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Müssen Staking Rewards doppelt besteuert werden?


Raven

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vor 6 Stunden schrieb Latest:

Wenn du den Reward nicht für Staking verwendest, hast du deinen steuerfreien Erlös regelmäßig und zuverlässig mit einem Jahr Versatz.

Bei Zufluss musst du den Reward aber versteuern. Bei der Veräußerung nach mehr als einem Jahr sind mögliche Gewinne steuerfrei.

Dein Stake also 10 Jahre gebunden, Reward steuerpflichtig und dann noch ein Jahr extra warten um mögliche Gewinne mitzunehmen, aber was ist wenn die Kurse nicht mitspielen!? Sieht mir nicht nach einem guten Deal aus. Müsste man vielleicht im Einzelfall ausrechen, was beim Staken tatsächlich rumkommt. 

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vor 27 Minuten schrieb Drayton:

Bei Zufluss musst du den Reward aber versteuern. Bei der Veräußerung nach mehr als einem Jahr sind mögliche Gewinne steuerfrei.

Dein Stake also 10 Jahre gebunden, Reward steuerpflichtig und dann noch ein Jahr extra warten um mögliche Gewinne mitzunehmen, aber was ist wenn die Kurse nicht mitspielen!? Sieht mir nicht nach einem guten Deal aus. Müsste man vielleicht im Einzelfall ausrechen, was beim Staken tatsächlich rumkommt. 

Das die Gewinnerzielung nach einem Jahr nur möglich ist, wenn ein Gewinn vorliegt, ist nach meinem Kenntnisstand keine Staking-spezifische Besonderheit. 

Das der Stake 10 Jahre gebunden ist, tut mir nicht weh, weil ich für den Stake Mittel nutze, die ich nicht benötige, sondern mehren möchte. Gerne auch noch in zehn Jahren oder darüber hinaus. Für mich ein sehr attraktives Modell, auch mit dem von mir so genannten Stake 2.0 (Crowdloaning), da die dort als Reward ausgeschütteten Coins in der Regel sehr gering bewertet sind und ich deren „Blüte“ erst später erhoffe….idealerweise nach 366 Tagen…😁

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vor 40 Minuten schrieb Latest:

da die dort als Reward ausgeschütteten Coins in der Regel sehr gering bewertet sind und ich deren „Blüte“ erst später erhoffe….idealerweise nach 366 Tagen…😁

:D ah ja, ok. Wie gesagt, muss man im Einzelfall betrachten. 

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Am 7.1.2022 um 07:33 schrieb Drayton:

ABER: Beim BFH ist ein Verfahren anhängig bei dem es um die Frage geht, ob Krypto als Wirtschaftsgut klassifiziert werden kann.

Welche Kanzlei vertritt bei dem besagten Verfahren den Kläger? Wo wird man am ehesten Infos zu den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens erhalten? Das Verfahren wird bestimmt Jahre dauern bis es zu einem Ergebnis kommt, oder?

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vor einer Stunde schrieb Pulseidon:

Wo wird man am ehesten Infos zu den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens erhalten?

Hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 1996/19

vor einer Stunde schrieb Pulseidon:

Das Verfahren wird bestimmt Jahre dauern bis es zu einem Ergebnis kommt, oder?

Ich denke nicht, dass das so lange dauern wird.

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Es scheint hier wird durchweg die Meinung vertreten, dass erhaltene Staking Rewards bei Verkauf wieder eine Steuerbelastung auslösen (Erlös - Anschaffung).

Winheller und andere einschlägige Quellen vertreten allerdings die Auffassung, dass man erhaltene Staking Rewards komplett steuerfrei veräußern kann, da kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegt. Das Vorliegen eines solchen entgeltlichen Anschaffungsvorgang ist unbedingt notwendig dafür, dass ein privates Veräußerungsgeschäft später vorliegen kann.

Könnt ihr nochmal erklären wie ihr dazu kommt, dass Staking Rewards beim Verkauf

a) einen steuerbaren Vorgang ausüben

und

b) auch der 1 Jahres Haltefrist unterliegen? (Die Haltefrist kann doch nur bei privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen)

 

Klar, bei Erhalt versteuert man die Rewards einmal als Einkommen, aber das wars doch dann...

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vor 53 Minuten schrieb asyn:

Klar, bei Erhalt versteuert man die Rewards einmal als Einkommen, aber das wars doch dann...

Ernst gemeinte Frage: Wie ist rechtlich "Anschaffung" definiert? Und wie grenzt sich das vom Erlangen eines Einkommens ab?

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vor 9 Stunden schrieb asyn:

Winheller und andere einschlägige Quellen vertreten allerdings die Auffassung, dass man erhaltene Staking Rewards komplett steuerfrei veräußern kann, da kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegt. Das Vorliegen eines solchen entgeltlichen Anschaffungsvorgang ist unbedingt notwendig dafür, dass ein privates Veräußerungsgeschäft später vorliegen kann.

Ja, das war deren Auffassung "vor" dem BMF-Entwurf.

vor 9 Stunden schrieb asyn:

Könnt ihr nochmal erklären wie ihr dazu kommt, dass Staking Rewards beim Verkauf

a) einen steuerbaren Vorgang ausüben

und

b) auch der 1 Jahres Haltefrist unterliegen? (Die Haltefrist kann doch nur bei privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen)

Das steht hier drin: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.html

Und es entspricht auch der normalen Logik von "Einkünften".

vor 8 Stunden schrieb fox42:

Ernst gemeinte Frage: Wie ist rechtlich "Anschaffung" definiert? Und wie grenzt sich das vom Erlangen eines Einkommens ab?

Die eine Seite ist die reine Logik:

Wenn du etwas von Wert erhältst, hast du es entweder geschenkt bekommen oder du hast es angeschafft.

Geschenkt ist es dann wenn du keinerlei Gegenleistung dafür erbringen musst.

Angeschafft ist es dann wenn du eine Gegenleistung erbracht hast. Und sei es nur, dass du deine Walletadresse in ein Airdrop-Programm eingeben musstest um den Airdrop zu erhalten. Beim Staking ist klar, dass du eine aktive Gegenleistung erbracht hast.

Ob das nun als "Anschaffung" oder "EInnahmen" oder "Einkünfte" oder wie auch immer bezeichnet wird, ist dabei egal. Zum Zeitpunkt des Zuflusses hast du das bei dir in deinen Bestand zu einem bestimmten Wert eingebucht und somit hast du auch einen "Einbuchungswert", den du als Einkommen versteuerst.

Bei der unterjährigen Veräußerung wird vom Veräußerungspreis der "Einbuchungswert" abgezogen und die verbleibende Differenz ist steuerrelevant. Das kann ein Gewinn aber auch ein Verlust sein.

Und wenn du etwas geschenkt bekommen hast, dann geht der Anschaffungszeitpunkt des Schenkers auf den Beschenkten über. Wer also überjährige Coins geschenkt bekommt, kann die direkt steuerfrei veräußern.

Bei unterjährigen Schenkungen und unterjährigen Veräußerungen wird's wieder tricky - für die Veräußerung wird der ursprüngliche Anschaffungswert angesetzt. Für die Schenkungssteuer jedoch der Wert, der zum Zeitpunkt der Schenkung gilt - da das eine unzulässige Doppelbesteuerung sein dürfte, muss sich das ein Steuerfachmann genauer anschauen.

Ich bin kein Steuerfachmann.

 

Und ich bin kein Jurist - ich bin aber auch kein Freund von Haarspalterei wie nun "Anschaffung" genau juristisch definiert ist.

Findige Anwälte können da sicher was machen - aber ob das strategisch sooo schlau ist sich mit dem Finanzamt anzulegen? Mit denen muss man noch ein paar Jahre länger "zusammen arbeiten", da halte ich das für recht unklug.

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@Jokin, danke für die Erläuterung. Das heißt, hier wird halt einfach nach dem Entwurf des BMF Schreibens gegangen, danke.

Ich habe in den letzten Jahren übrigens auch schon bei meiner Steuererklärung einen Zettel beigelegt wo die Stakingeinkünfte aufgelistet waren inklusive eines Abschnittes der nicht steurbare Veräußerungen von Staking Rewards aufgelistet hat mit der Anmerkung, dass hierfür kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorlag. Ging so schon 2 mal durch ohne Probleme. Liegt natürlich jeweils an dem Finanzbeamten, aber die Schlussfolgerung das so auszulegen klingt schlüssig für mich.

Falls mein Finanzamt diese Praxis in Zukunft ändern würde, dann würde ich auch dagegen klagen. Wir werden sehen was dabei rauskommt... 😀

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vor 28 Minuten schrieb asyn:

Ich habe in den letzten Jahren übrigens auch schon bei meiner Steuererklärung einen Zettel beigelegt wo die Stakingeinkünfte aufgelistet waren inklusive eines Abschnittes der nicht steurbare Veräußerungen von Staking Rewards aufgelistet hat mit der Anmerkung, dass hierfür kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorlag. Ging so schon 2 mal durch ohne Probleme. Liegt natürlich jeweils an dem Finanzbeamten, aber die Schlussfolgerung das so auszulegen klingt schlüssig für mich.

Dann behalte diese Vorgehensweise einfach so bei.

vor 29 Minuten schrieb asyn:

Falls mein Finanzamt diese Praxis in Zukunft ändern würde, dann würde ich auch dagegen klagen. Wir werden sehen was dabei rauskommt... 😀

Ja, musst du halt wissen wie gut deine Aussicht auf Erfolg ist.

Da würde ich aber vorher schauen ob die vorherigen Steuerbescheide noch unter Vorbehalt sind, das kann sonst ganz bitter werden.

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  • 2 Wochen später...

Ich habe es so verstanden. Staking-Rewards müssen nicht doppelt besteuert werden in Deutschland. Aber beim Thema Staking können mehrere Steuern anfallen.

Die erste Steuer die zu zahlen wäre ist natürlich, wenn man seine Coins die man staken möchte innerhalb eines Jahres kauft und sie dann in diesem Jahr wieder mit Gewinn verkauft.

Die zweite Steuer die zu zahlen ist, das ist die auf die Staking Rewards und zwar muss man die Rewards zu dem Zeitpunkt und aktuellen Wert versteuern, an dem man sie bekommt.

Die dritte Steuer die zu zahlen wäre, das ist wenn man die Rewards innerhalb eines Jahres mit einem Gewinn verkauft, weil sie seit dem man sie bekommen hat, so im Wert gestiegen sind. Natürlich muss man hier nur die Gewinne versteuern.

Dann gäbe es für Staking Benutzer drei potentielle Steuern die zu verrichten wären.

 

Bearbeitet von KernerMichael
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