Zum Inhalt springen

Gewinne mit Verlusten verrechnen?


LadyLu

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

kurz und bündig. Hab in 2021 (meine Anfänge) viel getradet... mich aber bitte um die Versteuerung gekümmert. Nun bin ich schlauer.

Habe jetzt zusätzlich über ein spezielles Programm, welches Börsen ausließt gemerkt, dass ich 2021 Gewinne gemacht hsbe.

Diese müsste ich ja eigentlich versteuern. 

Doch nun habe ich gehört, dass ich bis zu 2 Jahre zurück Verluste verrechnen könnte.
Sprich würde ich jetzt etwas verkaufen, was im Verlust ist und noch keine 365 Tage alt, (kann es ja direkt wieder kaufen) könnte ich diese Verluste mit den Gewinnen aus 2021 verrechnen.
Siehe hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html

 

ist das korrekt?

 

dankeschön

Lulu

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 12 Minuten schrieb LadyLu:

Sprich würde ich jetzt etwas verkaufen, was im Verlust ist und noch keine 365 Tage alt, (kann es ja direkt wieder kaufen) könnte ich diese Verluste mit den Gewinnen aus 2021 verrechnen.

Nein, das geht nicht, ein Verkauf in 2023 ist für das Steuerjahr 2021 nicht relevant.

Deinen Gewinn für 2021 gibst du in der 2021er-Erklärung an, zahlst Steuern drauf.

Deinen Verlust gibst du in der 2023er-Erklärung an, lässt eine Verlustfestellung vornehmen.

Siehe auch: https://www.finanztip.de/verlustausgleich-verlustabzug/

  • Love it 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hm ok

Dann hat man mich wohl falsch informiert. Wie sicher bist du dir?

 

in meinem link steht:

2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 38 Minuten schrieb LadyLu:

Hm ok

Dann hat man mich wohl falsch informiert. Wie sicher bist du dir?

 

in meinem link steht:

2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. 

Ja, das ist korrekt - du selber kannst das aber nicht selber machen, denn macht das Finanzamt.

Du erklärst lediglich deine Einkünfte im Veranlagungszeitraum. 

Die Verrechnung über Veranlagungszeiträume hinweg ist der Job des Finanzamts.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Minuten schrieb Jokin:

Ja, das ist korrekt - du selber kannst das aber nicht selber machen, denn macht das Finanzamt.

Du erklärst lediglich deine Einkünfte im Veranlagungszeitraum. 

Die Verrechnung über Veranlagungszeiträume hinweg ist der Job des Finanzamts.

Steht das irgend wo geschrieben, oder wie kann das jemand nachvollziehen? – Danke Jokin. ;o))

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 39 Minuten schrieb ..::. o.Z.o.n.e .::..:

Steht das irgend wo geschrieben, oder wie kann das jemand nachvollziehen? – Danke Jokin. ;o))

Das ganze nennt sich Verlustrücktrag (bzw Verlustvortrag bei zukünftigen Gewinnen). Dazu kann man eigentlich genug Informationen im Internet finden.

Praktisch jede Anleitung läuft darauf hinaus, dass man ganz normal seine Steuererklärung mit den Verlusten abgibt und dann das Finanzamt verrechnet. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Varianten. Entweder die vorhergehende Steuererklärung ist bereits fertig bearbeitet oder der Sachbearbeiter ist noch nicht dazu gekommen. Letzteres ist für einen selbst recht günstig weil es dann passieren kann, dass der Sachbearbeiter einfach gleich beide Steuerjahre abarbeitet und nur noch die Endsumme nennt anstelle erst Geld einzutreiben was Monate später irgendwann zurück gezahlt wird.
Man kann diese Situation künstlich herbeiführen in dem man die Steuererklärung mit den Gewinnen möglichst spät abgibt gegebenenfalls auch mit Fristverlängerung und die Steuererklärung mit den Verlusten dann zügig direkt Anfang des Jahres einreicht.

Nirgends ist es erlaubt einfach die Verluste selbstständig mit anderen Steuerjahren zu verrechnen und dann nur noch die Differenz in der Steuererklärung anzugeben. Also bleibt nur die in 2021 vergessenen Gewinne jetzt nachträglich anzumelden. Ich würde mal schätzen das ist noch recht gefahrlos möglich bis einem der 2021er Steuerbericht vom Finanzamt zugeschickt wird. An der Stelle könnte man immer noch anmerken, dass sich in dem Steuerbericht ein Fehler eingeschlichen hat und diesen halbwegs unbürokratisch korrigieren. Jetzt dürfte der 2021er Steuerbericht aber schon letztes Jahr abgeschlossen worden sein. Bei kleinen Summen kann man das immer noch auf dem unbürokratischen Wege korrigieren. Bei größeren Summen vielleicht besser einen Experten hinzuziehen und dann den Weg der Selbstanzeige wählen.

 

  • Love it 1
  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 8 Minuten schrieb skunk:

Nirgends ist es erlaubt einfach die Verluste selbstständig mit anderen Steuerjahren zu verrechnen und dann nur noch die Differenz in der Steuererklärung anzugeben.

Danke skunk ich weiß Deinen Einsatz zu schätzen.

Wo können wir denn nun über genau diese Regelung etwas nachlesen? – Das wird doch sicherlich auch gesetzlich irgend wo geregelt sein. ;o))

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Stunden schrieb LadyLu:

Hallo zusammen,

kurz und bündig. Hab in 2021 (meine Anfänge) viel getradet... mich aber bitte um die Versteuerung gekümmert. Nun bin ich schlauer.

Habe jetzt zusätzlich über ein spezielles Programm, welches Börsen ausließt gemerkt, dass ich 2021 Gewinne gemacht hsbe.

Diese müsste ich ja eigentlich versteuern. 

Doch nun habe ich gehört, dass ich bis zu 2 Jahre zurück Verluste verrechnen könnte.
Sprich würde ich jetzt etwas verkaufen, was im Verlust ist und noch keine 365 Tage alt, (kann es ja direkt wieder kaufen) könnte ich diese Verluste mit den Gewinnen aus 2021 verrechnen.
Siehe hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html

 

ist das korrekt?

 

dankeschön

Lulu

Ja Verlustrücktrag geht bis 2 Jahre. 

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/verluste-bei-der-einkommensteuer-4-verlustruecktrag_idesk_PI20354_HI2598474.html#:~:text=Für Verluste und negative Einkünfte,den zweiten vorangegangenen VZ zurückzutragen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 7 Minuten schrieb ratzfatz:

Ja Verlustrücktrag geht bis 2 Jahre. 

Vorsicht, du hast hier die §§ 10 ff. EStG verlinkt. 

 

vor 45 Minuten schrieb ..::. o.Z.o.n.e .::..:

Das wird doch sicherlich auch gesetzlich irgend wo geregelt sein.

Die Kryptoversteuerung ist im Kern in § 23 EStG geregelt. Dort heißt es in Abs. 3, letzter Satz:

"8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend."

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Minuten schrieb Peer_Gynt:

Vorsicht, du hast hier die §§ 10 ff. EStG verlinkt. 

 

Die Kryptoversteuerung ist im Kern in § 23 EStG geregelt. Dort heißt es in Abs. 3, letzter Satz:

"8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend."

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

 

Für 1 Jahr zurück hab ich es schon gemacht mit Verlustrücktrag. Geht auf alle Fälle. 

  • Love it 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also zusammengefasst:

Die steuerliche Behandlung von privatem Kryptokauf und -verkauf wird NICHT in § 10 EStG geregelt, sondern als "Privates Veräußerungsgeschäft" in § 23 EStG. 

vor 3 Stunden schrieb LadyLu:

gemerkt, dass ich 2021 Gewinne gemacht hsbe

Gewinne ab der Freigrenze von € 600,-?  Steuerbescheid für 2021 schon rechtskräftig? Dann ist eine Selbstanzeige überlegenswert. 

 

vor 3 Stunden schrieb LadyLu:

Doch nun habe ich gehört, dass ich bis zu 2 Jahre zurück Verluste verrechnen könnte.
Sprich würde ich jetzt etwas verkaufen, was im Verlust ist und noch keine 365 Tage alt, (kann es ja direkt wieder kaufen) könnte ich diese Verluste mit den Gewinnen aus 2021 verrechnen.

Dies klappt leider nicht mehr. Wie @Jokin schon schrieb, geht das nicht von 2023 zurück nach 2021.

Eine Möglichkeit: Du findest vielleicht heraus, dass dein 2022er Ergebnis negativ ist. Dann kannst Du in deiner noch anzufertigenden 2022er Steuererklärung einen Verlustrücktrag auf 2021 vornehmen. 

Oder du realisierst jetzt Verluste, wie du es beschrieben hast, und trägst sie in deiner 2023er Steuererklärung für die Folgejahre vor. Sowas ist ja im Prinzip nicht schlecht, man weiß ja nicht, was noch kommt... 

 

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb ..::. o.Z.o.n.e .::..:

Wo können wir denn nun über genau diese Regelung etwas nachlesen? – Das wird doch sicherlich auch gesetzlich irgend wo geregelt sein. ;o))

Ich hab bisher nie in Frage gestellt, dass in eine Einkommensteuererklärung "2021" auch nur dieser Veranlagungszeitraum "2021" eingetragen werden darf.

Das sind absolute steuerrechtliche Basics, die ich nicht mit konkreten Gesetzesparagrafen belegen kann, tut mir leid.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi zusammen,

danke für die zahlreichen Antworten.

bin aber jetzt doch verwirrt. Der Eine schreibt es geht, der Andere es geht nicht 😄

Geht um einen 4stelligen Gewinnbetrag in 2021.

Also falls es nun doch geht die realisierten Verluste aus 2023 mit den Gewinnen aus 2021 zu verrechnen...dann bitte sagen wie gehe ich vor?

Bzw habe das glaub richtig verstanden, dass ich nachträglich die Gewinne melde (Vorgehensweise?) und darauf die Steuern zahle.

Bei der Steuererklärung 2023 würde ich dann die realisierten Verluste die ich getätigt habe (habs jetzt einfach mal gemacht...schaden tut es ja nichts, da direkt wieder alles nachgekauft) angeben und Geld zurück bekommen?

 

lg

Lu

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb LadyLu:

Bzw habe das glaub richtig verstanden, dass ich nachträglich die Gewinne melde (Vorgehensweise?) und darauf die Steuern zahle.

Bei der Steuererklärung 2023 würde ich dann die realisierten Verluste die ich getätigt habe (habs jetzt einfach mal gemacht...schaden tut es ja nichts, da direkt wieder alles nachgekauft) angeben und Geld zurück bekommen?

Korrekt.

Wenn du seine Einkommensteuererklärung für 2021 schon abgeschlossen hast, wende dich an das Finanzamt und nimm die Nachmeldung vor.

Bearbeitet von Jokin
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb LadyLu:

bin aber jetzt doch verwirrt. Der Eine schreibt es geht, der Andere es geht nicht 😄

Dann gib uns bitte eine Rückmeldung, wie es ausging...

Ich bleibe dabei, dass der Verlustrücktrag nur in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr möglich ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 14 Minuten schrieb Peer_Gynt:

Ich bleibe dabei, dass der Verlustrücktrag nur in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr möglich ist.

Es gab im Zuge der Coronasonderregeln die Entscheidung den Verlustrücktrag auf zwei Jahre zu erweitern.

  • Thanks 1
  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Tante Google weiß doch auch bescheid. ;o))

 

Zitat
Lohnsteuer kompakt
  • Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).
  • Mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 angehoben auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Zudem wird der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

 Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem Jahr 2022, sondern erst ab 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.

Quelle ( link )

Beispiel ( link )

Bearbeitet von ..::. o.Z.o.n.e .::..
Added Beispiel ...
  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 26 Minuten schrieb ..::. o.Z.o.n.e .::..:

Tante Google weiß doch auch bescheid. ;o))

Was war denn deine Frage? 

Vielleicht "Einkommensteuer+Verlustrücktrag+Corona"? 

Dann bedenke bitte, dass sich alle Antworten auf die §§ 10 ff. EStG (Sonderausgaben, 10d Verlustabzug) beziehen. Ebenso ändert das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz u.a. verschiedene Bestimmungen des 10d wie die Rücktragszeiträume. Beides ist hier nicht zielführend. 

Denn soweit ich diesen Thread verstehe, geht es um die Verlustbehandlung von privatem Kryptohandel. Dieser wird aber als Private Veräußerungsgeschäfte in § 23 EStG geregelt. 

3 Dinge sind nun wichtig:

1. Im § 23 gibt es nur 1 Jahr Verlustrücktrag. 

2. § 23 verbietet ausdrücklich den Verlustabzug i.S.d. § 10d.

3. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält keine Änderung des § 23 und schon gar nicht eine Ausdehnung der Rücktragszeiträume bei Privaten Veräußerungsgeschäften

 

Google liefert nur Antworten, die Google findet. Korrekte Antworten gibt es aber nicht zu "Private Veräußerungsgeschäfte+Verlustrücktrag+Corona). Wo es nichts gibt, weicht Google auf Antworten einzelner Suchbegriffe aus. Und das führt zu unbrauchbaren Antworten. 

Ob ChatGPT das wohl besser beantworten könnte? 

@LadyLu, siehst du, was du mit deiner Fragestellung angerichtet hast? 😅 Danke für diese kontroverse Thematik.

Puh, jetzt bin ich aber fertig... 

  • Love it 2
  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich verstehe das ganze nicht mehr. Zunächst steht im §23 (3) EStG:

"Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden."

Ok, also kein Verlustrücktrag. Dann aber steht im nächsten Satz:

"Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend."

Also doch Verlustrücktrag, aber nur für die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter, sprich Grundstücke und Immobilien?

Bearbeitet von DegenerateGambler
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Minuten schrieb DegenerateGambler:

"Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden."

Ok, also kein Verlustrücktrag.

... kein Verlustrücktrag über alle Einkunftsarten hinweg.

vor 5 Minuten schrieb DegenerateGambler:

"Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend."

Also doch Verlustrücktrag, aber nur für die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter, sprich Grundstücke und Immobilien?

... Verlustrücktrag nur innerhalb der Einkunftsart "private Veräußerungsgeschäfte" + Verlustrücktrag nur in das Vorjahr und in Folgejahre.

=> also keine zwei Jahre zurück.

Das macht auch halbwegs Sinn, denn die Coronasonderregeln sollen diejenigen entlasten, die regelmäßige Einnahmen und Ausgaben haben und nicht die An- und Verkäufer, die das privat machen um ihr Vermögen zu verwalten.

  • Like 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Warte?!
Also für Krypto Gewinne/Verluste gilt garnichts von Änderungen? Also nicht nur der 2 Jahresrücktrag sondern auch die Anhebung der Summen für die Rücktrag ?!?!

Man ist das eine Achterbahnfahrt für mich, entweder alles gut, oder schwierig, oder privat Insolvenz trotz 10 Jahre guter Gewinne, weil die Steuerregeln so ein absoluter Müll sind (da ich mehr Steuern zahlen muss als ich Gewinne gemacht hab)... damit steht es aktuell wieder auf letzterem O.ô

Bearbeitet von Serpens66
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 12 Stunden schrieb Peer_Gynt:

Ob ChatGPT das wohl besser beantworten könnte? 

Gute Idee. Chatgpt wird ja schon als Jobkiller bei Steuerberatern gehandelt 😁

Ich:

Wieviel Jahre kann man in Deutschland Verluste aus dem  Kryptowährungshandel mittels Verlustrücktrag geltend machen?

 

Chatgpt 3.5:

In Deutschland können Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Verluste aus Kryptowährungshandel können entweder im gleichen Jahr mit Gewinnen aus anderen Einkommensarten verrechnet werden oder als Verlustrücktrag in den Vorjahren oder als Verlustvortrag in den Folgejahren geltend gemacht werden.

 

Gemäß §10d des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, zu denen auch der Handel mit Kryptowährungen zählt, mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Jahr verrechnet werden. Falls im betreffenden Jahr keine ausreichenden Gewinne vorliegen, um die Verluste zu verrechnen, können die Verluste im Rahmen des Verlustrücktrags mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften der Vorjahre verrechnet werden.

 

Der Verlustrücktrag beträgt in Deutschland grundsätzlich ein Jahr. Das bedeutet, dass Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen bis zu einem Jahr rückwirkend mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Vorjahr verrechnet werden können. Falls die Verluste in einem Jahr nicht vollständig verrechnet werden können, können sie als Verlustvortrag in die Folgejahre vorgetragen werden, bis sie vollständig mit Gewinnen verrechnet wurden.

 

Es ist jedoch zu beachten, dass steuerliche Regelungen komplex sein können und sich ändern können. Es wird empfohlen, sich bei steuerlichen Fragen und der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen von einem qualifizierten Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Gesetze und Vorschriften korrekt befolgt werden.

 

*****

Edit:

Ich:

Im ersten Absatz schreibst du, Verluste aus dem Kryptowährungshandel können mit Gewinnen aus anderen Einkunftarten verrechnet werden. Im 2ten Absatz schreibst du, Verluste können nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das widerspricht sich. 

 

Chatgpt:

Entschuldigen Sie die Verwirrung. Tatsächlich ist die Verrechnung von Verlusten aus dem Kryptowährungshandel in Deutschland auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschränkt. Das bedeutet, dass Verluste aus dem Kryptowährungshandel nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, wie beispielsweise dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, verrechnet werden können. Die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderen Einkommensarten ist nicht zulässig.

Entschuldigen Sie die inkorrekte Information im vorherigen Absatz. Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Kryptowährungshandel in Deutschland sind wie folgt:

1. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, einschließlich dem Handel mit Kryptowährungen, können im gleichen Jahr mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

2. Falls im betreffenden Jahr keine ausreichenden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, um die Verluste zu verrechnen, können Verluste im Rahmen des Verlustrücktrags mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres verrechnet werden. Der Verlustrücktrag beträgt ein Jahr.

3. Verluste, die nicht im Verlustrücktrag verrechnet werden konnten, können als Verlustvortrag in die Folgejahre vorgetragen werden, bis sie vollständig mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet wurden.

 

*****

Ich:

Wurde der Verluszrücktrag im Zuge der coronaregeln auf 2 Jahre erweitert? 

 

Chatgpt :

Mein Wissen reicht nur bis September 2021, daher kann ich keine aktuellen Informationen zu spezifischen Änderungen in den steuerlichen Regelungen geben. Es ist jedoch möglich, dass es aufgrund von Änderungen in den coronabezogenen Regelungen in Deutschland zu Anpassungen in Bezug auf den Verlustrücktrag gekommen sein könnte.

Es ist ratsam, die aktuellen steuerlichen Vorschriften und Regelungen im jeweiligen Steuerjahr bei der zuständigen Finanzbehörde oder einem qualifizierten Steuerberater oder einer Steuerberaterin zu überprüfen, um sicherzustellen, dass man die aktuell geltenden Regeln zur Verlustverrechnung, einschließlich möglicher Ausnahmen oder Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, korrekt anwendet. Steuergesetze können sich ändern und es ist wichtig, auf dem aktuellen Stand zu sein, um steuerliche Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

Bearbeitet von ratzfatz
  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 28 Minuten schrieb ratzfatz:

Gute Idee. Chatgpt wird ja schon als Jobkiller bei Steuerberatern gehandelt 😁

Ich:

Wieviel Jahre kann man in Deutschland Verluste aus dem  Kryptowährungshandel mittels Verlustrücktrag geltend machen?

 

Chatgpt 3.5:

In Deutschland können Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Verluste aus Kryptowährungshandel können entweder im gleichen Jahr mit Gewinnen aus anderen Einkommensarten verrechnet werden oder als Verlustrücktrag in den Vorjahren oder als Verlustvortrag in den Folgejahren geltend gemacht werden.

 

Gemäß §10d des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, zu denen auch der Handel mit Kryptowährungen zählt, mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Jahr verrechnet werden. Falls im betreffenden Jahr keine ausreichenden Gewinne vorliegen, um die Verluste zu verrechnen, können die Verluste im Rahmen des Verlustrücktrags mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften der Vorjahre verrechnet werden.

 

Ich:

 

Im ersten Absatz schreibst du, Verluste aus dem Kryptowährungshandel können mit Gewinnen aus anderen Einkunftarten verrechnet werden. Im 2ten Absatz schreibst du, Verluste können nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das widerspricht sich. 

 

Chatgpt:

Entschuldigen Sie die Verwirrung. Tatsächlich ist die Verrechnung von Verlusten aus dem Kryptowährungshandel in Deutschland auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschränkt. Das bedeutet, dass Verluste aus dem Kryptowährungshandel nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, wie beispielsweise dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, verrechnet werden können. Die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen aus anderen Einkommensarten ist nicht zulässig.

 

 

Was da an Aussagen kommt ist doch unpräzise und teilweise auch falsch.

Auf so eine blöde Software würde ich mich ja nie verlassen.

Der Verkauf von Aktien hat ja nun absolut nichts mit privaten Veräußerungsgeschäften zu tun.  :(

Ausgenommen man würde von historischen Aktien in Papierform reden die unter Sammlern verkauft werden.

Wie sind nun die Fristen für einen Verlustrücktrag?

  • Like 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.