oder (beschränkt) in der Vergangeheit verrechnet werden soll, liegt voll im deonen Händen.

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Danke euch beiden!

Mein Steuerberater war sich beim letzten Gespräch bzgl. dieser Fragestellung nicht so sicher, ob es nicht einen Ausnahmetatbestand bzgl. der Angabepflicht begründet, wenn es noch einen Verlustvortrag gibt. Wenn dem so wäre, und es handelt sich um ein Steuerjahr, das schon abgeschlossen ist, hätte man theroretisch Steuern hinterzogen, weil man den Verlusttopf hätte verringern lassen müssen? Er hat nichts mit Kryptos am Hut, aber es ist ja eigenlich eine allgemeine Fragestellung, denke ich.

Ich schlußfolgere aus dem Ganzen, dass man doch besser auch die nicht steuerbaren Gewinne/Verluste angibt im Cointracking-Report. Dann kann einem nichts vorgeworfen werden.

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Gerade eben schrieb Nelly01:

Er hat nichts mit Kryptos am Hut, aber es ist ja eigenlich eine allgemeine Fragestellung, denke ich.

Das ist korrekt.

vor 1 Minute schrieb Nelly01:

Mein Steuerberater war sich beim letzten Gespräch bzgl. dieser Fragestellung nicht so sicher, ob es nicht einen Ausnahmetatbestand bzgl. der Angabepflicht begründet, wenn es noch einen Verlustvortrag gibt.

Richte ihm schöne Grüße aus und frage wieso ein nicht steuerpflichtiger Gewinn irgendwelche Auswirkungen auf einen Verlustvortrag hätte.

vor 1 Minute schrieb Nelly01:

Wenn dem so wäre, und es handelt sich um ein Steuerjahr, das schon abgeschlossen ist, hätte man theroretisch Steuern hinterzogen, weil man den Verlusttopf hätte verringern lassen müssen?

Auch das ist völliger Unsinn.

... zuerst gilt es zu klären ob Einkünfte steuerrelevant sind - sind sie es nicht, stellen sich keine weiteren Fragen.

Das verhasste deutsche Steuerrecht ist an dieser Stelle soooo schön einfach.

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vor 7 Stunden schrieb Jokin:

Das ist korrekt.

Richte ihm schöne Grüße aus und frage wieso ein nicht steuerpflichtiger Gewinn irgendwelche Auswirkungen auf einen Verlustvortrag hätte.

Auch das ist völliger Unsinn.

... zuerst gilt es zu klären ob Einkünfte steuerrelevant sind - sind sie es nicht, stellen sich keine weiteren Fragen.

 

Ich wäre da weniger optimistisch.  :(

Das FA möchte doch bestimmt die Gewinne zuerst mit dem Verlustvortrag verrechnen bevor da etwas frei gestellt wird.

Bei Kapitalerträgen werden auch zuerst Verluste verrechnet bevor man die 1000 Euro Freibetrag nutzen kann.

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vor 11 Minuten schrieb Mick75:

Das FA möchte doch bestimmt die Gewinne zuerst mit dem Verlustvortrag verrechnen bevor da etwas frei gestellt wird.

Da können sie möchten wie sie wollen.

vor 11 Minuten schrieb Mick75:

Bei Kapitalerträgen werden auch zuerst Verluste verrechnet bevor man die 1000 Euro Freibetrag nutzen kann.

Völlig richtig, denn dort ist der gesamte Ertrag ab dem ersten Euro steuerrelevant.

Freibetrag <> Freigrenze

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vor 35 Minuten schrieb Mick75:

Ich wäre da weniger optimistisch.  :(

Das FA möchte doch bestimmt die Gewinne zuerst mit dem Verlustvortrag verrechnen bevor da etwas frei gestellt wird.

Bei Kapitalerträgen werden auch zuerst Verluste verrechnet bevor man die 1000 Euro Freibetrag nutzen kann.

was dss FA "möchte" und was es darf, sind 2 Paar Stiefel

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vor 9 Minuten schrieb blaualge:

was dss FA "möchte" und was es darf, sind 2 Paar Stiefel

Zumindest kann das FA eine Steuererklärung verlangen.

Da wird man sicherlich auch die Gewinne sehen wollen. Wozu sonst die Erklärungspflicht?

https://www.steuerring.de/steuererklaerung-hilfe-news/news/wer-muss-eine-steuererklaerung-abgeben.html

 

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Gerade eben schrieb Mick75:

Zumindest kann das FA eine Steuererklärung verlangen.

Da wird man sicherlich auch die Gewinne sehen wollen. Wozu sonst die Erklärungspflicht?

https://www.steuerring.de/steuererklaerung-hilfe-news/news/wer-muss-eine-steuererklaerung-abgeben.html

 

das ist doch unabhängig davon.

Die AO beschreibt punktgenau, wann du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist.

 

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