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ap7fxm

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  1. Ja, schau mal nach. Wäre gut, wenn dass jemand bestätigt oder mich aufklärt. Beispiel: ich kaufe online (nicht über die API) per Express-Handel 1 BTC für 10.000€ pro Stück. Bei bitcoin.de erhalte ich dann 0,992 BTC und bezahle 9.960€ (die Fidor-Gebühren ignoriere ich hier). In Cointracking stehen dann 0,992 BTC zu 10.000€. Die 0,992 BTC passen, aber nicht die bezahlten 10.000€. Aus meiner Sicht haut das nicht hin. So mache ich das sinngemäß bisher mit meinem „Excel-Verfahren“. Bei dem „OKEX-Fall“ bekomme ich mit dem Verfahren aber wahrscheinlich zu viel Abweichung rein, da ich teilweise bei großen Schwankungen/Ausschlägen gehandelt habe und den Zeitpunkt nicht kenne. Na ja, ich mache erstmal den Rest (insb. Bitcoin.de und Bitfinex) und dann schau ich mal wie ich mit OKEX klarkomme. Andere Frage: kann ich irgendwo sehen, welchen Preis Cointracking bei Einnahmen / Ausgaben annimmt? Beispiel: ich kaufe einen PC für 0,1 BTC (oder tausche Crypto gegen Crypto). Cointracking nimmt ja irgendeinen Mittelwert für den Euro-Wert an, kann ich diesen Euro-Wert irgendwo sehen?
  2. Ich habe zwischenzeitlich den Großteil mit CSV importiert und muss sagen: mit CSV-Import funktioniert es deutlich besser als mit API-Import, aber teilweise ist auch das ein spezieller Gaudi. Aktuell kämpfe ich mit…: Bitcoin.de: bei Käufen werden in den Trades die gekauften Cryptos nach Gebühr und die Zahlung in Euros vor Gebühr aufgenommen. In Realität werden aber nur die Euros nach Gebühr gezahlt. Aus meiner Sicht sind folglich die Kosten zu hoch und der Gewinn zu niedrig ausgewiesen. Oder habe ich hier einen Denkfehler? Bitfinex: der CSV-Import unterstützt keine Margin-Aktivitäten und offenbar auch keine Lending-/Funding-Aktivitäten, oder beides nur teilweise. Ich analysiere noch, was durch Cointracking verarbeitet wird und was wie (semi-)manuell zu ergänzen ist. OKEX (hatte ich mal kurz verwendet und das Haupt-Problem liegt bei mir): Future-Trading wird nicht erfasst. Dummerweise ist zusätzlich meine Dokumentation der Trades unvollständig (ich habe nur die Ein-/Auszahlungen und nicht die Trades). Ich bin noch ratlos, wie ich meine Aktivitäten korrekt nachbilde.
  3. Es ist zwar langweilig wenn man sich wiederholt, aber: sende nie, also wirklich nie, absolut nie, ungesplittet Coins an eine Adresse von der du den privaten Key nicht hast. Ich bin hier raus.
  4. Das war früher so und wurde Ende letzten Jahres geändert (https://www.bitfinex.com/posts/444). Seither sind die Einzahlungs-Gebühren, mit Ausnahme von FIAT, kostenlos (https://www.bitfinex.com/fees).
  5. Kannste alles googeln. Kurz und vereinfacht: Startups nutzen zur Mitarbeitermotivation/-bezahlung gerne Beteiligungsprogramme, oftmals in Form "virtueller" Aktien (ohne Stimmrecht, ohne Recht auf Teilnahme am Gesellschafterversammlungen, ohne irgendwas - nur monetäre Aktienwert). Die Aktien kommen zur Auszahlung/Ausübung, wenn das Startup verkauft wird ("Exit"). Der Wert der Aktien bzw. des Auszahlungsbetrages bemisst sich am weitgehend am Verkaufswert. Oft wird auch nicht der gesamte Betrag sofort ausgezahlt, sondern stufenweise nach gewissen Kriterien (meist Zeit und zukünftiger Erfolg des Unternehmens) - das nennt man dann glaube ich "Vesting". Das soll den Mitarbeiter weiter binden / motivieren. Ja, typischerweise wird das versteuert. Ob und in welcher Form hängt von der Ausgestaltung des Programms ab. Meist geschieht die Versteuerung, und im Übrigen auch die Abgabe von Sozialabgaben (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, etc.), zum Zahlungszeitpuntk in Höhe deiner persönlichen Einkommenssteuer. Suche in dem Zusammenhang auch nach ESOP (Employee Stock Ownership Plan).
  6. Danke @Jokin. Die CSVs lade ich mir aus selbigen Grund wie du (Edit: ebenso wie die Screenshots; wenngleich auch mal wenige Tage später, so dass ich die Jahresabgrenzung auch mal auf den 3. oder 4. Januar ziehe; nicht ganz korrekt, aber nun ja). Ich probiere die Tage mal was rauskommt, wenn ich diese importiere - statt über API zu gehen. Wenn der Weg über CSV funktioniert, dann wäre das nicht zu wild. Meine Erwartungshaltung war allerdings eine andere.
  7. Hm, irgendwie bekomme ich Cointracking überhaupt nicht überredet Mehrwert zu liefern… Wie nutzt ihr Cointracking, um das Endergebnis „finanzamttauglich“ zu bekommen? Ich hatte bisher mit einem selbst gebauten Excel gearbeitet und wollte für die Zukunft mit Cointracking den Aufwand reduzieren (mit über 5 Börsen, mehreren Handelspaaren, etc. macht die jährliche Auswertung für die Steuer mit Excel bedingt Spaß). Ursprünglich hatte ich den Import mit bitcoin.de probiert, das funktionierte und ich habe eine Lizenz erworben. Zwischenzeitlich macht sich Ernüchterung breit: API-Import funktioniert selbst bei gängigen Börsen nicht sauber: kraken passt so halb (teilweise negative Bestandswerte; wenn auch nur marginal / vernachlässigbar), Bitfinex liefert (wegen margin trades?) abartig falsche Ergebnisse und bitcoin.de funktioniert gleich gar nicht) Der generierte Steuerreport ist ein Witz, da er z.B. keine Gebührenübersicht enthält (Stichpunkt: Werbungskosten…) Wenn ich die Daten statt per API mit dem Excel-Template in cointracking lade stimmen zumindest schon mal die Bestände. Aber Sinn und Zweck ist die API-Nutzung, sonst kann ich auf meinem eigenen Excel weiterarbeiten – denn das hat nach über 2 Jahren Nutzung einen Fehler von <0,01€.
  8. Wie hoch ist eigentlich die Gefahr, dass man betroffen ist wenn man -nach- der Abschaltung des Coordinators die Trinity-Wallet verwendet hat? Ich hatte den Hack nicht mitbekommen und wollte gestern etwas nachschauen. Erst nachdem die Trinity-Wallet nicht funktionierte hatte ich angefangen zu googeln... Gibt es etwas, was man zum jetzigen Zeitpunkt tun kann oder sollte? Da es sich um einen kleinen Betrag handelt wäre ein Verlust zwar ärgerlich aber auch nicht schlimm.
  9. Das kannst Du als "Verlust" buchen mit dem Kommentar "Lagerkosten" und dann die Summe daraus als Werbungskosten aufnehmen. Beachte: "Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind – abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG – in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt" (https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/private-veraeusserungsgeschaefte-532-sonderregelung-bei-werbungskosten_idesk_PI11525_HI9228719.html) Spannende Frage wäre dann: wenn du das digitale Gold nach einem Jahr steuerfrei verkaufst, ob du die Werbungskosten dann bei anderen privaten Veräußerungsgeschäfte ansetzen darfst?
  10. "Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist bei dem Eigenhandel auszugehen, wenn mehr als 25 Einzeltransaktionen pro Monatsdurchschnitt getätigt werden." https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_110322_eigenhandel_eigengeschaeft_neu.html Da steht nach meinem Verständnis nix davon, dass Erlaubnispflicht für jeden mit 25 Transaktionen besteht.
  11. @Morama und @Turtle: hm, also, man muss die Dinge nach meiner Einschätzung trennen: Eigenhandel + Erlaubsnispflicht durch BaFin, sowie gewerblich/privat im Sinne des Steuerrechts. Das sind im Zweifel unterschiedliche Paar Schuhe bei dem unterschiedliche Definition gelten bzw. gelten können - vollkommen sicher bin ich mir allerdings nicht... Wenn Eigenhandel (nach Variante 1; also z.B. mit Bot als Maker) betrieben wird, dann kann man sich der Ansicht der BaFin (25 Trades) durchaus anschließen. Als Laie habe ich diese Meinung, aber entscheiden kann und werde ich es nicht. :-) Anmerkung: die Ansicht der BaFin bezieht sich auf den Eigenhandel, nicht auf das Steuerrecht. Kommt drauf an. Wenn z.B. jemand permanent und auf Dauer per Bot Limit-Orders setzt, dann würde ich das Kriterium 'kontinuierlich' als erfüllt ansehen. Und dies auch, wenn es sich nur um ein paar tausend Euro handelt. Wie du selber schreibst ging es bei diesen Urteilen um die Frage, ob eine Gewerbe im Sinne des Steuerrechts vorliegt. Mit der Erlaubnispflicht durch die BaFin haben diese Urteile zunächst mal nichts zu tun. Im Übrigen ist die Erlaubsnispflicht bereits notwendig, wenn: "wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt." Zusammenfassung: ob und wann eine Erlaubnispflicht notwendig ist, will und kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend sagen, da sich mir die Ausführungen der BaFin zur Erlaubnispflicht nicht komplett erschließen. Für mich selber muss das auch nicht beurteilen, weil ich selber keinen Bot betreibe und bereits den Tatbestand 'Eigenhandel" aus meiner Sicht nicht erfülle. Und die Ausführungen zur Erlaubsnispflicht bei 'Eigengeschäft' schaue ich mir irgendwann noch genauer an, denn die sind für mich noch komischer formuliert.
  12. Dann muss man ihr aber auch ein vollständiges Bild vermitteln. Ich kenne keine Urteile zu Erlaubnispflicht der BaFin und Handel mit Wertpapieren. Kannst du mir welche nennen?
  13. Mal noch ein paar Präzisierungen zur BaFin-Thematik: es ist zu unterscheiden zwischen 'ob der Tatbestand Eigenhandel/Eigengeschäft' erfüllt ist und ob dies 'erlaubnispflichtig' ist. Meine obigen Ausführungen beziehen sich weitgehend darauf, ob der Tatbestand 'Eigenhandel' erfüllt ist. Alle anderen Aktivitäten sind übrigenes (nach meinem Verständnis) Eigengeschäft, welche wiederum eigene, wenngleich geringere, Anforderungen bzgl. Erlaubnispflicht hat. Zur Erlaubnispflicht des Eigenhandels aus Sicht der BaFin (Auszüge): Der Eigenhandel ist erlaubnispflichtig wenn dies: gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewerbsmäßig ist, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist bei dem Eigenhandel auszugehen, wenn mehr als 25 Einzeltransaktionen pro Monatsdurchschnitt getätigt werden. Es ist (offenbar) zu unterscheiden zwischen steuerrechtlich "gewerblich" und was die BaFin unter "gewerbsmäßig" versteht. Insofern macht dann auch die Aussage von Winheller zu den 20 bzw. 25 Trades Sinn (wahrscheinlich früher 20 und jetzt 25). Inwieweit die Erlaubnispflicht zu einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts führt, vermag ich nicht zu beurteilen. Zur Erlaubnispflicht des Eigengeschäfts aus Sicht der BaFin: das ist mir noch zu verworren. Insb. ob, und ggf. ab wann, auch die klassischen Arbitrage-Jäger ohne Bot erlaubnispflichtig sind ist mir aktuell vollkommen unklar.
  14. Auch wenn es sich teilweise wiederholt, möchte ich nochmal ein paar Punkte herausstellen die vielen scheinbar unklar und/oder gar offen sind: Besteuerung (Abgeltungssteuer oder persönliche Einkommenssteuersatz), Einsortierung als gewerblich/privat und Erlaubnispflicht durch BaFin. Besteuerung: Ich würde mich hier an die Besteuerung von Devisen halten, da diese ebenfalls als Finanzinstrumente eingruppiert werden. „Echte“ Devisen werden wie private Veräußerungsgeschäfte versteuert, bei Terminkontrakten aber evtl. per Abgeltungssteuer – da kommt es auf die Ausgestaltung an. Siehe zur Besteuerung von Devisen: https://baumgartnerpartner.com/wp-content/uploads/2016/05/baumgartner-partner-newsletter-042016.pdf Einsortierung als gewerblich oder privat: die Anzahl der Trades spielt keine Rolle. Das wurde in mehreren Day-Trading-Urteilen und auch Immobilienurteilen höchstrichterlich entschieden. So hat z.B. auch die Anzahl der vermieteten bzw. verpachteten Objekte in der Regel keinen Einfluss auf die Frage, ob diese Tätigkeit als [private] Vermögensverwaltung zu werten ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762), gefunden in BFH v. 02.09.2008 - X R 14/07 (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/310602/). Kriterien für Gewerblichkeit: In fremden Namen Auf fremde Rechnung Mit fremden Vermögen Außerhalb der privaten Vermögensverwaltung Angebot von (Finanz-)Dienstleistungen für Dritte Gewerblicher Geschäftsbetrieb (bin ich mir unklar, was das genau bedeutet; aber hier würde ich Dinge wie eigenes Büro, Organisation mit Angestellten u.ä. subsummieren) Erlaubsnispflicht durch BaFin: nachdem wie ich die Quellen lese sind für die meisten hier im Forum vermutlich folgende Ausführungen relevant: „Der Tatbestand des Eigenhandels nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG erfasst vier Varianten: das kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchst. a KWG), […]“ (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_110322_eigenhandel_eigengeschaeft_neu.html) „Die 1. Variante erfasst das kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals. Der Tatbestand erfasst vor allem Market Maker. Denn Market Maker zeigen beispielsweise an organisierten Märkten oder multilateralen oder organisierten Handelssystemen kontinuierlich ihre Bereitschaft an, durch An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu selbst gestellten Kursen für eigene Rechnung Geschäfte abzuschließen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission, BT-Drs. 16/4028, S. 58).“ (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_110322_eigenhandel_eigengeschaeft_neu.html) Ergänzend, aber da bin ich mir unsicher ob das hier relevant ist: „Algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Abs. 2 WpHG umfasst: Algorithmen, die selbständig über bestimmte Aspekte eines Auftrags entscheiden (Preis, Volumen, Zeitpunkt der Ausführung, ggf. Löschung oder ob eine menschliche Intervention nötig ist etc…) und Algorithmen, die automatisch Aufträge generieren und/oder entscheiden, diese auszuführen (Grundlage für diese Kauf/Verkaufsorders ist die automatische Auswertung von Marktdaten oder Nachrichten, die dann in entsprechende Aufträge automatisch umgesetzt und in das Handelssystem eingesetzt wird). Sofern Algorithmen beispielsweise nur dazu dienen, den Händler auf das Vorliegen einer bestimmten Situation aufmerksam zu machen, und der Händler anschließend noch eigenständig die Entscheidungen über das Einleiten, Erzeugen, Weiterleiten oder Ausführen von Aufträgen treffen muss, löst die Nutzung solcher Algorithmen noch nicht die Pflichten nach § 80 Abs. 2 WpHG aus. So fällt beispielsweise die Nutzung einer Chartsoftware, die so programmiert ist, dass sie immer dann einen akustischen oder visuellen Hinweis gibt, wenn der Kurs des Handelsinstrumentes einen gleitenden Durchschnitt schneidet, ohne dabei automatisch weitere Entscheidungen über die Erteilung, Änderung oder Löschung von Order zu treffen, nicht unter die Pflichten nach § 80 Abs. 2 WpHG.“ (https://www.bafin.de/DE/RechtRegelungen/FAQ/HFT-Gesetz/hft-gesetz_node.html) Ich schlussfolgere daraus: … dass die Anzahl der Trades auch für die BaFin nicht von Interesse ist, zumindest finde ich keine Passage in der die Anzahl als Kriterium herangezogen wird. Und: dann wäre wahrscheinlich auch so manch ein Day-Trader im klassischen Aktienhandel auch sehr schnell erlaubnispflichtig. Der kann ich mit der Aussage von Winheller zur Anzahl Trades (https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoin-und-bafin.html) nicht viel anfangen …und, dass wie @Jokin schon schrieb, jeder für sich unterscheiden muss ob er/sie/es aktiv werden muss. Aber: insb. diejenigen, die einen Bot betreiben und dabei speziell als Maker agieren, sollten meiner Meinung nach auf jeden Fall aktiv werden, d.h. reagieren und sich zumindest genauer (bei der BaFin) informieren. Das halte ich aus heutiger Sicht, und soweit es mir mein jetziger Kenntnisstand zulässt, für gewagt. In deinem Schreiben an die BaFin erwähnst du z.B. nicht, dass du hauptsächlich per Bot handelst, dieser Bot kontinuierlich läuft und dies als Maker. Ob zusätzlich geschlussfolgert werden kann, dass du nicht nur an einem bestehenden Markt teilnimmst sondern auch wesentlich zur Liquidität des Marktes beiträgst und damit den Markt gestaltest/ermöglichst/machst, vermag ich nicht zu beurteilen.
  15. @Drakharis: Das Wichtigste ist, dass man während des Splittings die Coins nur auf Adressen transferiert, von denen man selber die privaten Keys hat. Das Splitting ist erst vollzogen, wenn die Coins bei den Chains (BCH und BSV) auf jeweils unterschiedlichen Adressen liegen - und dies ausreichend lange (aktuell: BCH ca. 50 Blöcke und BSV ca. 100 Blöcke).
  16. ap7fxm

    Fidor

    Wie habt ihr / du das Konto genutzt? Nur manchmal zum Traden oder sehr häufig?
  17. Wieso werden die benachteiligt? Die haben doch gar nix mit der Sache zu tun?!? Weil sie genauso gut/schlecht dastehen wie säumige Zahler. Vitara ist kein "Spaßbieter"! [...] Das habe ich auch nicht behauptet. Ich denke, dass diese Rennerei, Stress und Unsicherheit Grund genug ist für Vitara zukünftig genau darauf zu achten alles richtig zu machen. Deine Aussage trifft somit nicht zu. Irrtum. Wer das Vorgehen kennt kann es ausnutzen. (das muss nicht Vitara sein)
  18. So, nun ging es doch schneller als gedacht. Die Gegenpartei und ich hatten uns gegen Ende letzten Jahres auf einen Vergleich geeinigt. Bei dem Vergleich trägt die Gegenpartei >75% (genaue Zahl nenne ich nicht) aller Kosten sowie in gleicher relativer Höhe die Wertdifferenz zum Kurs bei Vergleichsabschluss und ich behalte die Coins. Folglich musste ich auf den nächsten BCH/BSV Pump warten, um verlustfrei zu sein. Mit dem Pump in der letzten Woche wurde dies erreicht. Folglich gibt es also (leider) kein Urteil, da mein Anwalt mir dringend geraten hat auf das Vergleichsangebot einzugehen. Die Gegenseite hat primär über Irrtum bzgl. Inhalt der Willenserklärung und Gewerblichkeit meinerseits argumentiert. Beides halte ich für Unfug, wollte mich aber nicht gegen den dringenden Rat des Anwaltes stellen - insb. weil es keine Vergleichsurteile gibt und der Handel mit Cryptos auf bitcoin.de schon Eigenheiten hat (speziell beim Ablauf und unterschiedliche Arten [SEPA vs. direkt/Express]). Darüber hinaus ist mir ein anderer Fall bekannt, bei dem sich die Parteien ebenfalls auf einen Vergleich geeinigt haben. Details kenne ich nur eingeschränkt und ich werde mich zu anderen Fällen auch nicht weiter äußern. Wie sicher / nutzerfreundlich jetzt der Handel auf bitcoin.de (für Anfänger) ist, soll jeder selbst entscheiden: Express (keine Entschädigung bei API-Fehler): https://coinforum.de/topic/5498-vor%C3%BCbergehende-warnung-an-bitcoinde-expressverk%C3%A4ufer/ SEPA (keine oder eingeschränkte Rechtssicherheit): siehe dieser Thread Allgemein (Unklarheit beim Handel): https://coinforum.de/topic/19417-abbruch-des-kaufes-durch-60-min-frist/
  19. @Christoph Bergmann @Jokin : ich habe mich per PN mit dem TE unterhalten. Soweit dies anhand der Transaktions-ID nachvollziehbar ist, sind die Coins unbeabsichtigt (zum Großteil) bei bitcoin.de gelandet. Genau genommen sind die BCH angekommen, bei der Transaktion wurden aber automatisch auch die BSV transferiert und diese wurden, weil die entsprechende Adresse nicht dem TE zugeordnet ist, nicht gutgeschrieben. Gibt es zwischenzeitlich ein Standardvorgehen, wie und zu welchen Kosten die Coins gerettet werden können? Der TE hat den Support bereits kontaktiert.
  20. Bist du dir sicher? Entsprechende Produkte gibt es auch im Crypto-Bereich (z.B. Futures auf Bitmex.com). Die korrekte Versteuerung war für Trader die hedgen, oder die Fundings bei den Perpetual-Futures abgreifen wollten, schon vor dem neuen Gesetz nicht trivial und wird ggf. noch komplizierter.
  21. @Drakharis du kannst mir gerne per PN die Transaktions-ID schicken und/oder die BCH-Adresse wo ursprünglich alles drauf war - dann schaue ich mir das mal an. Wichtig ist erstmal, dass du von der Ziel-Adresse (BCH/BSV) die privaten Keys hast; dann ist auch nix verloren. Die privaten keys oder Seed schickst du mir bitte NICHT!
  22. @Vitara ich empfehle dir, die Meinung der User hier im Forum kritisch zu hinterfragen und ihre Motive zu erkennen. Dann ist es auch nicht mehr schwer zu verstehen, warum sie wie argumentieren.
  23. Hat er doch geschrieben, dass alle negativen Bewertungen aus der Aktion entfernt wurden. Ich bin -nicht- der Meinung, dass der Teilnehmer in dem geschilderten Fall für immer und ewig mit vielen negativen Bewertungen gebrandmarkt werden sollte. Aber alle Spuren zu entfernen ist gegen den Sinn und Zweck eines (sinnvollen) Bewertungssystems: Es benachteiligt u.a. diejenigen Teilnehmer, die zumindest mal die Ablaufbeschreibung gelesen haben. Zudem erinnert es mich an ein größeres Online-Auktionshaus, bei dem es zumindest vor geraumer Zeit unmöglich war Spaßbieter gegenüber anderen Marktteilnehmer kenntlich zu machen (meine negative Bewertung wurde nach mehreren Bestägungen 'ob ich wirklich sicher sei' lediglich dem Marktteilnehmer selber angezeigt, wurde aber nicht nach außen für andere sichtbar). Ferner, und das ist mein eigentlicher Punkt: wenn es keinen Anreiz nach dem vorgesehenen Ablauf zu handeln, dann wird dies auch nicht erfolgen... Ich unterstelle vitara nicht, dass er/sie unehrlich gehandelt hat oder wollte. Zu bedenken ist aber, dass sich das Vorgehen und die Reaktion von bitcoin.de ausnutzen lässt.
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