ap7fxm Posted July 25, 2019 Share Posted July 25, 2019 Es gibt einen Referenten-Entwurf, dass Kryptos zukünftig als Finanzinstrumente behandelt werden (https://www.coinkurier.de/eilmeldung-gesetzesentwurf-bundesregierung-will-bafin-anweisen-bitcoin-btc-als-finanzinstrument-einzustufen/; siehe auch Prognose-Thread). Laut Artikel müssten Börsenbetreiber (wohl auch bitcoin.de) dann von der BaFin eine Genehmigung einholen. Weiterführend ist auch spannend: https://linklaters.de/fileadmin/user_upload/Interview_Dr._Christian_Storck_und_Dr._Florian_Reul.pdf Welche Auswirkungen hätte der Gesetzentwurf für uns normale Marktteilnehmer? Insb. relevant: würde die Besteuerung dann mittels Abgeltungssteuer erfolgen (müssen)? 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 26, 2019 Share Posted July 26, 2019 (edited) vor 3 Stunden schrieb ap7fxm: Insb. relevant: würde die Besteuerung dann mittels Abgeltungssteuer erfolgen (müssen)? Da gilt es erstmal abzuwarten. Es dauert ohnehin eine ganze Weile bis es soweit ist und wenn, dann wird der Altbestand geschützt sein .... und wenn nicht, dann gibt es dennoch einen Stichtag zu dem das einsetzen wird, irgend ein "1. Januar" und man kann entsprechend vorher steuerfreie Gewinne realisieren und seinen Bestand entsprechend umschichten. Ich sehe das ganz locker - ich werde die Vorteile nutzen ohne unter den Nachteilen zu leiden. Edited July 26, 2019 by Jokin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Morama Posted July 26, 2019 Share Posted July 26, 2019 Dann würde aber auch einiges klarer und geregelt werden. Privatpersonen würden u.U. die 1 Jahresfrist verlieren, aber unterhalb der Frist auch keine Einkommenssteuer mehr zahlen müssen. Auch das ist aber davon abhängig, was wie kategorisiert wird. Immerhin kommt etwas Leben in die Geschichte. Außerdem sehe ich dann, dass die Regierung das Thema ernster nimmt als bisher... typischerweise werden da aber noch Jahre vergehen. "Angst" muss jetzt deshalb niemand haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Drayton Posted July 27, 2019 Share Posted July 27, 2019 Ich find den Entwurf dahingehend positiv, als dass Bitcoin & Co in Deutschland eine Zukunft haben. Das ist alles andere als ein Verbot. 4 Link to comment Share on other sites More sharing options...
ap7fxm Posted July 27, 2019 Author Share Posted July 27, 2019 Danke für eure Hinweise/Kommentare, sehe ich letztlich alles ähnlich. Hier noch der Link zum Ministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/0-Gesetz.html, dort findet man auch den Entwurf. Am 26.7.2019 um 02:56 schrieb Jokin: Es dauert ohnehin eine ganze Weile bis es soweit ist Jain. Referentenentwurf ist ein wesentlicher Meilenstein und zeigt, dass da was kommt. Und "Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates1) (im Folgenden: Änderungsrichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen.", das kann sich natürlich verzögern. vor 7 Stunden schrieb Drayton: Ich find den Entwurf dahingehend positiv, als dass Bitcoin & Co in Deutschland eine Zukunft haben. Das ist alles andere als ein Verbot. Solange man auch weiterhin ausländische Börsen nutzen darf und nicht auf die "Zwangsnutzung" regulierter (nationaler) Anbieter angewiesen ist. Was die Besteuerung angeht, da müsste sicherlich auch das Einkommenssteuergesetz geändert bzw. um Kryptos erweitert werden, dazu habe ich bislang aber nix gesehen/gehört/gelesen. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Alkaid Posted July 27, 2019 Share Posted July 27, 2019 (edited) vor einer Stunde schrieb ap7fxm: Solange man auch weiterhin ausländische Börsen nutzen darf und nicht auf die "Zwangsnutzung" regulierter (nationaler) Anbieter angewiesen ist. Was die Besteuerung angeht, da müsste sicherlich auch das Einkommenssteuergesetz geändert bzw. um Kryptos erweitert werden, dazu habe ich bislang aber nix gesehen/gehört/gelesen. Eine "Zwangsnutzung" ließe sich nie und nimmer durchsetzen. Man kann niemanden daran hindern seine Coins in alle Ecken der Welt und wieder zurückzusenden, also auch auf jede ausländische Börsen. Behörden haben nicht die geringsten Mittel das zu verhindern oder zu beeinflussen. Ein Ge- oder Verbot wäre damit absolut wirkungslos. Daran würde sich wohl kaum wer halten. Das und viele andere Sachen sind ja das Schöne an den Kryptocoins. 😎 Was die Besteuerung angeht kann ich mir schon gut vorstellen, dass die Steuerfreiheit nach einem Jahr wegfällt. Aber da die älteren Coins davon nicht betroffen sind können Hodler schon mal einigermaßen beruhigt sein. Für Trader wäre das wohl unerfreulich. Edited July 27, 2019 by Alkaid 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 27, 2019 Share Posted July 27, 2019 vor 21 Minuten schrieb Alkaid: Man kann niemanden daran hindern seine Coins in alle Ecken der Welt und wieder zurückzusenden, Schlimmer noch - eine Bitcoinadresse lässt sich keinem Staat zuordnen wie es bei Bankkonten der Fall ist. Bitcoins sind per Definition bereits staatenlos, bzw. international. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
ap7fxm Posted July 27, 2019 Author Share Posted July 27, 2019 vor 2 Stunden schrieb Alkaid: Aber da die älteren Coins davon nicht betroffen sind können Hodler schon mal einigermaßen beruhigt sein. Genau an der Stelle wäre ich mir unsicher. vor 2 Stunden schrieb Alkaid: Für Trader wäre das wohl unerfreulich. Kommt auf deren aktuellen Ertrags-Steuersatz an. 25% Abgeltungssteuer sind nicht unbedingt schlechter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 27, 2019 Share Posted July 27, 2019 vor 7 Stunden schrieb ap7fxm: Genau an der Stelle wäre ich mir unsicher. Doch, doch - rückwirkend geht das nicht, es wird einen Bestandsschutz geben. Und selbst wenn nicht, ist das früh genug bekannt und man kann drauf reagieren. vor 7 Stunden schrieb ap7fxm: Kommt auf deren aktuellen Ertrags-Steuersatz an. 25% Abgeltungssteuer sind nicht unbedingt schlechter. Es kommt viel eher auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Wenn die Steuer mit jedem Verkauf sofort fällig wird, sind auch die 25% nicht besser als 50% wenn diese erst im übernächsten Jahr fällig sind. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 28, 2019 Share Posted July 28, 2019 (edited) vor 23 Stunden schrieb Jokin: Doch, doch - rückwirkend geht das nicht, es wird einen Bestandsschutz geben. Und selbst wenn nicht, ist das früh genug bekannt und man kann drauf reagieren. Es kommt viel eher auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Wenn die Steuer mit jedem Verkauf sofort fällig wird, sind auch die 25% nicht besser als 50% wenn diese erst im übernächsten Jahr fällig sind. Worauf sollte sich denn ein "Bestandsschutz" gründen? Bislang gibt es bloß eine - nicht mal ganz einheitliche - Praxis der Finanzämter, die keineswegs (höchst-)richterlich bestätigt und folglich keine Basis für einen Vertrauensschutz ist. Vgl. etwa folgenden Auszug aus dem Beitrag einer Steuerberatung (https://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-Bitcoins). "Die hochgelobte "Anerkennung" der BTC durch die Finanzverwaltung ist überbewertet. Tatsächlich beschäftigt die Finanzverwaltung sich in internen Schreiben mit den Coins. Dies ersetzt keine Dienstanweisung an die Finanzverwaltung und erst recht keine Bestätigung durch die Rechtsprechung. Die so genannte Anerkennung spiegelt lediglich die derzeitige Denkrichtung der Verwaltung." Edited July 28, 2019 by Guest Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 28, 2019 Share Posted July 28, 2019 vor 43 Minuten schrieb Igo: Worauf sollte sich denn ein "Bestandsschutz" gründen? Auf die Einführung der Abgeltungssteuer in der Vergangenheit wie auch auf viele andere Beispiele der Vergangenheit. Es gibt keine rückwirkende Anpassung ohne lange Übergangsfristen. vor 44 Minuten schrieb Igo: Bislang gibt es bloß eine - nicht mal ganz einheitliche - Praxis der Finanzämter, die keineswegs (höchst-)richterlich bestätigt und folglich keine Basis für einen Vertrauensschutz ist. Die Anwendung von EStG 23 muss nicht richterlich bestätigt werden solange kein Finanzamt davon abweicht. Wozu sollte etwas richterlich bestätigt werden, wenn es doch Anwendung findet? Sonderfälle mal ausgenommen, die mag es sicher geben - aber auch da kam mir bisher kein Streitfall mit nennenswertem Streitwert zu Ohren. Ich habe den Vertrauensschutz mit dem für mich zuständigen Finanzamt bereits im Jahre 2017 geschaffen. Es spricht nichts dagegen, dass sich jeder Einzelne ebenfalls solch einen Vertrauensschutz schafft. Finanzämter sind auch nur Büroräume in denen normale Menschen nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten und die kein Interesse an Eskalationen haben sondern auch intelligente Kompromisse anstreben. 1 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 28, 2019 Share Posted July 28, 2019 vor 6 Minuten schrieb Jokin: Auf die Einführung der Abgeltungssteuer in der Vergangenheit wie auch auf viele andere Beispiele der Vergangenheit. Es gibt keine rückwirkende Anpassung ohne lange Übergangsfristen. Die Anwendung von EStG 23 muss nicht richterlich bestätigt werden solange kein Finanzamt davon abweicht. Wozu sollte etwas richterlich bestätigt werden, wenn es doch Anwendung findet? Sonderfälle mal ausgenommen, die mag es sicher geben - aber auch da kam mir bisher kein Streitfall mit nennenswertem Streitwert zu Ohren. Ich habe den Vertrauensschutz mit dem für mich zuständigen Finanzamt bereits im Jahre 2017 geschaffen. Es spricht nichts dagegen, dass sich jeder Einzelne ebenfalls solch einen Vertrauensschutz schafft. Finanzämter sind auch nur Büroräume in denen normale Menschen nach bestem Wissen und Gewissen arbeiten und die kein Interesse an Eskalationen haben sondern auch intelligente Kompromisse anstreben. Es wäre ja gerade keine "Einführung" einer Abgeltungssteuer mit Rückwirkung, wenn die Auslegung des geltenden 23 EStG durch die Finanzämter sich als schlicht falsch erweisen würde. In der steuerechtlichen Literatur gibt es auch abweichende Meinungen. Ein gerichtlicher Fall könnte sich etwa auch dadurch ergeben, dass ein Steuerpflichtiger nur 25 % Abgeltungssteuer zahlen möchte statt weit über 40 % Einkommensteuer und daher einen Bescheid angreift, der die derzeit herrschende Praxis anwendet... Du schriebst im Übrigen ganz allgemein, Hodler könnten ganz beruhigt sein: Wer aber seit jeher strengstens hodlt und folglich bislang weder einen Gewinn noch einen Verlust erzielt hat, der kann keinen individuellen Vertrauensschutz durch einen Steuerbescheid seines Finanzamts erlangt haben. Vertrauensschutz über 130 AO kann nur für solche Veräußerungsgeschäfte greifen, die bereits Gegenstand eines Steuerbescheids waren. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 28, 2019 Share Posted July 28, 2019 vor 2 Stunden schrieb Igo: Ein gerichtlicher Fall könnte sich etwa auch dadurch ergeben, dass ein Steuerpflichtiger nur 25 % Abgeltungssteuer zahlen möchte Korrekt. Da es jedoch eine klare Regelung gibt, dass EStG 23 anzuwenden ist, wird es keine Aussicht auf Erfolg geben - warum also sollte jemand vor Gericht deswegen ziehen?!? vor 2 Stunden schrieb Igo: Vertrauensschutz über 130 AO kann nur für solche Veräußerungsgeschäfte greifen, die bereits Gegenstand eines Steuerbescheids waren. Veräußerungsgeschäfte von Wertgegenständen, die länger als einem Jahr im persönlichen Besitz waren sind nicht Gegenstand eines Steuerbescheides. Sorry, aber diese Diskussion führt zu nix - Du willst auf den Nachweis einer Nichtexistenz hinaus. Niemand auf dieser Welt kann die Nichtexistenz von etwas nachweisen außer Logik und Verstand. Ich bin damit aus dieser Diskussion raus. Es bleibt dabei: Geltendes Recht wird nicht rückwirkend geändert. Neues Recht wird frühzeitig bekannt. Darauf kann sich jeder einstellen, der sich aktiv darum kümmert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 (edited) vor 8 Stunden schrieb Jokin: Korrekt. Da es jedoch eine klare Regelung gibt, dass EStG 23 anzuwenden ist, wird es keine Aussicht auf Erfolg geben - warum also sollte jemand vor Gericht deswegen ziehen?!? Veräußerungsgeschäfte von Wertgegenständen, die länger als einem Jahr im persönlichen Besitz waren sind nicht Gegenstand eines Steuerbescheides. Sorry, aber diese Diskussion führt zu nix - Du willst auf den Nachweis einer Nichtexistenz hinaus. Niemand auf dieser Welt kann die Nichtexistenz von etwas nachweisen außer Logik und Verstand. Ich bin damit aus dieser Diskussion raus. Es bleibt dabei: Geltendes Recht wird nicht rückwirkend geändert. Neues Recht wird frühzeitig bekannt. Darauf kann sich jeder einstellen, der sich aktiv darum kümmert. Ja, überlass diese Diskussion mal denen, die über mehr als ungesundes Halbwissen verfügen. Dein Denkfehler im Ansatz: Es gibt entgegen deiner Darstellung gerade keine "klare gesetzliche Regelung" im geltenden Recht, wie Kryptos steuerrechtlich einzustufen sind. Sie werden bloß nach derzeit herrschender Auffassung unter "andere Wirtschaftsgüter" iSv 23 EStG subsumiert. Zwingend ist dies gerade nicht, vgl. etwa diesen - auch für den (steuer)-rechtlichen Laien verständlichen - Gastbeitrag eines Steuerberaters im BTC-Echo. Er publiziert - btw - auch in ernst zu nehmenden Zeitschriften azf dem Gebiet des Steuerrechts (dazu unten). https://www.google.com/amp/s/www.btc-echo.de/bitcoin-steuer-spezial-alles-zu-privaten-veraeusserungsgewinnen/amp/ In einem aktuellen Aufsatz in der DStR (Juni 2019) kommt dieser Steuerberater zu folgendem Fazit, das deiner These von einer "klaren gesetzlichen Regelung" entgegensteht: "Es wurde gezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass „Kyrpto-Währungen“/Signaturmöglichkeiten keine Wirtschaftsgüter darstellen. Selbst wenn sie zur Klasse der „konkreten Möglichkeiten“ gehörten, besitzen sie nicht die vom BFH geforderten Eigenschaften. Die „regelmäßige Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre“ ist in praxi genauso wenig gegeben wie die „Übertragbarkeit“. Ganz entscheidend ist, dass kein vorsichtiger, vernünftiger, fremder Kaufmann, also „aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers“, diesen „einen eigenständigen Wert“ zumessen bzw. er sich die „Erlangung“ derselben „etwas kosten“ lassen würde. Somit fehlt ihnen, selbst wenn als Vermögenswert beurteilt, die vom BFH geforderte „(zweifelsfreie) Existenz eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgutes)“. De lege lata könnte bei fehlender Wirtschaftsguteigenschaft keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 iVm § 22 Nr. 2 EStG) erfolgen, weshalb Steuerbescheide ggf. offen zu halten wären." Edited July 29, 2019 by Guest Ergänzung Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 vor 1 Stunde schrieb Igo: De lege lata könnte bei fehlender Wirtschaftsguteigenschaft keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 iVm § 22 Nr. 2 EStG) erfolgen, weshalb Steuerbescheide ggf. offen zu halten wären." Ich müsste grob dämlich sein meinen Steuerbescheid offen zu halten, wenn ich dort nach geltendem Recht keine Veräußerungen nach >1 Jahr angegeben habe. Damit würde ich eine Hintertür offen halten, woran ich ganz sicher nicht interessiert bin. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 vor 8 Minuten schrieb Jokin: Ich müsste grob dämlich sein meinen Steuerbescheid offen zu halten, wenn ich dort nach geltendem Recht keine Veräußerungen nach >1 Jahr angegeben habe. Damit würde ich eine Hintertür offen halten, woran ich ganz sicher nicht interessiert bin. Du lenkst nun mal wieder ab. Dein individueller Bescheid war nicht unser Thema, in dessen Rahmen du zu schwierigen rechtlichen Themen vermeintlich glasklare Lösungen vorgegeben hast. Du hast u.a. eine "klare gesetzliche Regelung" behauptet, die es schlicht nicht gibt. Punkt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Aktienspekulaant Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 Ich glaube, ihr habt beide Recht: Wenn mein persönlicher Steuerbescheid z. B. für 2016 vom FA abgesegnet ist, dann ist der endgültig. Dann kann dann das FA, sollte sich die Gesetzeslage ändern, nicht z. B. 2020 kommen und sagen: "Hey, Sie müssen für 2016 noch Steuern nachzahlen". Anders sieht es aus, wenn im aktuellen Steuerbescheid das FA sagt: "Der Steuerbescheid in vorläufig, hinsichtlich §§ xyz". Dann kann das FA später sagen, sollte sich die Gesetzeslage ändern : " Sie erhalten jetzt den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2016. Daraus ergeben sich folgende Nachzahlungen". Da muß aber vorher dieses Wort "vorläufig" drinstehen. Rainer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 (edited) vor 2 Stunden schrieb Aktienspekulaant: Ich glaube, ihr habt beide Recht: Wenn mein persönlicher Steuerbescheid z. B. für 2016 vom FA abgesegnet ist, dann ist der endgültig. Dann kann dann das FA, sollte sich die Gesetzeslage ändern, nicht z. B. 2020 kommen und sagen: "Hey, Sie müssen für 2016 noch Steuern nachzahlen". Anders sieht es aus, wenn im aktuellen Steuerbescheid das FA sagt: "Der Steuerbescheid in vorläufig, hinsichtlich §§ xyz". Dann kann das FA später sagen, sollte sich die Gesetzeslage ändern : " Sie erhalten jetzt den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2016. Daraus ergeben sich folgende Nachzahlungen". Da muß aber vorher dieses Wort "vorläufig" drinstehen. Rainer Es ist ihm leider gelungen, dich zu verwirren. Seine kühne Ausgangsthese betraf die aktuelle gesetzliche Rechtslage und lautete: Es gebe aktuell eine klare gesetzliche Regelung. Diese sei daher nicht rückwirkend änderbar. Fakt ist aber, dass es keine explizite Regelung gibt. Es ist unter Steuerrechtlern streitig, ob Kryptos "andere Wirtschaftsgüter" iSv 23 EStG sind. Es gibt derzeit nur eine ganz herrschende Praxis der Finanzämter, die indes nicht verbindlich ist. Es gibt auch gute Gründe, Kryptos nicht darunter zu subsumieren. Wir kennen den Ausgang derzeit schlicht nicht. Ein davon sorgsam zu unterscheidendes Thema ist die Frage, ob dann, wenn in einem schon bestandskräftigen Steuerbescheid Kryptos unter 23 EStG gefasst wurden, dies noch einmal zum Nachteil des Steuerpflichtigen rückwirkend geändert werden könnte. Antwort darauf: IdR nein, s. 130 AO. Ausnahme: Im Bescheid ist ein Vorbehalt enthalten. Ein Bestandsschutz für einen bereits ergangenen Bescheid bedeutet zudem mitnichten, dass das Finanzamt in den nächsten Steuerjahren wieder genauso verfahren müsste - und zwar auch dann nicht, wenn das Gesetz gleich geblieben ist. Die Auslegung kann sich nämlich ändern - zB aufgrund zwischenzeitlicher gerichtlicher Entscheidungen. Dazu sollte man u.a. wissen, dass es eine Vorlage eines FG gibt, die klären soll, ob die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften überhaupt verfassungsrechtlich rechtmäßig ist. Soviel zu der weiteren These, dass es doch nicht zu gerichtlichen Entscheidungen kommen werde. Es gibt schon laufende Verfahren... All das ist also nicht so easy, wie sich das manch einer vollmundig so zusammenreimt, wie es ihm individuell am besten passt. Jeder mag sich zwar seine eigene Meinung bilden und für sich zur Grundlage seines Handelns machen. Unschön ist es jedoch, wenn Dritte - auf der Basis dünnen Eises - beeinflusst werden sollen. Wer Fragen / Probleme hat, der gehe zum Steuerberater oder Rechtsanwalt anstatt auf die Forums-Gerüchteküche zu vertrauen... Edited July 29, 2019 by Guest Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 vor 2 Stunden schrieb Igo: Fakt ist aber, dass es keine explizite Regelung gibt. Es gibt diese Regelung seitens der Oberfinanzdirektion NRW. Und da diese für das Finanzamt zuständig ist, dem ich meine Steuererklärung übergebe, gilt diese Regelung. Und solange es keine Klagen gibt, wird auch kein Gericht etwas an dieser Regelung ändern. Die Regelung besagt, dass Gewinne aus Kryptowährungen den Einnahmen gem. EStG §23 unterliegt - was gibt es denn da noch groß dran rumzudiskutieren?!? Ehrlichgesagt sind mir selbst tausende von Steuerrechtlern herzlich egal mit ihren Meinung, weil ihre Meinungen niemanden betreffen solange nicht irgendjemand eine Klage einreicht, die vor einem Finanzgericht entschieden werden soll. Bisher ist mir keine Klage bekannt - falls es diese gibt, dann bitte ich um Info. Bis dahin können die Steuerrechtler gern weiter diskutieren - nützt halt nur nix. Die Regelung ist klar, die Vorgehensweise ist klar, welches Gesetz Anwendung findet, ist auch klar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 (edited) vor 46 Minuten schrieb Jokin: Es gibt diese Regelung seitens der Oberfinanzdirektion NRW. Und da diese für das Finanzamt zuständig ist, dem ich meine Steuererklärung übergebe, gilt diese Regelung. Und solange es keine Klagen gibt, wird auch kein Gericht etwas an dieser Regelung ändern. Die Regelung besagt, dass Gewinne aus Kryptowährungen den Einnahmen gem. EStG §23 unterliegt - was gibt es denn da noch groß dran rumzudiskutieren?!? Ehrlichgesagt sind mir selbst tausende von Steuerrechtlern herzlich egal mit ihren Meinung, weil ihre Meinungen niemanden betreffen solange nicht irgendjemand eine Klage einreicht, die vor einem Finanzgericht entschieden werden soll. Bisher ist mir keine Klage bekannt - falls es diese gibt, dann bitte ich um Info. Bis dahin können die Steuerrechtler gern weiter diskutieren - nützt halt nur nix. Die Regelung ist klar, die Vorgehensweise ist klar, welches Gesetz Anwendung findet, ist auch klar. Nenne mir die klare gesetzliche Regelung! Zitiere den Gesetzeswortlaut bitte! Nichts ist klar: Hier das gerichtliche Verfahren, das schon beim Bundesfinanzhof - also in letzter Instanz - anhängig ist. Hättest du gelesen, was ich zitiere statt wilde Vermutungen anzustellen, wäre es dir schon bekannt: BFH, IX R 10/2018; Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018 (5 K 2508/17). Vgl. auch hier: https://www.pe-magazin.de/kryptotoken-kommen-in-der-rechtsprechung-an/ ... und hier: https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/einkommensteuer/fg-baden-wuerttemberg-gewinne-privater-verkauf-kryptowaehrung-nicht-steuerpflichtig/ ... und, und, und... Bleibt die Frage: Warum verschwende ich hier eigentlich meine Zeit mit jemandem, der sich von Fakten ohnehin nicht überzeugen lässt, sondern lieber Vermutungen ins Blaue hinein aufstellt? Jetzt bin ich aus dieser Diskussion raus. Denk halt, was du willst. Edited July 29, 2019 by Guest Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 vor 1 Stunde schrieb Igo: ... und hier: https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/einkommensteuer/fg-baden-wuerttemberg-gewinne-privater-verkauf-kryptowaehrung-nicht-steuerpflichtig/ Da steht: "Dies z.B., wenn es dem Finanzamt im Regelfall nicht möglich ist, die Angaben der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren auf Vollständigkeit zu überprüfen." Viel Spaß dabei wenn Du dem Finanzamt erklären willst, dass Deine Trades an Exchanges nicht prüfbar sind. Weiterhin dürfte es spannend werden, wenn Veräußerungsgeschäfte über den Schwarzmarkt nicht steuerpflichtig sind, über Exchanges jedoch schon. Und es bleibt weiterhin dabei wie Deine Beispiele zeigen: Solange es keinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid gibt, gibt es kein Gerichtsverfahren. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass Einkommen in Deutschland Einkommensteuerpflichtig sind solange sie nicht explizit ausgenommen sind. Somit bleibt es mal wieder beim EStG 23. vor 1 Stunde schrieb Igo: Nenne mir die klare gesetzliche Regelung! Zitiere den Gesetzeswortlaut bitte! Bin ich Jurist? Geh doch bitte zu einem Juristen und lege Einspruch gegen Deinen Steuerbescheid ein. Berichte davon. Danke. Denn während Du von etwaigen theoretischen Möglichkeiten und Diskussionen schreibst, habe ich bereits vor zwei Jahren dafür gesorgt, dass Fakten geschaffen werden mit denen ich arbeiten kann. Mein Weg ist hier im Forum nachlesbar. .... Dein Aufwand in allen Ehren. Ich habe kein Problem von meinem leicht verdienten Geld Steuern zu bezahlen - das mache ich sogar sehr gern und ich sehe überhaupt keinen Grund Anwälte damit zu beschäftigen, dass mein Profit größer wird und ich mir anderen Ärger ins Haus schleppe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 vor 1 Minute schrieb Jokin: Da steht: "Dies z.B., wenn es dem Finanzamt im Regelfall nicht möglich ist, die Angaben der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren auf Vollständigkeit zu überprüfen." Viel Spaß dabei wenn Du dem Finanzamt erklären willst, dass Deine Trades an Exchanges nicht prüfbar sind. Weiterhin dürfte es spannend werden, wenn Veräußerungsgeschäfte über den Schwarzmarkt nicht steuerpflichtig sind, über Exchanges jedoch schon. Und es bleibt weiterhin dabei wie Deine Beispiele zeigen: Solange es keinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid gibt, gibt es kein Gerichtsverfahren. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass Einkommen in Deutschland Einkommensteuerpflichtig sind solange sie nicht explizit ausgenommen sind. Somit bleibt es mal wieder beim EStG 23. Bin ich Jurist? Geh doch bitte zu einem Juristen und lege Einspruch gegen Deinen Steuerbescheid ein. Berichte davon. Danke. Denn während Du von etwaigen theoretischen Möglichkeiten und Diskussionen schreibst, habe ich bereits vor zwei Jahren dafür gesorgt, dass Fakten geschaffen werden mit denen ich arbeiten kann. Mein Weg ist hier im Forum nachlesbar. .... Dein Aufwand in allen Ehren. Ich habe kein Problem von meinem leicht verdienten Geld Steuern zu bezahlen - das mache ich sogar sehr gern und ich sehe überhaupt keinen Grund Anwälte damit zu beschäftigen, dass mein Profit größer wird und ich mir anderen Ärger ins Haus schleppe. Was für ein krudes Geschreibsel, lol. Es gibt aktuell ein Verfahren vor dem höchsten deutschen Steuergericht - reicht dir das noch nicht? Das Aktenzeichen steht oben - wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Und ein Tip noch: Unterlasse es - auch im eigenen Interesse - besser künftig, hier deine Ahnungslosigkeit zwecks Rechtsberatungen im Einzelfall auszubreiten. Das RDG behält das aus gutem Grunde Leuten vor, die dafür qualifiziert sind. Besten Dank! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 (edited) vor 1 Stunde schrieb Igo: Es gibt aktuell ein Verfahren vor dem höchsten deutschen Steuergericht - reicht dir das noch nicht? Das Aktenzeichen steht oben - wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Und geht es dabei um Kryptowährungen oder um Fußballkarten? Sind Fußball-Eintrittskarten etwas was man für gewöhnlich länger als ein Jahr behält um auf eine Wertsteigerung zu spekulieren? Ist bei Fußballkarten ein Nachweis über die Haltezeit so einfach wie bei Bitcoins erbringbar? Werden Fußballkarten an Exchanges gehandelt? Nur weil Bitcoin als Randnotiz erwähnt wurden schließt Du daraus, dass über das Steuerrecht von Bitcoins verhandelt wird? Wer nur lesen kann ist nicht im Vorteil gegenüber denen, die das Geschriebene auch verstehen, interpretieren und weiterdenken können. Edited July 29, 2019 by Jokin Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 vor 28 Minuten schrieb Jokin: Und geht es dabei um Kryptowährungen oder um Fußballkarten? Sind Fußball-Eintrittskarten etwas was man für gewöhnlich länger als ein Jahr behält um auf eine Wertsteigerung zu spekulieren? Ist bei Fußballkarten ein Nachweis über die Haltezeit so einfach wie bei Bitcoins erbringbar? Werden Fußballkarten an Exchanges gehandelt? Nur weil Bitcoin als Randnotiz erwähnt wurden schließt Du daraus, dass über das Steuerrecht von Bitcoins verhandelt wird? Wer nur lesen kann ist nicht im Vorteil gegenüber denen, die das Geschriebene auch verstehen, interpretieren und weiterdenken können. Das kannst du eben nicht, sondern plusterst dich auf und laberst ohne Ende zu Themen ab, von denen du null Plan hast. Dass ein Finanzgericht die Parallele in der Zulassung der Revision zum BFH gezogen hat, muss einen Esel natürlich nicht stören. Alle doof, nur Jokin hat den Plan, blabla... Davon abgesehen gibt es eine Fülle an Verfahren, die vor FGs direkt zum Thema Kryptos anhängig sind. Als du den Thread zum Thema Steuern eröffnetest, hat sich hier schonmal ein Steuerberater an deiner Ignoranz abgearbeitet. Zum Verzweifeln, was du dir als Nichtjurist hier rausnimmst. Bleibt nur eines: dein Geschreibsel ab sofort ignorieren, solange du wenigstens Dritten keine Unrechtsberatung im Einzelfall erteilst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jokin Posted July 29, 2019 Share Posted July 29, 2019 Ich denke, dass ich enger mit Steuerberatern, Juristen, Finanzämtern und Steuerfahndern zusammenarbeite als Du. Bei mir ist es die Notwendigkeit dies zu tun und davon profitierten bisher schon einige hier im Forum. Und Du? Du bist mir nicht erst in diesem Thema mit Deiner hypothetischen Art negativ aufgefallen. Bleibt nur eines: dein Geschreibsel ab sofort ignorieren, solange du wenigstens Dritten keine Unrechtsberatung im Einzelfall erteilst. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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